Gesamte Rechtsvorschrift TGO

Gemeindeordnung 2001 – TGO, Tiroler

TGO
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Stand der Gesetzesgebung: 25.11.2021
Gesetz vom 21. März 2001 über die Regelung des Gemeindewesens in
Tirol (Tiroler Gemeindeordnung 2001 – TGO)

StF: LGBl. Nr. 36/2001 - Landtagsmaterialien: 70/01

§ 1 TGO


Dieses Gesetz gilt für die Gemeinden Tirols mit Ausnahme der Stadt Innsbruck.

§ 2 TGO


(1) Die Gemeinde ist Gebietskörperschaft mit dem Recht auf Selbstverwaltung und Verwaltungssprengel.

(2) Die Gemeinde ist selbstständiger Wirtschaftskörper. Sie hat das Recht, innerhalb der Schranken der allgemeinen Bundes- und Landesgesetze Vermögen aller Art zu besitzen, zu erwerben und darüber zu verfügen, wirtschaftliche Unternehmen zu betreiben sowie im Rahmen der Finanzverfassung ihren Haushalt selbstständig zu führen und Abgaben auszuschreiben.

§ 3 TGO


(1) Das Land Tirol gliedert sich in Gemeinden. Jedes Grundstück muss zu einer Gemeinde gehören.

(2) Die Gemeinden sind aus der Anlage ersichtlich. Änderungen im Bestand von Gemeinden nach § 4 Abs. 1 oder Änderungen des Namens von Gemeinden nach § 9 Abs. 2 werden unmittelbar mit dem Inkrafttreten der Verordnung der Landesregierung, mit der die jeweilige Änderung genehmigt wird, rechtsverbindlich; die Anlage gilt in einem solchen Fall als entsprechend geändert.

§ 4 TGO


(1) Gemeinden können sich durch Vereinbarung zu einer neuen Gemeinde vereinigen. Eine solche Vereinbarung bedarf der Genehmigung der Landesregierung. Sie ist zu erteilen, wenn die Voraussetzungen nach § 7 Abs. 2 vorliegen. Durch die Vereinigung gehen sämtliche Rechte und Pflichten der bisherigen Gemeinden auf die neue Gemeinde über.

(2) Die Landesregierung hat für den Zeitraum zwischen dem Wirksamwerden der Vereinigung und der konstituierenden Sitzung des neu gewählten Gemeinderates zur Führung der Gemeindeverwaltung einen Amtsverwalter zu bestellen. § 126 Abs. 4 und 5 gilt sinngemäß. Neben der Besorgung der laufenden und unaufschiebbaren Geschäfte ist, um einen Schaden von der Gemeinde abzuwenden, der Amtsverwalter ermächtigt, Verordnungen im eigenen Wirkungsbereich der neuen Gemeinde zu erlassen und diese rückwirkend, frühestens jedoch mit dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Vereinigung, in Kraft zu setzen. Dabei sind die nach den jeweiligen Verwaltungsvorschriften maßgebenden Verfahrensbestimmungen nicht anzuwenden. Die Erlassung von Verordnungen über Abgaben, Gebühren oder sonstige Geldleistungen darf zu keiner außergewöhnlichen Erhöhung gegenüber der von den bisherigen Gemeinden vorgeschriebenen Geldleistung führen. Eine außergewöhnliche Erhöhung liegt jedenfalls dann vor, wenn die einzelne Geldleistung um mehr als 20 v.H. von der bisherigen Höhe nach oben hin abweicht. Weiters ist der Amtsverwalter ermächtigt, die Rechnungsabschlüsse der bisherigen Gemeinden und der aufgrund der Vereinigung untergegangenen Gemeindeverbände nach § 108 längstens bis 31. März nach dem Wirksamwerden der Vereinigung festzusetzen.

(3) Zur Beratung des Amtsverwalters hat die Landesregierung einen Beirat zu bestellen. Dem Beirat haben die Bürgermeister der bisherigen Gemeinden anzugehören. Zudem hat jeder Gemeinderat der bisherigen Gemeinden das Recht, vor dem Wirksamwerden der Vereinigung eine weitere Person als Mitglied des Beirates vorzuschlagen. § 126 Abs. 3 fünfter und sechster Satz gilt sinngemäß.

(4) Der Amtsverwalter und der Beirat sind so rechtzeitig zu bestellen, dass sie ihre Tätigkeit mit dem Wirksamwerden der Vereinigung aufnehmen können.

(5) Die Vereinigung von Gemeinden gegen den Willen auch nur einer Gemeinde bedarf eines Landesgesetzes.

§ 5 TGO


Die Teilung und die Aufteilung einer Gemeinde sowie die Errichtung einer Gemeinde aus einem Teilgebiet einer oder mehrerer Gemeinde(n) bedürfen eines Landesgesetzes.

§ 6 TGO


(1) Gemeinden können eine Änderung ihrer Grenzen vereinbaren. Eine solche Vereinbarung bedarf der Genehmigung der Landesregierung. Sie ist zu erteilen, wenn die beteiligten Gemeinden Einvernehmen über die vermögensrechtliche Auseinandersetzung erzielt haben und die Voraussetzungen nach § 7 Abs. 2 vorliegen.

(2) Grenzänderungen zwischen Gemeinden gegen den Willen auch nur einer Gemeinde bedürfen eines Landesgesetzes.

§ 7 TGO


(1) Die Wirksamkeit von Gebietsänderungen nach den §§ 4 bis 6 ist mit dem Beginn eines Kalenderjahres festzusetzen.

(2) Bei allen Änderungen im Bestand von Gemeinden und ihrer Grenzen ist darauf zu achten, dass die örtliche Verbundenheit ihrer Bewohner gewahrt und die Leistungsfähigkeit der Gemeinden gesichert ist.

(3) Die Landesregierung hat Genehmigungen nach § 4 Abs. 1 und § 6 Abs. 1 mit Verordnung zu erteilen. Die Landesregierung hat die Genehmigung mit Bescheid zu versagen, wenn auch nur eine der Voraussetzungen nicht vorliegt.

§ 8 TGO


(1) Die Landesregierung hat über Grenzstreitigkeiten von Gemeinden mit Bescheid zu entscheiden. Sie hat dabei nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens, in dem eine mündliche Verhandlung und ein Augenschein vorzunehmen sind, allenfalls unter Bedachtnahme auf die natürliche Geländebeschaffenheit und auf die sonstigen maßgeblichen Verhältnisse den Verlauf der Gemeindegrenzen festzulegen.

(2) Sofern dies zur ordnungsgemäßen Verwaltung des strittigen Gebietes erforderlich ist, hat die Landesregierung unter Bedachtnahme auf die bisherigen Verhältnisse, insbesondere auf die örtliche Lage des Gebietes, einen vorläufigen Bescheid zu erlassen.

(3) Die Landesregierung hat den Verlauf der Gemeindegrenzen entsprechend dem Bescheid nach Abs. 1 durch Verordnung zu verlautbaren.

§ 9 TGO


(1) Die Gemeinden und ihre Ortschaften führen ihren bisherigen Namen.

(2) Die Gemeinde kann ihren Namen ändern. Die Änderung des Namens bedarf der Genehmigung der Landesregierung. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn öffentliche Interessen nicht beeinträchtigt werden. Eine Beeinträchtigung öffentlicher Interessen liegt insbesondere dann vor, wenn der neue Name der Gemeinde mit dem Namen einer anderen Gemeinde im Bundesgebiet übereinstimmt oder mit diesem verwechselt werden kann.

(3) Für die Änderung des Namens einer Ortschaft gilt Abs. 2 sinngemäß.

(4) Für die Erteilung der Genehmigung oder deren Versagung gilt § 7 Abs. 3 sinngemäß. Verordnungen über die Genehmigung der Änderung von Gemeinde- oder Ortschaftsnamen sind im Landesgesetzblatt zu verlautbaren.

(5) Ein Beschluss über die Auflassung einer Ortschaft ist von der Gemeinde der Landesregierung unverzüglich anzuzeigen. Die Landesregierung hat die Auflassung einer Ortschaft im Landesgesetzblatt kundzumachen.

§ 10 TGO


(1) Die Gemeinden, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes die Bezeichnung „Stadtgemeinde“ oder „Marktgemeinde“ führen, behalten diese Bezeichnungen bei.

(2) Die Landesregierung kann einer Gemeinde von besonderer regionaler Bedeutung mit Verordnung die Bezeichnung „Marktgemeinde“ verleihen. Die Bezeichnung „Stadtgemeinde“ wird durch Landesgesetz verliehen.

(3) Bei der Vereinigung einer Stadtgemeinde oder einer Marktgemeinde mit einer anderen Gemeinde (§ 4) führt die neue Gemeinde die Bezeichnung „Stadtgemeinde“ bzw. „Marktgemeinde“. Bei der Vereinigung einer Stadtgemeinde mit einer Marktgemeinde führt die neue Gemeinde die Bezeichnung „Stadtgemeinde“.

§ 11 TGO


(1) Die Gemeinden, denen vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ein Wappen verliehen worden ist, sind weiterhin zur Führung und Verwendung des Wappens berechtigt.

(2) Die Landesregierung kann einer Gemeinde mit Verordnung ein Gemeindewappen verleihen.

(3) Die Gemeindefarben sind aus den Farben des Gemeindewappens abzuleiten. Sie sind bei der Verleihung eines Gemeindewappens von der Landesregierung festzulegen.

(4) Über die Verleihung eines Gemeindewappens ist eine Urkunde auszufertigen, die eine Beschreibung und eine Abbildung des Wappens zu enthalten hat.

(5) Zur Führung des Gemeindewappens sind sämtliche Organe der Gemeinde und ihre wirtschaftlichen Unternehmen sowie jene natürlichen oder juristischen Personen berechtigt, denen die Bewilligung zur Führung des Wappens durch den Gemeinderat erteilt wurde. Eine Bewilligung ist zu erteilen, wenn dies im besonderen Interesse der Gemeinde gelegen und ein nachteiliger Gebrauch nicht zu erwarten ist.

(6) Das Recht zur Führung des Gemeindewappens ist nicht übertragbar und erlischt

a)

bei natürlichen Personen mit dem Tod, wenn ein Ausschlussgrund vom Wahlrecht oder von der Wählbarkeit eintritt, wenn über ihr Vermögen ein Insolvenzverfahren eröffnet wird oder ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels kostendeckenden Vermögens abgewiesen wird,

b)

bei juristischen Personen mit ihrem Untergang oder mit ihrer Insolvenz oder wenn ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels kostendeckenden Vermögens abgewiesen wird,

(7) Das Recht zur Führung des Gemeindewappens kann vom Gemeinderat widerrufen werden, wenn durch die Führung das Ansehen der Gemeinde geschädigt wird.

(8) Die würdige Verwendung des Gemeindewappens ist jedermann gestattet. Die Verwendung des Gemeindewappens kann vom Gemeinderat untersagt werden, wenn durch diese Verwendung das Ansehen der Gemeinde geschädigt wird.

(9) Gemeindewappen von Gemeinden, die aufgrund einer Vereinigung (§ 4) oder einer Teilung bzw. Aufteilung (§ 5) untergehen, gelten nicht mehr als Gemeindewappen.

(10) Wer ein Gemeindewappen, auch mit einem Zusatz oder in einer veränderten verwechslungsfähigen Form,

a)

ohne Bewilligung des Gemeinderates führt,

b)

trotz Widerruf der Bewilligung durch den Gemeinderat weiterhin führt oder

c)

trotz Untersagung durch den Gemeinderat weiterhin verwendet,

begeht eine Verwaltungsübertretung und ist vom Bürgermeister mit einer Geldstrafe bis zu 2.000,- Euro zu bestrafen. Der Versuch ist strafbar. Die Strafgelder fließen der Gemeinde zu.

§ 12 TGO


Die Gemeinden haben für den urkundlichen Verkehr ein Gemeindesiegel zu führen. Das Gemeindesiegel hat den Namen der Gemeinde und des politischen Bezirkes zu enthalten, dem die Gemeinde angehört, das Siegel wappenführender Gemeinden überdies das Gemeindewappen.

§ 13 TGO


(1) Gemeindebewohner sind

a)

die Gemeindebürger, das sind alle Unionsbürger, die in der Gemeinde ihren Hauptwohnsitz haben,

b)

Personen, die keine Unionsbürger sind und in der Gemeinde ihren Hauptwohnsitz haben, und

c)

Personen, die ihren Hauptwohnsitz nicht in der Gemeinde haben, aber über eine Liegenschaft oder einen Gewerbebetrieb im Gemeindegebiet verfügen.

(2) Alle Gemeindebewohner haben an den Rechten und Pflichten nach den landesgesetzlichen Vorschriften in gleicher Weise teil.

(3) Die Teilnahme an den Nutzungen des Gemeindegutes richtet sich nach den landesgesetzlichen Vorschriften.

§ 14 TGO


(1) Die Gemeinde kann Personen, die sich Verdienste um die Gemeinde erworben haben, ehren.

(2) Die Gemeinde kann Personen, die sich besondere Verdienste um die Gemeinde erworben haben, zu Ehrenbürgern ernennen.

(3) Ehrungen begründen weder Sonderrechte noch Sonderpflichten.

(4) Eine Ehrung kann von der Gemeinde widerrufen werden, wenn später Tatsachen bekannt werden, die ihrer Verleihung entgegengestanden wären, oder der Geehrte nachträglich ein Verhalten setzt, das ihrer Verleihung entgegenstünde. Eine Ehrung erlischt, wenn hinsichtlich des Geehrten ein Ausschluss vom Wahlrecht im Sinn des § 9 Abs. 1 der Tiroler Gemeindewahlordnung 1994 – TGWO 1994, LGBl. Nr. 88, eintritt.

§ 15 TGO


Die Wirkungsbereiche der Gemeinde sind ein eigener und ein vom Bund oder vom Land Tirol übertragener.

§ 16 TGO


(1) Der eigene Wirkungsbereich der Gemeinde umfasst neben den im § 2 Abs. 2 genannten Angelegenheiten alle Angelegenheiten, die im ausschließlichen oder überwiegenden Interesse der in der Gemeinde verkörperten örtlichen Gemeinschaft gelegen und geeignet sind, durch die Gemeinschaft innerhalb ihrer örtlichen Grenzen besorgt zu werden.

(2) Der Gemeinde sind zur Besorgung im eigenen Wirkungsbereich die behördlichen Aufgaben insbesondere in folgenden Angelegenheiten gewährleistet:

a)

Bestellung der Gemeindeorgane, unbeschadet der Zuständigkeit überörtlicher Wahlbehörden; Regelung der inneren Einrichtungen zur Besorgung der Gemeindeaufgaben,

b)

Bestellung der Gemeindebediensteten und Ausübung der Diensthoheit unbeschadet der Zuständigkeit überörtlicher Disziplinar-, Qualifikations- und Prüfungskommissionen,

c)

örtliche Sicherheitspolizei und örtliche Veranstaltungspolizei,

d)

Verwaltung der Verkehrsflächen der Gemeinde, örtliche Straßenpolizei,

e)

Flurschutzpolizei,

f)

örtliche Marktpolizei,

g)

örtliche Gesundheitspolizei, insbesondere auch auf dem Gebiet des Hilfs- und Rettungswesens sowie des Leichen- und Bestattungswesens,

h)

Sittlichkeitspolizei,

i)

örtliche Baupolizei; örtliche Feuerpolizei; örtliche Raumplanung,

j)

öffentliche Einrichtungen zur außergerichtlichen Vermittlung von Streitigkeiten und

k)

freiwillige Feilbietungen beweglicher Sachen.

§ 17 TGO


(1) Die Gemeinde hat die Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches im Rahmen der Gesetze und Verordnungen des Bundes und des Landes, in eigener Verantwortung, frei von Weisungen und unter Ausschluss eines Rechtsmittels an Verwaltungsorgane außerhalb der Gemeinde zu besorgen.

(2) Gegen Bescheide der Gemeinde in den landesgesetzlich geregelten Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches ist unbeschadet des § 31 Abs. 2 die Berufung ausgeschlossen. Die in den verfahrensrechtlichen Bestimmungen vorgesehenen oberbehördlichen Befugnisse werden vom Gemeindevorstand ausgeübt.

§ 18 TGO


(1) In den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches hat die Gemeinde das Recht, ortspolizeiliche Verordnungen nach freier Selbstbestimmung zur Abwehr unmittelbar zu erwartender oder zur Beseitigung bestehender, das örtliche Gemeinschaftsleben störender Missstände zu erlassen und deren Nichtbefolgung als Verwaltungsübertretung zu erklären. Solche Verordnungen dürfen nicht gegen bestehende Gesetze und Verordnungen des Bundes und des Landes verstoßen.

(2) Wer eine ortspolizeiliche Verordnung übertritt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist vom Bürgermeister mit einer Geldstrafe bis zu 2.000,- Euro zu bestrafen. Der Versuch ist strafbar. Die Strafgelder fließen der Gemeinde zu.

(3) Die Höhe der wegen Verstoßes gegen eine ortspolizeiliche Verordnung mit Organstrafverfügung einzuhebenden Geldstrafe wird mit 40,- Euro festgelegt.

§ 19 TGO


(1) Auf Antrag einer Gemeinde kann die Besorgung einzelner Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde aus dem Bereich der Landesvollziehung, ausgenommen die Erlassung ortspolizeilicher Verordnungen, durch Verordnung der Landesregierung auf eine staatliche Behörde übertragen werden. Ein solcher Antrag muss begründet sein. Die Verordnung ist aufzuheben, sobald die für ihre Erlassung maßgebenden Gründe weggefallen sind.

(2) Die Übertragung von Angelegenheiten auf eine Bundesbehörde bedarf der Zustimmung der Bundesregierung.

(3) Eine Verordnung nach Abs. 1 bewirkt den Übergang der davon betroffenen Angelegenheiten in die staatliche Verwaltung.

(4) In der Verordnung nach Abs. 1 kann vorgesehen werden, dass die Zuständigkeit für bereits im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung anhängige Verfahren nicht übergeht.

§ 20 TGO


Der übertragene Wirkungsbereich der Gemeinde umfasst alle Angelegenheiten, die die Gemeinde nach Maßgabe der Gesetze im Auftrag und nach den Weisungen der Behörden des Bundes oder des Landes zu besorgen hat.

§ 21 TGO


(1) Organe der Gemeinde sind:

a)

der Gemeinderat,

b)

der Gemeindevorstand,

c)

die für wirtschaftliche Unternehmen und Betriebe mit marktbestimmter Tätigkeit eingerichteten Ausschüsse und

d)

der Bürgermeister.

(2) In Stadtgemeinden führt der Gemeindevorstand die Bezeichnung „Stadtrat“.

§ 22 TGO


(1) Der Gemeinderat besteht in Gemeinden mit

a)

höchstens 200 Einwohnern aus 9,

b)

201 bis 1000 Einwohnern aus 11,

c)

1001 bis 2000 Einwohnern aus 13,

d)

2001 bis 4000 Einwohnern aus 15,

e)

4001 bis 6000 Einwohnern aus 17,

f)

6001 bis 10.000 Einwohnern aus 19 und

g)

mehr als 10.000 Einwohnern aus 21 Mitgliedern.

(2) Für die Ermittlung der Einwohnerzahl ist das letzte vor dem Tag der Wahlausschreibung für die Wahl des Gemeinderates kundgemachte endgültige Ergebnis der letzten Volkszählung heranzuziehen.

(3) Scheidet ein Mitglied des Gemeinderates aus, so rückt das nächste Ersatzmitglied jener Gemeinderatspartei, der das ausgeschiedene Mitglied angehört hat, an seine Stelle vor. Dies gilt auch für den Fall, dass ein Mitglied des Gemeinderates verhindert ist. Ein Ersatzmitglied kann auf das Vorrücken verzichten. In diesem Fall bleibt es Ersatzmitglied an der betreffenden Stelle.

§ 23 TGO


(1) Der Gemeindevorstand besteht aus

a)

dem Bürgermeister,

b)

dem oder den Bürgermeister-Stellvertreter(n) und

c)

einem oder mehreren weiteren stimmberechtigten Mitgliedern.

(2) Der Bürgermeister führt den Vorsitz im Gemeindevorstand. Dies gilt auch dann, wenn er im Gemeindevorstand nicht stimmberechtigt ist, weil die Gemeinderatspartei, der er angehört, keinen Anspruch auf Vertretung im Gemeindevorstand hat. In diesem Fall ist er beratendes Mitglied.

(3) In Gemeinden mit höchstens 1000 Einwohnern ist ein Bürgermeister-Stellvertreter zu wählen. In Gemeinden mit mehr als 1000 und höchstens 5000 Einwohnern kann der Gemeinderat einen zweiten Bürgermeister-Stellvertreter wählen, wenn dies zur Erfüllung der Aufgaben des Gemeindevorstandes erforderlich ist. In Gemeinden mit mehr als 5000 Einwohnern sind zwei Bürgermeister-Stellvertreter zu wählen. Maßgebend für die Ermittlung der Einwohnerzahl ist das letzte vor dem Tag der Wahlausschreibung für die Wahl des Gemeinderates kundgemachte endgültige Ergebnis der letzten Volkszählung.

(4) Der Gemeinderat hat die Anzahl der weiteren stimmberechtigten Mitglieder nach Abs. 1 lit. c festzulegen. Sie darf nicht mehr als ein Viertel der Anzahl der Mitglieder des Gemeinderates betragen.

(5) Der Gemeinderat hat zu bestimmen, ob die stimmberechtigten Mitglieder des Gemeindevorstandes im Falle ihrer Verhinderung durch Ersatzmitglieder zu vertreten sind. Dem Ersatzmitglied für den Bürgermeister oder für einen Bürgermeister-Stellvertreter kommen jedoch nur die Befugnisse eines weiteren stimmberechtigten Mitgliedes des Gemeindevorstandes zu.

(6) Ist ein Mitglied des Gemeindevorstandes nur vorübergehend, voraussichtlich aber länger als drei Monate an der Ausübung seines Amtes verhindert und ist kein Ersatzmitglied (mehr) vorhanden, so hat der Gemeinderat unverzüglich nach dem Bekanntwerden dieser Verhinderung für die restliche Dauer ein Ersatzmitglied zu wählen. Für diese Wahl gilt § 79 Abs. 1 und 2 TGWO 1994 sinngemäß.

§ 24 TGO


(1) Der Gemeinderat kann

a)

Ausschüsse nach § 21 Abs. 1 lit. c und

b)

für einzelne Bereiche der Verwaltung ständige Ausschüsse oder nicht ständige Ausschüsse

einrichten. Der Gemeinderat setzt auch die Anzahl der Ausschussmitglieder fest. Für die Funktionsperiode der Ausschüsse nach lit. a und der ständigen Ausschüsse nach lit. b gilt § 27 Abs. 1.

(2) Die Mitglieder und allfällige Ersatzmitglieder der Ausschüsse werden vom Gemeinderat aus dem Kreis der Mitglieder und der Ersatzmitglieder des Gemeinderates gewählt. In den Überprüfungsausschuss und in Ausschüsse nach § 21 Abs. 1 lit. c dürfen nur Mitglieder des Gemeinderates gewählt werden.

(2a) Ist ein Mitglied des Ausschusses nur vorübergehend, voraussichtlich aber länger als drei Monate an der Ausübung seines Amtes verhindert und ist kein Ersatzmitglied (mehr) vorhanden, so hat der Gemeinderat unverzüglich nach dem Bekanntwerden dieser Verhinderung für die restliche Dauer ein Ersatzmitglied zu wählen. Für diese Wahl gilt § 79 Abs. 1 und 2 TGWO 1994 sinngemäß.

(3) Die nicht in den Ausschüssen vertretenen Gemeinderatsparteien haben das Recht, aus ihrer Mitte je ein Mitglied namhaft zu machen, das berechtigt ist, an den Sitzungen der Ausschüsse, mit Ausnahme des Überprüfungsausschusses, als Zuhörer teilzunehmen. Ein Frage- oder Rederecht kommt diesen Personen nur zu, wenn dies der jeweilige Ausschuss beschließt.

(4) Der Gemeinderat kann in die Ausschüsse weiters Personen als Mitglieder (Ersatzmitglieder) mit beratender Stimme wählen, die über besondere Sachkenntnisse im betreffenden Verwaltungsbereich verfügen oder die den betroffenen Bevölkerungsgruppen, wie insbesondere Jugendliche, Frauen, Senioren oder Behinderte, angehören. Gehören einem Ausschuss derartige Personen nicht an, so können sie nach Bedarf zur Beratung beigezogen werden.

(5) Der Ausschuss hat in der konstituierenden Sitzung aus der Mitte der stimmberechtigten Mitglieder einen Obmann und einen Stellvertreter zu wählen. Die konstituierende Sitzung ist vom Bürgermeister einzuberufen und bis zur Wahl des Obmannes zu leiten. Erhält keine Person im jeweils ersten Wahlgang die einfache Stimmenmehrheit, so gilt als gewählt, wer im zweiten Wahlgang die meisten Stimmen auf sich vereinigt. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los, das von dem an Jahren jüngsten Mitglied des Ausschusses zu ziehen ist.

§ 25 TGO


(1) Ein Mitglied (Ersatzmitglied) des Gemeinderates verliert sein Mandat, wenn

a)

nachträglich bekannt wird, dass es die Unionsbürgerschaft nicht innehatte oder diese nachträglich verliert oder

b)

nachträglich ein Umstand bekannt wird oder eintritt, der die Wählbarkeit nach § 8 Abs. 1 lit. a TGWO 1994 ausgeschlossen hätte.

(2) Die Landesregierung hat ein Mitglied (Ersatzmitglied) des Gemeinderates mit Bescheid seines Mandates für verlustig zu erklären, wenn

a)

nachträglich ein Umstand bekannt wird oder eintritt, der die Wählbarkeit nach § 8 Abs. 1 lit. c oder § 9 Abs. 3 TGWO 1994 ausgeschlossen hätte,

b)

das Gelöbnis nicht in der vorgeschriebenen Weise geleistet wird,

c)

sich das Mitglied ohne triftigen Entschuldigungsgrund und trotz Aufforderung weigert, das Mandat auszuüben; als Weigerung der Ausübung des Mandates gilt ein dreimaliges aufeinander folgendes unentschuldigtes Fernbleiben von ordnungsgemäß einberufenen Sitzungen des Gemeinderates.

(3) Verliert der Bürgermeister oder ein Mitglied des Gemeindevorstandes oder eines Ausschusses sein Mandat, so tritt damit auch der Verlust des Amtes ein.

(4) Wird ein Bürgermeister oder ein sonstiges Mitglied des Gemeindevorstandes als Mitglied der Landesregierung angelobt, so tritt im Zeitpunkt der Angelobung der Amtsverlust ein.“

(5) Die Landesregierung kann den Bürgermeister, einen Bürgermeister-Stellvertreter oder ein weiteres Mitglied des Gemeindevorstandes des Amtes für verlustig erklären, wenn sie in dem vom Land übertragenen Wirkungsbereich tätig geworden sind und vorsätzlich oder grob fahrlässig ein Gesetz oder eine Verordnung verletzt oder eine Weisung nicht beachtet haben. Die Mitgliedschaft zum Gemeinderat wird dadurch nicht berührt.

§ 26 TGO


(1) Der Bürgermeister kann ein Mitglied des Gemeinderates auf dessen begründeten Antrag für eine bestimmte Zeit beurlauben. Im Fall der Beurlaubung gilt § 22 Abs. 3 sinngemäß.

(2) Die Bürgermeisterin bzw. der Bürgermeister kann vorübergehend während folgender Zeiträume durch schriftliche Erklärung auf die Ausübung des Amtes aus Anlass der Geburt oder Adoption eines Kindes verzichten:

a)

die Bürgermeisterin, die ein Kind erwartet, für einen Zeitraum von frühestens acht Wochen vor der voraussichtlichen Entbindung bis längstens zum Ablauf des ersten Lebensjahres des Kindes,

b)

der Bürgermeister für den Zeitraum von der Geburt bis zum Ablauf des ersten Lebensjahres seines Kindes, wenn er mit dem Kind im gemeinsamen Haushalt lebt und der andere Elternteil nicht gleichzeitig Karenzurlaub in Anspruch nimmt,

c)

die Bürgermeisterin bzw. der Bürgermeister für den Zeitraum von der Adoption eines Kindes bis zum Ablauf des ersten Lebensjahres des Kindes, wenn die Bürgermeisterin bzw. der Bürgermeister mit dem Kind im gemeinsamen Haushalt lebt und der andere Elternteil nicht gleichzeitig Karenzurlaub in Anspruch nimmt.

In der Erklärung sind der Beginn und die beabsichtigte Dauer des vorübergehenden Verzichtes auf die Ausübung des Amtes anzugeben. Die Erklärung ist an den (ersten) Bürgermeister-Stellvertreter zur richten und spätestens bis einen Monat vor dem beabsichtigten Beginn beim Gemeindeamt einzubringen. Sie kann jederzeit schriftlich widerrufen werden. Der Widerruf ist endgültig. Ist die in der Erklärung angegebene Dauer kürzer als der in den lit. a, b oder c mögliche Zeitraum, so kann die Dauer einmal, höchstens jedoch bis zum Ablauf des möglichen Zeitraumes, verlängert werden.

(3) Für die Dauer des vorübergehenden Verzichtes der Bürgermeisterin bzw. des Bürgermeisters auf die Ausübung des Amtes wird die Bürgermeisterin bzw. der Bürgermeister vom (ersten) Bürgermeister-Stellvertreter vertreten. Im Übrigen gilt § 31 Abs. 3 zweiter Satz.

(4) Ein Mitglied (Ersatzmitglied) des Gemeinderates kann durch schriftliche Erklärung auf sein Mandat verzichten. Die Erklärung ist an den Bürgermeister, wenn es sich um den Bürgermeister selbst handelt, an den (ersten) Bürgermeister-Stellvertreter zu richten. Der Verzicht wird eine Woche nach dem Einlangen der Erklärung beim Gemeindeamt wirksam und unwiderruflich.

(5) Der Bürgermeister, ein Bürgermeister-Stellvertreter, ein weiteres Mitglied des Gemeindevorstandes, der Obmann oder ein Mitglied eines Ausschusses und die entsprechenden Ersatzmitglieder können durch schriftliche Erklärung auf ihr Amt verzichten. Die Erklärung ist an den Bürgermeister, wenn es sich um den Bürgermeister selbst handelt, an den (ersten) Bürgermeister-Stellvertreter zu richten. Der Verzicht wird eine Woche nach dem Einlangen der Erklärung beim Gemeindeamt wirksam und unwiderruflich.

§ 27 TGO


(1) Die Funktionsperiode des Gemeinderates, des Gemeindevorstandes und des Bürgermeisters beträgt sechs Jahre. Sie beginnt mit der konstituierenden Sitzung des Gemeinderates und endet mit der konstituierenden Sitzung des neu gewählten Gemeinderates, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.

(2) Der Gemeinderat kann vor dem Ablauf der Funktionsperiode seine Auflösung beschließen (Selbstauflösung). Zu einem Beschluss über die Selbstauflösung ist die Anwesenheit von mehr als der Hälfte der Mitglieder des Gemeinderates und die Mehrheit von wenigstens zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen erforderlich. § 126 Abs. 2 bis 5 gilt sinngemäß.

§ 28 TGO


(1) Die Mitglieder des Gemeinderates haben in der konstituierenden Sitzung bzw. in der ersten Sitzung, an der sie teilnehmen, vor dem Gemeinderat zu geloben, in Treue die Rechtsordnung der Republik Österreich zu befolgen, ihr Amt uneigennützig und unparteiisch auszuüben und das Wohl der Gemeinde und ihrer Bewohner nach bestem Wissen und Können zu fördern. Die Beifügung einer religiösen Beteuerung ist zulässig.

(2) Der Bürgermeister und der (die) Bürgermeister-Stellvertreter haben vor dem Antritt ihres Amtes dem Bezirkshauptmann das Gelöbnis auf die Bundes- und Landesverfassung zu leisten.

§ 29 TGO


(1) Die Mitglieder der Kollegialorgane der Gemeinde sind, ausgenommen bei der Beratung und Beschlussfassung über Verordnungen und bei der Durchführung von Wahlen, von der Beratung und Beschlussfassung über einen Verhandlungsgegenstand ausgeschlossen:

a)

in den Angelegenheiten, an denen sie selbst oder einer ihrer Angehörigen im Sinn des § 36a des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 beteiligt sind,

b)

in den Angelegenheiten, in denen sie als Bevollmächtigte einer Partei bestellt waren oder noch bestellt sind,

c)

wenn sonstige wichtige Gründe vorliegen, die geeignet sind, ihre volle Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen.

(2) Befangenheit liegt nicht vor, wenn der Verhandlungsgegenstand oder die Amtshandlung die Interessen einer Bevölkerungs- oder Berufsgruppe berührt und das Mitglied des Kollegialorganes die Interessen lediglich als deren Angehöriger zu vertreten hat.

(3) Befangene Personen haben ihre Befangenheit selbst wahrzunehmen. Im Zweifel hat das Kollegialorgan zu entscheiden, ob ein Befangenheitsgrund vorliegt.

(4) Auch eine befangene Person hat auf Verlangen des Kollegialorganes an der Beratung zur Erteilung von Auskünften teilzunehmen.

(5) Die Befangenheitsgründe nach Abs. 1 gelten auch für den Bürgermeister und für die Besorgung von Angelegenheiten nach § 50 Abs. 2 und § 55 Abs. 2. Bei Gefahr im Verzug hat jedoch auch das befangene Organ die unaufschiebbaren Amtshandlungen selbst vorzunehmen.

(6) Durch die Abs. 1 bis 5 werden verwaltungs- und abgabenverfahrensrechtliche Vorschriften über die Befangenheit von Organen nicht berührt.

(7) Ist der Gemeindevorstand wegen der Befangenheit der Mehrheit seiner Mitglieder in einem Verhandlungsgegenstand beschlussunfähig, so entscheidet darüber der Gemeinderat.

§ 30 TGO


(1) Der Gemeinderat ist das oberste Organ der Gemeinde. Er hat über alle Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung zu entscheiden und die Geschäftsführung der übrigen Gemeindeorgane zu überwachen. Der Gemeinderat entscheidet neben den ihm gesetzlich sonst noch zugewiesenen Angelegenheiten insbesondere über

a)

die Erlassung von Verordnungen,

b)

den Abschluss einer Vereinbarung über die Vereinigung zu einer neuen Gemeinde und über die Änderung der Gemeindegrenzen,

c)

die Änderung des Namens der Gemeinde und ihrer Ortschaften,

d)

die Ehrung von Personen sowie deren Widerruf,

e)

einen Antrag auf Übertragung einzelner Angelegenheiten auf eine staatliche Behörde,

f)

die nachträgliche Genehmigung von dringenden Verfügungen des Bürgermeisters,

g)

die Einrichtung eines Ortsvorstehers und eines Ortsausschusses,

h)

den Dienstpostenplan und den Stellenplan sowie die Begründung oder Beendigung von Dienst-, Arbeits- und Ausbildungsverhältnissen, deren Dauer sechs Monate übersteigt,

i)

die Einleitung einer Volksbefragung,

j)

den Erwerb, die Veräußerung und die Belastung von Liegenschaften,

k)

die Umlegung der Lasten des Gemeindegutes,

l)

die Errichtung von und wesentliche Änderungen an wirtschaftlichen Unternehmen, die Beteiligung an wirtschaftlichen Unternehmen, die Einrichtung von Betrieben mit marktbestimmter Tätigkeit, die Erlassung einer Satzung für wirtschaftliche Unternehmen und Betriebe mit marktbestimmter Tätigkeit, den Erwerb und die Veräußerung von Gesellschaftsanteilen sowie die Entsendung von Vertretern der Gemeinde in Organe von juristischen Personen, an denen die Gemeinde beteiligt ist,

m)

die Verwirklichung und Finanzierung von Vorhaben nach § 82,

n)

die Zuführung an und die Entnahme aus Zahlungsmittelreserven für allgemeine Haushaltsrücklagen sowie die Zuführung an und die Entnahme aus Zahlungsmittelreserven für zweckgebundene Haushaltsrücklagen,

o)

die Aufnahme von Darlehen, die Aufnahme von Kassenstärkern, den Abschluss von Leasingverträgen über unbewegliche Sachen, die Gewährung von Darlehen, die Übernahme von Haftungen, die Übernahme und Umwandlung von Schulden und die Gewährung von verlorenen Zuschüssen,

p)

unbeschadet der lit. j, m und o die Abgabe und Annahme von Erklärungen, den Abschluss von Vereinbarungen, insbesondere den Erwerb und die Veräußerung beweglicher Sachen und die Vergabe von Leistungen, wenn der Wert dieser Rechtsgeschäfte in der Gesamtabrechnung oder bei regelmäßig wiederkehrenden Vergaben der Jahresbetrag 10 v. H. der im Rechnungsabschluss des zweitvorangegangenen Jahres ausgewiesenen Erträge nach Abschnitt 92 der Anlage 2 zur Voranschlags- und Rechnungsabschlussverordnung 2015 übersteigt,

q)

die Festsetzung des Voranschlages und die Genehmigung des Rechnungsabschlusses und

r)

die Bildung eines Gemeindeverbandes, den Austritt aus einem Gemeindeverband und die Satzung des Gemeindeverbandes.

(2) Der Gemeinderat kann aus Gründen der Arbeitsvereinfachung oder Raschheit

a)

die Erlassung von Verordnungen in bestimmten Angelegenheiten, mit Ausnahme von ortspolizeilichen Verordnungen und von Satzungen sowie der Ausschreibung von Gemeindeabgaben, dem Gemeindevorstand oder dem Bürgermeister übertragen,

b)

1. die Entscheidung über Vorhaben nach Abs. 1 lit. h hinsichtlich der Begründung oder Beendigung von Dienst-, Arbeits- und Ausbildungsverhältnissen, j, m, o hinsichtlich der Gewährung von verlorenen Zuschüssen und p und

2.

das Recht zur Meinungsäußerung nach § 50 Abs. 1 dritter Satz

dem Gemeindevorstand oder einem für wirtschaftliche Unternehmen oder Betriebe mit marktbestimmter Tätigkeit eingerichteten Ausschuss übertragen. Die Übertragung und der Widerruf der Übertragung bedürfen der Schriftform und sind nach § 60 Abs. 1 kundzumachen.

(3) Bestehen Meinungsverschiedenheiten darüber, ob ein nicht unter Abs. 1 lit. a bis r genanntes Vorhaben eine Angelegenheit von grundsätzlicher Bedeutung ist oder nicht, oder ob ein Vorhaben von der Übertragung nach Abs. 2 lit. b Z. 1 umfasst ist, so entscheidet darüber der Gemeinderat.

(4) Der Gemeinderat ist berechtigt, in den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde seine Wünsche über die Führung der Gemeindeverwaltung allgemein oder im Einzelfall in Entschließungen zu äußern.

(5) Der Gemeinderat ist in den hoheitlichen Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde die höchste sachlich in Betracht kommende Oberbehörde.

§ 31 TGO


(1) Dem Gemeindevorstand obliegt, unbeschadet des § 30 Abs. 2, die Vorberatung und Antragstellung in allen der Beschlussfassung durch den Gemeinderat unterliegenden Angelegenheiten, soweit hiefür nicht besondere Ausschüsse eingerichtet sind.

(2) Der Gemeindevorstand ist in den hoheitlichen Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde Berufungsbehörde, sofern gesetzlich die Möglichkeit der Berufung vorgesehen und landesgesetzlich keine andere Behörde als Berufungsbehörde bestimmt ist.

(3) Der (die) Bürgermeister-Stellvertreter und die weiteren Mitglieder des Gemeindevorstandes haben den Bürgermeister zu vertreten und zu unterstützen. Die Vertretung des verhinderten Bürgermeisters obliegt dem Bürgermeister-Stellvertreter bzw. den Bürgermeister-Stellvertretern der Reihe nach, bei deren Verhinderung den weiteren Mitgliedern des Gemeindevorstandes in der Reihenfolge ihres Lebensalters.

§ 32 TGO


Die Ausschüsse sind, soweit ihnen vom Gemeinderat keine weitergehenden Aufgaben übertragen werden, zur Vorberatung und Antragstellung in den ihnen obliegenden Angelegenheiten berufen.

§ 33 TGO


Der Gemeinderat berät und beschließt in Sitzungen.

§ 34 TGO


(1) Der Bürgermeister hat den Gemeinderat nach Bedarf, mindestens aber vierteljährlich einmal zu einer Sitzung einzuberufen. Er hat den Gemeinderat innerhalb einer Woche zu einer Sitzung einzuberufen, wenn dies wenigstens ein Drittel der Mitglieder unter Angabe der Tagesordnung verlangt. Der Beginn einer solchen Sitzung ist auf einen Tag innerhalb von zwei Wochen nach dem Einlangen des Verlangens beim Gemeindeamt festzulegen.

(2) Der Bürgermeister hat die Mitglieder des Gemeinderates rechtzeitig und schriftlich zu den Sitzungen einzuladen. Die Einladung hat den Ort, den Tag und die Uhrzeit des Sitzungsbeginnes sowie die Tagesordnung zu enthalten. Die Einladung ist rechtzeitig, wenn sie spätestens fünf Werktage vor dem Beginn der Sitzung beim Mitglied des Gemeinderates eingelangt ist. Die Einladung ist durch Boten oder die Post zuzustellen; nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden technischen Mittel kann die Zustellung auch telegrafisch, fernschriftlich, im Wege automationsunterstützter Datenübertragung oder in jeder anderen technisch möglichen Weise erfolgen.

(3) Ist ein Mitglied des Gemeinderates wegen Befangenheit oder wegen des Vorliegens eines sonstigen wichtigen Grundes verhindert, an der Beratung und Beschlussfassung über bestimmte Tagesordnungspunkte oder an einer oder mehreren Sitzung(en) des Gemeinderates teilzunehmen, so hat es dies unter Angabe des Grundes unverzüglich dem Gemeindeamt bekannt zu geben. Der Bürgermeister hat daraufhin unverzüglich das Ersatzmitglied einzuberufen. Hiebei kann von den Erfordernissen nach Abs. 2 erster und dritter Satz insoweit abgegangen werden, als es zur rechtzeitigen Verständigung des Ersatzmitgliedes erforderlich ist.

§ 35 TGO


(1) Die Tagesordnung hat die Verhandlungsgegenstände hinreichend genau zu bezeichnen.

(2) Die Festsetzung der Tagesordnung obliegt dem Bürgermeister. Er hat einen Verhandlungsgegenstand auf die Tagesordnung zu setzen, wenn dies wenigstens ein Drittel der Mitglieder des Gemeinderates oder die Mehrheit der Mitglieder eines Ausschusses verlangt.

(3) Über Verhandlungsgegenstände, die nicht in der bekannt gegebenen Tagesordnung enthalten sind, darf nur abgestimmt werden, wenn der Gemeinderat mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder die Dringlichkeit zuerkennt. Über einen Antrag auf Selbstauflösung des Gemeinderates darf nur dann abgestimmt werden, wenn dieser in der in der Einladung bekannt gegebenen Tagesordnung enthalten ist.

(4) Die Tagesordnung einer öffentlichen Sitzung des Gemeinderates ist mit dem Punkt „Anträge, Anfragen und Allfälliges“ abzuschließen.

§ 36 TGO


(1) Die Sitzungen des Gemeinderates sind öffentlich, soweit im Abs. 3 nichts anderes bestimmt ist. Jedermann ist nach Maßgabe des vorhandenen Platzes berechtigt, zuzuhören und sich Aufzeichnungen zu machen. Fernseh- und Hörfunkaufnahmen und -übertragungen sowie Film- und Lichtbildaufnahmen sind nur mit Genehmigung des Bürgermeisters zulässig. Die Übertragung der Gemeinderatssitzungen im Internet mit einer Bildfixierung auf den jeweiligen Redner und deren Aufzeichnung durch die Gemeinde sowie die Verwendung eines Tonträgers als Hilfsmittel des Schriftführers für die Erstellung der Niederschrift sind zulässig. Die Aufnahmen der Übertragungen im Internet können bis zum Ablauf der nächsten Funktionsperiode des Gemeinderates auf der Internetseite der Gemeinde in geeigneter Weise veröffentlicht werden.

(2) Die Einberufung zu einer Sitzung des Gemeinderates ist gleichzeitig mit der Einladung der Mitglieder des Gemeinderates unter Bekanntgabe des Ortes, des Tages und der Uhrzeit des Sitzungsbeginnes sowie der Tagesordnung nach § 60 Abs. 1 kundzumachen.

(3) Die Öffentlichkeit ist mit Ausnahme der Beratung und Beschlussfassung über den Voranschlag und den Rechnungsabschluss der Gemeinde von einer Sitzung ausgeschlossen, soweit aufgrund von behördlichen Maßnahmen, die zur Verhinderung der Verbreitung einer der Anzeigepflicht nach dem Epidemiegesetz 1950 unterliegenden Krankheit getroffen werden, die Bewegungsfreiheit und die zwischenmenschlichen Kontakte eingeschränkt sind. Darüber hinaus ist in Ausnahmefällen die Öffentlichkeit von einer Sitzung für die Dauer der Beratung und Beschlussfassung über einen Verhandlungsgegenstand auszuschließen, wenn es der Gemeinderat mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder beschließt. Bei der Beratung und Beschlussfassung über den Voranschlag und den Rechnungsabschluss der Gemeinde, über die Ausschreibung der Gemeindeabgaben und über die Bezüge der Gemeindefunktionäre darf die Öffentlichkeit nicht ausgeschlossen werden. Beschlüsse des Gemeinderates, die entgegen dieser Bestimmung gefasst werden, sind nichtig.

§ 37 TGO


Der Bürgermeister führt den Vorsitz im Gemeinderat. Er eröffnet und schließt die Sitzungen, leitet die Verhandlung und handhabt die Geschäftsordnung.

§ 38 TGO


(1) Der Bürgermeister kann die Abfolge der Tagesordnungspunkte ändern oder bestimmen, dass Verhandlungsgegenstände, die in einem inhaltlichen Zusammenhang stehen, gemeinsam behandelt werden.

(2) Der Bürgermeister kann einen Verhandlungsgegenstand von der Tagesordnung absetzen. Wurde der Verhandlungsgegenstand auf Verlangen wenigstens eines Drittels der Mitglieder des Gemeinderates oder der Mehrheit der Mitglieder eines Ausschusses in die Tagesordnung aufgenommen, so kann der Verhandlungsgegenstand nur im Einvernehmen mit den anwesenden Antragstellern abgesetzt werden.

(3) Der Bürgermeister kann eine Sitzung des Gemeinderates unterbrechen, wenn dies aus zeitlichen Gründen oder zur Durchführung einer Beratung erforderlich ist. Mit der Unterbrechung ist die Uhrzeit und allenfalls der Tag der Fortsetzung der Sitzung bekannt zu geben.

§ 39 TGO


(1) Der Bürgermeister kann einem Mitglied des Gemeinderates bei Abweichungen von der Sache den Ruf „Zur Sache“ erteilen. Nach dem zweiten derartigen Ruf kann ihm der Bürgermeister das Wort entziehen.

(2) Der Bürgermeister kann einem Mitglied des Gemeinderates, das in Reden oder Zwischenrufen den Anstand oder die Sitte verletzt oder beleidigende Äußerungen verwendet, den Ruf „Zur Ordnung“ erteilen. Nach dem zweiten derartigen Ruf kann ihm der Bürgermeister das Wort entziehen.

(3) Der Bürgermeister kann die Sitzung unterbrechen oder vorzeitig schließen, wenn andauernde Störungen eine geordnete Beratung nicht zulassen.

(4) Der Bürgermeister kann nach vorangegangener erfolgloser Ermahnung störende Zuhörer entfernen oder den Zuhörerraum räumen lassen.

§ 40 TGO


Jedes Mitglied des Gemeinderates kann nach Bekanntgabe der Tagesordnung in die den einzelnen Tagesordnungspunkten zugehörigen Verhandlungsunterlagen, wie Verträge, Pläne und dergleichen, Einsicht nehmen und von diesen an Ort und Stelle Kopien anfertigen oder Kopien bzw. Ausdrucke anfertigen lassen. Soweit in der Geschäftsordnung des Gemeinderates nichts anderes bestimmt ist, hat die Einsichtnahme während der Amtsstunden im Gemeindeamt zu erfolgen.

§ 41 TGO


(1) Jedes Mitglied des Gemeinderates kann während der Sitzungen Anträge zur Geschäftsordnung und zu einem Verhandlungsgegenstand sowie unter dem Tagesordnungspunkt „Anträge, Anfragen und Allfälliges“ selbstständige Anträge an den Gemeinderat in den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde stellen.

(2) Über Anträge zur Geschäftsordnung und zu einem Verhandlungsgegenstand ist in der selben Sitzung abzustimmen. Selbstständige Anträge sind, sofern ihnen nicht die Dringlichkeit zuerkannt wird, dem Gemeindevorstand, soweit der Gemeinderat aber hiefür besondere Ausschüsse eingerichtet hat, dem zuständigen Ausschuss zur Vorberatung und Beschlussempfehlung an den Gemeinderat zuzuweisen. Der Gemeinderat hat über einen selbstständigen Antrag ohne unnötigen Aufschub, längstens aber innerhalb von sechs Monaten, abzustimmen.

§ 42 TGO


(1) Jedes Mitglied des Gemeinderates kann an den Bürgermeister und an die Mitglieder des Gemeindevorstandes oder Gemeinderates, denen der Bürgermeister einen Geschäftsbereich nach § 50 Abs. 2 zugewiesen hat, Anfragen in den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde stellen. Der Befragte hat die Anfragen zu beantworten oder die Beantwortung abzulehnen, wenn und insoweit gesetzliche Verschwiegenheitspflichten dem entgegenstehen.

(2) Schriftliche Anfragen sind beim Gemeindeamt einzubringen und in der nächsten Sitzung des Gemeinderates unter dem Tagesordnungspunkt „Anträge, Anfragen und Allfälliges“ zu verlesen. Ihr wesentlicher Inhalt ist in der Niederschrift festzuhalten. Kann die Anfrage nicht in der selben Sitzung beantwortet werden, so ist sie längstens innerhalb von sechs Wochen nach der Sitzung schriftlich zu beantworten. Findet innerhalb dieser Frist eine weitere Sitzung des Gemeinderates statt, so kann die Anfrage unter dem Tagesordnungspunkt „Anträge, Anfragen und Allfälliges“ auch mündlich beantwortet werden.

(3) Mündliche Anfragen sind in der Sitzung des Gemeinderates unter dem Tagesordnungspunkt „Anträge, Anfragen und Allfälliges“ zu stellen. Abs. 2 zweiter bis vierter Satz ist anzuwenden.

§ 43 TGO


(1) Die Mitglieder des Gemeinderates können zur Geschäftsordnung und zu den einzelnen Verhandlungsgegenständen das Wort ergreifen.

(2) Ein Mitglied des Gemeinderates kann jederzeit das Wort verlangen

a)

„Zur Geschäftsordnung“, wenn es auf einen geschäftsordnungswidrigen Verlauf der Sitzung oder auf sonstige Mängel der Geschäftsbehandlung hinweisen will, oder

b)

„Zur tatsächlichen Berichtigung“, wenn seiner Ansicht nach ein Sachverhalt unrichtig dargestellt wird.

Die Wortmeldungen sind möglichst kurz zu fassen.

(3) Ein Mitglied des Gemeinderates kann

a)

Widerspruch erheben, wenn der Bürgermeister einen Verhandlungsgegenstand von der Tagesordnung absetzt oder eine Sitzung des Gemeinderates unterbricht,

b)

die Erteilung eines Rufes „Zur Sache“ oder „Zur Ordnung“ durch den Bürgermeister beantragen,

c)

die Absetzung eines Verhandlungsgegenstandes von der Tagesordnung beantragen,

d)

die Zuweisung eines Verhandlungsgegenstandes zur Vorberatung und Antragstellung an den Gemeindevorstand oder einen Ausschuss oder die Rückverweisung zur weiteren Vorberatung und Antragstellung an den Gemeindevorstand oder Ausschuss beantragen und

e)

die Verkürzung der Redezeit, den Schluss der Beratung oder die Vertagung der Sitzung beantragen.

(4) Über einen Widerspruch nach Abs. 3 lit. a oder einen Antrag nach Abs. 3 lit. b bis e entscheidet der Gemeinderat.

(5) Wird ein Antrag auf Schluss der Beratung angenommen, so muss noch ein Redner jener Gemeinderatsparteien das Wort erhalten, die bis zu diesem Zeitpunkt nicht zu Wort gekommen sind.

§ 44 TGO


Der Gemeinderat ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist.

§ 45 TGO


(1) Der Bürgermeister hat nach dem Schluss der Beratungen festzulegen, in welcher Reihenfolge über die Anträge abgestimmt werden soll. Die zur Abstimmung gebrachten Anträge sind genau zu bezeichnen.

(2) Zu einem gültigen Beschluss des Gemeinderates ist, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, die Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder des Gemeinderates erforderlich. Stimmenthaltung gilt als Ablehnung. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

(3) In der Regel ist offen durch Aufheben der Hand abzustimmen. Ist das Abstimmungsergebnis zweifelhaft, so hat der Bürgermeister die Gegenprobe, eine neuerliche Abstimmung oder die Abstimmung durch Erheben von den Sitzen anzuordnen.

(4) Der Gemeinderat kann auf Antrag des Bürgermeisters oder eines Mitgliedes beschließen, namentlich oder geheim abzustimmen. Zur namentlichen Abstimmung hat der Schriftführer die Namen aller Mitglieder des Gemeinderates zu verlesen. Jedes Mitglied hat nach dem Aufruf seines Namens die Stimme abzugeben. Die Namen sind mit der abgegebenen Stimme in die Niederschrift aufzunehmen. Die geheime Abstimmung ist mit Stimmzetteln durchzuführen.

(5) Über die Besetzung von Stellen ist geheim abzustimmen. Der Gemeinderat kann auf Antrag des Bürgermeisters oder eines Mitgliedes beschließen, offen abzustimmen. Wahlen sind jedenfalls in geheimer Abstimmung durchzuführen.

§ 46 TGO


(1) Über jede Sitzung des Gemeinderates ist eine Niederschrift aufzunehmen. Die Niederschrift hat zu enthalten:

a)

den Tag, den Beginn und das Ende der Sitzung,

b)

die Namen des Vorsitzenden, der übrigen anwesenden und der entschuldigt und unentschuldigt ferngebliebenen Mitglieder des Gemeinderates,

c)

die Tagesordnung und

d)

den wesentlichen Verlauf der Beratungen, insbesondere alle in der Sitzung gestellten Anträge und die darüber gefassten Beschlüsse unter Anführung des Abstimmungsergebnisses.

(2) Mitglieder des Gemeinderates, die einem Beschluss nicht zugestimmt haben, können verlangen, dass dies in der Niederschrift festgehalten wird.

(3) Wurde die Öffentlichkeit von einer Sitzung des Gemeinderates oder von einzelnen Teilen ausgeschlossen, so darf die Niederschrift von den Angaben nach Abs. 1 lit. d nur den Wortlaut der gefassten Beschlüsse enthalten. Das Weitere ist in einer gesonderten Niederschrift festzuhalten.

(4) Die Niederschrift ist vom Vorsitzenden, von zwei weiteren Mitgliedern des Gemeinderates und vom Schriftführer zu unterfertigen und bei den Gemeindeakten zu verwahren. Den Mitgliedern des Gemeinderates ist eine Ausfertigung der Niederschrift zu übermitteln.

(5) Jedermann kann während der Amtsstunden des Gemeindeamtes in die Niederschrift Einsicht nehmen. Die Einsichtnahme in die gesonderte Niederschrift ist auf die Mitglieder des Gemeinderates beschränkt. Die Gemeinde hat die Niederschrift bis zum Ablauf der nächsten Funktionsperiode des Gemeinderates auf der Internetseite der Gemeinde, sofern eine solche vorhanden ist, zu veröffentlichen. Die Veröffentlichung der gesonderten Niederschrift ist nicht zulässig.

§ 47 TGO


(1) Der Gemeinderat kann in Durchführung der §§ 34 bis 46 den Geschäftsgang der Sitzungen des Gemeinderates in einer Geschäftsordnung näher regeln, wobei auf die örtlichen Bedürfnisse entsprechend Bedacht zu nehmen ist.

(2) Die Geschäftsordnung hat jedenfalls nähere Bestimmungen über die Einberufung des Gemeinderates, die Verhandlungsleitung, die Wortmeldungen, die Einbringung und Behandlung von Anträgen, die Einbringung und Beantwortung von Anfragen, die Einsichtnahme in die Verhandlungsunterlagen, die Art der Abstimmung und die Teilnahme von Gemeindebediensteten zu enthalten.

§ 48 TGO


(1) Der Gemeindevorstand und die Ausschüsse beraten und beschließen in Sitzungen.

(2) Soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist, gelten die Vorschriften über die Arbeitsweise des Gemeinderates für die Arbeitsweise des Gemeindevorstandes und der Ausschüsse sinngemäß.

(3) Der Bürgermeister ist berechtigt, Ausschüsse zu Sitzungen einzuberufen und zu verlangen, dass ein Verhandlungsgegenstand auf die Tagesordnung gesetzt wird. Er ist weiters berechtigt, an den Sitzungen von Ausschüssen, denen er nicht angehört, mit beratender Stimme teilzunehmen.

(4) Zur Vorberatung über Anträge von Mitgliedern des Gemeinderates an den Gemeinderat ist der Antragsteller auf sein Verlangen mit beratender Stimme beizuziehen.

(5) Die Sitzungen des Gemeindevorstandes und der Ausschüsse sind nicht öffentlich.

(6) Der Gemeindevorstand und die Ausschüsse sind beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. In dringenden Fällen können der Gemeindevorstand und die Ausschüsse Beschlüsse auch im Umlaufweg herbeiführen. Dies hat in der Weise zu geschehen, dass der Antrag vom Bürgermeister bzw. Obmann des Ausschusses unter Setzung einer Frist für die Stimmabgabe allen übrigen Mitgliedern zugeleitet wird. Diese haben ihre Stimme schriftlich mit Angabe des Datums der Entscheidung abzugeben und an den Bürgermeister bzw. Obmann des Ausschusses innerhalb der von ihm gesetzten Frist zu übermitteln. Erfolgt keine Stimmabgabe binnen offener Frist, so gilt dies als Ablehnung. Das Ergebnis der Beschlussfassung ist bei der nächsten Sitzung des Gemeindevorstandes bzw. Ausschusses mitzuteilen und in die Niederschrift über diese Sitzung aufzunehmen.

(7) Die Niederschrift ist vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterfertigen. Die Einsichtnahme in die Niederschrift ist auf die Mitglieder des Gemeinderates beschränkt. Diesen ist eine Ausfertigung der Niederschrift zu übermitteln.

§ 49 TGO


Die Mitglieder des Gemeindevorstandes und der Ausschüsse sind dem Gemeinderat für die Erfüllung ihrer Aufgaben verantwortlich.

§ 50 TGO


(1) Der Bürgermeister führt die Geschäfte der Gemeinde. Ihm obliegt die Entscheidung in allen Angelegenheiten, die nicht einem anderen Gemeindeorgan übertragen sind. Der Bürgermeister kann jedoch in jeder Angelegenheit des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde die Meinung des Gemeinderates einholen.

(2) Der Bürgermeister kann – unbeschadet seiner Verantwortlichkeit – einzelne Angelegenheiten der Gemeindeverwaltung Mitgliedern des Gemeinderates zur Vorbereitung übertragen. Die Übertragung und der Widerruf der Übertragung bedürfen der Schriftform und sind nach § 60 Abs. 1 kundzumachen. In den jeweiligen Angelegenheiten sind die betreffenden Mitglieder des Gemeinderates an die Weisungen des Bürgermeisters gebunden und ihm verantwortlich.

(3) Die Mitglieder des Gemeinderates, denen die Besorgung einzelner Angelegenheiten der Gemeindeverwaltung nach Abs. 2 übertragen worden ist, sind innerhalb ihres Aufgabenbereiches berechtigt, Bediensteten Weisungen zu erteilen, in Akten Einsicht zu nehmen, vom Bürgermeister die Einberufung einer Sitzung des Gemeinderates, des Gemeindevorstandes oder eines Ausschusses und die Festsetzung von Verhandlungsgegenständen zu verlangen. Sie sind weiters berechtigt, im Gemeinderat, im Gemeindevorstand und in den Ausschüssen das Wort zu ergreifen, Fragen zu beantworten und Berichte abzugeben.

§ 51 TGO


Der Bürgermeister kann in jenen Fällen, in denen wegen Gefahr im Verzug das zuständige Gemeindeorgan nicht rechtzeitig einberufen werden kann, die Angelegenheit allein entscheiden. Die Entscheidung ist ohne unnötigen Aufschub dem zuständigen Gemeindeorgan zur nachträglichen Kenntnisnahme und Genehmigung vorzulegen.

§ 52 TGO


(1) Der Bürgermeister hat die Beschlüsse der übrigen Gemeindeorgane zu vollziehen. Dies gilt nicht, wenn und insoweit deren Beschlüsse den Aufgabenbereich überschreiten, gegen ein Gesetz oder eine Verordnung verstoßen oder sonst offenbar den Interessen der Gemeinde zuwiderlaufen.

(2) Hat der Bürgermeister gegen einen Beschluss des Gemeindevorstandes oder eines Ausschusses nach § 21 Abs. 1 lit. c Bedenken im Sinne des Abs. 1 zweiter Satz, so hat er mit der Vollziehung innezuhalten und die Weisung des Gemeinderates einzuholen. Hat der Bürgermeister gegen einen Beschluss des Gemeinderates derartige Bedenken, so hat er mit der Vollziehung innezuhalten und den Gemeinderat darauf hinzuweisen. Erteilt der Gemeinderat die Weisung, den Beschluss des Gemeindevorstandes oder eines Ausschusses nach § 21 Abs. 1 lit. c zu vollziehen oder beharrt der Gemeinderat auf seinem Beschluss, und ist der Bürgermeister weiterhin der Ansicht, es werde(n)

a)

der Aufgabenbereich des Kollegialorganes überschritten, gegen ein Gesetz oder eine Verordnung verstoßen oder überörtliche Interessen verletzt, so kann er die Entscheidung der Bezirkshauptmannschaft oder

b)

Interessen der Gemeinde verletzt, so kann er die Meinung der Stimmberechtigten nach § 61 Abs. 1 im Wege einer Volksbefragung

über die Zulässigkeit des Vorhabens einholen. Die Bezirkshauptmannschaft hat die Vollziehung des Beschlusses zu untersagen, wenn einer der in lit. a genannten Gründe vorliegt.

§ 53 TGO


(1) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist der Bürgermeister zur Erlassung von Bescheiden in den Angelegenheiten des eigenen und des übertragenen Wirkungsbereiches der Gemeinde zuständig.

(2) Der Bürgermeister hat fällige Gemeindeabgaben und sonstige durch Bescheid eines Gemeindeorganes festgesetzte Geldleistungen oder Verpflichtungen zu Leistungen, Duldungen oder Unterlassungen nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften selbst zu vollstrecken oder er hat das Bezirksgericht oder die Bezirkshauptmannschaft um die Vollstreckung zu ersuchen.

§ 54 TGO


(1) Der Bürgermeister kann im Rahmen der Gesetze und Verordnungen des Bundes und des Landes auf dem Gebiet der örtlichen Sicherheitspolizei die zur Abwehr unmittelbarer Gefahren für das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder die Sicherheit von Sachen erforderlichen allgemein verbindlichen Anordnungen treffen. Besteht die Gefahr, dass eine unaufschiebbare Maßnahme vereitelt oder unterlassen werden könnte, so ist er im erforderlichen Umfang zur Erlassung sofort vollziehbarer einstweiliger Verfügungen berechtigt.

(2) Der Bürgermeister ist in Fällen außerordentlicher Gefahr, insbesondere bei Elementarereignissen, unbeschadet der ihm nach anderen Gesetzen zustehenden Befugnisse berechtigt, alle tauglichen Gemeindebewohner zur unentgeltlichen Hilfeleistung aufzubieten und im unumgänglich notwendigen Umfang Eingriffe in das Privateigentum gegen angemessene Entschädigung vorzunehmen. Für das Verfahren und die Festsetzung der Entschädigung gelten die Bestimmungen des 12. Abschnittes des Tiroler Straßengesetzes, LGBl. Nr. 13/1989, sinngemäß.

(3) In den Fällen des Abs. 1 und zum Zweck der Eingriffe in das Privateigentum nach Abs. 2 ist die Anwendung unmittelbarer behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt zulässig.

(4) Reichen die Kräfte der Gemeinde zur Abwehr einer Gefahr nicht aus, so hat der Bürgermeister sofort die Bezirkshauptmannschaft davon zu verständigen.

§ 55 TGO


(1) Der Bürgermeister vertritt die Gemeinde nach außen.

(2) Der Bürgermeister kann dem (den) Bürgermeister-Stellvertreter(n) oder weiteren Mitgliedern des Gemeindevorstandes, denen die Besorgung einzelner Angelegenheiten der Gemeindeverwaltung nach § 50 Abs. 2 übertragen worden ist, durch Verordnung auch die Vertretung der Gemeinde nach außen in seinem Namen übertragen, wenn dies im Interesse der Arbeitsvereinfachung, Zweckmäßigkeit oder Raschheit gelegen ist.

(3) Verordnungen nach Abs. 2 sind nach § 60 Abs. 1 kundzumachen.

(4) Rechtsgeschäfte und sonstige Erklärungen, durch die die Gemeinde verpflichtet werden soll, bedürfen der Schriftform, sofern nicht wegen der Geringfügigkeit oder der Art der Angelegenheit die mündliche Form üblich ist. Schriftstücke sind vom Bürgermeister zu unterfertigen. Liegt der Willensbildung ein Beschluss eines Gemeindeorganes zugrunde, so ist darauf Bezug zu nehmen. In diesen Fällen ist das Schriftstück vom Bürgermeister und von je zwei Mitgliedern des betreffenden Gemeindeorganes zu unterfertigen.

(5) Verstößt ein Rechtsakt gegen den Abs. 4 oder liegt diesem der erforderliche Beschluss eines Gemeindeorganes nicht zugrunde, so wird die Gemeinde daraus nicht verpflichtet.

(6) Der Bürgermeister kann die Berechtigung zur Unterfertigung von Schriftstücken und zur Abgabe mündlicher Erklärungen in seinem Namen Gemeindebediensteten, Direktoren von Schulen, deren gesetzlicher Schulerhalter die Gemeinde ist, bzw. an diesen Schulen beschäftigten Personen, Betriebsleitern und sonstigen Bediensteten von wirtschaftlichen Unternehmen und Betrieben mit marktbestimmter Tätigkeit übertragen.

§ 56 TGO


(1) Der Bürgermeister ist für die Erfüllung seiner Aufgaben

a)

in den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde dem Gemeinderat und

b)

in den Angelegenheiten des übertragenen Wirkungsbereiches der Gemeinde der Landesregierung

verantwortlich.

(2) Abs. 1 gilt sinngemäß für die Mitglieder des Gemeinderates, denen die Besorgung einzelner Angelegenheiten der Gemeindeverwaltung nach den §§ 50 Abs. 2 und 55 Abs. 2 übertragen worden ist.

§ 57 TGO


(1) Der Gemeinderat kann für einzelne Ortschaften einen Ortsvorsteher und einen Ortsausschuss einrichten, wenn dies im Interesse der besseren Anbindung entlegener Siedlungen an die Gemeindeverwaltung zweckmäßig ist.

(2) Die Bestellung und die Abberufung des Ortsvorstehers obliegen dem Bürgermeister. Er hat dem Kreis der nach § 8 Abs. 1 TGWO 1994 passiv Wahlberechtigten der Ortschaft anzugehören. Der Ortsvorsteher hat die örtlichen Geschäfte der Gemeindeverwaltung nach den Anordnungen des Bürgermeisters zu besorgen.

(3) Der Ortsausschuss ist vom Bürgermeister aufgrund eines

a)

in einer Versammlung der nach § 7 TGWO 1994 aktiv Wahlberechtigten der Ortschaft erstatteten oder

b)

in sinngemäßer Anwendung der TGWO 1994 im Wege eines örtlichen Wahlverfahrens zustande gekommenen

Vorschlages aus den nach § 8 Abs. 1 TGWO 1994 passiv Wahlberechtigten der Ortschaft zu berufen.

(4) Der Gemeinderat hat unter Bedachtnahme auf die örtlichen Verhältnisse das Verfahren zur Bestellung des Ortsausschusses und das Verfahren bei dessen Sitzungen in sinngemäßer Anwendung des § 47 durch Verordnung zu regeln.

(5) Der Ortsausschuss hat den Ortsvorsteher zu beraten und zu unterstützen.

(6) Der Bürgermeister hat den Umfang der vom Ortsvorsteher und vom Ortsausschuss zu besorgenden Aufgaben festzulegen. § 50 Abs. 2 und 3 gilt sinngemäß.

(7) Der Bürgermeister hat den Ortsvorsteher und die Mitglieder des Ortsausschusses abzuberufen, wenn sie die Wählbarkeit zum Gemeinderat verlieren, sich ohne triftigen Entschuldigungsgrund und trotz Aufforderung weigern, die Funktion auszuüben oder vorsätzlich oder grob fahrlässig ein Gesetz oder eine Verordnung verletzt haben. Der Ortsvorsteher ist weiters abzuberufen, wenn er eine Weisung des Bürgermeisters nicht befolgt hat. Für den Amtsverzicht des Ortsvorstehers und der Mitglieder des Ortsausschusses gilt § 26 Abs. 3 sinngemäß.

§ 58 TGO


(1) Die Organe der Gemeinde haben sich bei der Besorgung ihrer Aufgaben des Gemeindeamtes zu bedienen. In Stadtgemeinden führt das Gemeindeamt die Bezeichnung „Stadtamt“.

(2) Der Bürgermeister ist der Vorstand des Gemeindeamtes. Ihm obliegen hiebei insbesondere:

a)

die Obsorge für die erforderliche personelle und sachliche Ausstattung des Gemeindeamtes im Rahmen des Dienstposten- und Stellenplanes bzw. des Voranschlages,

b)

unbeschadet des § 30 Abs. 1 lit. h die Wahrnehmung der dienst- und arbeitsrechtlichen Angelegenheiten der Gemeindebediensteten, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist,

c)

die Verfügung über die Verwendung der Gemeindebediensteten und

d)

das Weisungsrecht gegenüber den Gemeindebediensteten und gegenüber jenen Personen, die Aufgaben der Gemeinde als gesetzlicher Schulerhalter besorgen.

(3) Der Bürgermeister hat zur Leitung des inneren Dienstes des Gemeindeamtes einen Amtsleiter zu bestellen. In Gemeinden mit mehr als 1.500 Einwohnern ist ein hauptberuflicher Bediensteter, in Gemeinden mit mehr als 5.000 Einwohnern ein rechtskundiger Bediensteter zu bestellen. Für die Ermittlung der Einwohnerzahl ist das nach den bundesgesetzlichen Vorschriften über den Finanzausgleich für die Ermittlung der Volkszahl für das Kalenderjahr, in dem die Bestellung stattfindet, wirkende, von der Bundesanstalt Statistik Austria in der Statistik des Bevölkerungsstandes jeweils festgestellte Ergebnis maßgebend. Eine befristete Bestellung ist zulässig. Wenn die Einwohnerzahl der Gemeinde 5.000 Einwohner übersteigt, ist eine Wiederbestellung des zuvor befristet bestellten Amtsleiters zulässig. Dem Bürgermeister obliegt auch die Abberufung des Amtsleiters. Die Bestellung und die Abberufung bedürfen der Zustimmung des Gemeinderates. Der Amtsleiter hat unter der unmittelbaren Aufsicht des Bürgermeisters die Aufgaben nach Abs. 2 wahrzunehmen und für einen geregelten und einheitlichen Geschäftsgang zu sorgen.

§ 59 TGO


(1) Die Bediensteten der Gemeinde stehen in einem öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Dienstverhältnis zur Gemeinde.

(2) Öffentlich-rechtliche Dienstverhältnisse dürfen nur nach Maßgabe des Dienstpostenplanes, sonstige Dienst- bzw. Arbeitsverhältnisse nur nach Maßgabe des Stellenplanes begründet werden. Der Dienstpostenplan und der Stellenplan bilden einen Bestandteil des Voranschlages der Gemeinde.

(3) Der Dienstpostenplan und jede Erweiterung sind unverzüglich der Landesregierung bekannt zu geben.

(4) Die Gemeinden haben der Landesregierung zum Zweck der Erfüllung ihrer gesetzlichen Verpflichtungen, vor allem aufgrund der Verpflichtung zur Darstellung der finanziellen Auswirkungen eines Vorhabens nach Art. 1 Abs. 1 und 2 der Vereinbarung zwischen dem Bund, den Ländern und den Gemeinden über einen Konsultationsmechanismus und einen künftigen Stabilitätspakt der Gebietskörperschaften, LGBl. Nr. 101/1998, der Voranschlags- und Rechnungsabschlussverordnung 2015 und der Gebarungsstatistik-Verordnung 2014 spätestens mit der elektronischen Übermittlung der jährlichen Gemeindehaushaltsdatenträger insbesondere folgende Daten ihrer Bediensteten zu übermitteln:

a)

die Anzahl der Bediensteten nach Köpfen und die Anzahl der Vollbeschäftigungsäquivalente sowie

b)

in pseudonymisierter Form je Dienstverhältnis: die Art des Dienstverhältnisses, das Verwendungs- und Entlohnungsschema, die Modellstelle, die Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppe, die Gehalts- bzw. Entlohnungsstufe sowie die Dienstklasse, der Beschäftigungszeitraum, das Beschäftigungsausmaß, der Ansatz und die Meldegruppe.

§ 60 TGO


(1) Verordnungen von Gemeindeorganen und Rechtsakte, die einer aufsichtsbehördlichen Genehmigung bedürfen, sowie alle an die Allgemeinheit gerichteten Mitteilungen sind vom Bürgermeister, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, für die Dauer von zwei Wochen unverzüglich an der Amtstafel der Gemeinde kundzumachen. Diese Frist beginnt erneut zu laufen, wenn im Fall einer Kundmachung in elektronischer Form (§ 60a Abs. 2 lit. b) infolge einer technischen Störung Dokumente nicht ersichtlich waren oder zur Abfrage nicht bereitgestanden sind. Zeitpunkt und Dauer der Kundmachung sind in nachprüfbarer Weise zu dokumentieren.

(2) Enthalten Verordnungen, Rechtsakte oder Mitteilungen im Sinne des Abs. 1 Teile wie Pläne, Karten und dergleichen, deren Kundmachung an der Amtstafel in Papierform bzw. in elektronischer Form wegen ihres Umfanges oder ihrer technischen Gestaltung einen nicht vertretbaren Aufwand verursachen würde, so sind diese Teile durch Auflage zur öffentlichen Einsichtnahme im Gemeindeamt während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden zu verlautbaren. Jedermann hat das Recht, beim Gemeindeamt gegen Ersatz der Gestehungskosten eine Kopie dieser Teile zu verlangen, sofern die Herstellung der Kopie mit einem wirtschaftlich vertretbaren Aufwand technisch möglich ist.

(3) Verordnungen treten, soweit darin nichts anderes bestimmt ist, mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung an der Amtstafel der Gemeinde in Kraft. Eine kürzere als die im Abs. 1 bestimmte Kundmachungsfrist hindert das gesetzmäßige Zustandekommen einer Verordnung nicht. Verordnungen nach § 54 Abs. 1 und 2 treten mit der Kundmachung an der Amtstafel der Gemeinde, der Durchsage über Lautsprecher oder der Verlautbarung im Rundfunk in Kraft.

(4) Verordnungen sind in ihrer jeweils geltenden Fassung im Gemeindeamt zur öffentlichen Einsichtnahme während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden bereitzuhalten. Auf Verlangen sind Kopien gegen einen angemessenen Kostenersatz auszufolgen. Verordnungen können, soweit es technisch möglich ist, zusätzlich auch auf der Internetseite der Gemeinde bekannt gemacht werden.

§ 60a TGO


(1) Beim Amtsgebäude des Gemeindeamts ist eine Amtstafel einzurichten, die jedenfalls während der Amtsstunden für jede Person uneingeschränkt zugänglich sein muss. Bestehen mehrere Amtsgebäude, so ist der Standort der Amtstafel im Zusammenhang mit der Kundmachung der Amtsstunden und der für den Parteienverkehr bestimmten Zeit gemäß § 13 Abs. 5 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes bekanntzumachen.

(2) Die Amtstafel ist so einzurichten, dass die Kundmachungen

a)

in Papierform unmittelbar ersichtlich sind oder

b)

in elektronischer Form unmittelbar ersichtlich gemacht oder zur Abfrage bereitgehalten werden; dabei ist die Übersichtlichkeit (etwa durch Gliederung und Suchfunktionen) zu gewährleisten.

In jedem Fall ist die dauerhafte Nachvollziehbarkeit der Kundmachungsdaten in inhaltlicher und zeitlicher Hinsicht sicherzustellen.

(3) Dokumente, die in elektronischer Form ersichtlich gemacht oder zur Abfrage bereitgehalten werden, müssen mit einer elektronischen Signatur versehen sein und dürfen nach Erstellung der elektronischen Signatur nicht mehr geändert und während der Frist nach § 60 Abs. 1 auch nicht mehr gelöscht werden.

 

§ 60b TGO


(1) Zur Mitwirkung an der Vollziehung der ortspolizeilichen Verordnungen der Gemeinde nach Maßgabe des § 60e können vom Bürgermeister Aufsichtsorgane für das Gemeindegebiet bestellt werden. Die Bestellung hat mit schriftlichem Bescheid auf die Dauer von fünf Jahren zu erfolgen. Wiederbestellungen sind zulässig.

(2) Zu Aufsichtsorganen dürfen erstmalig nur Personen bestellt werden, die

a)

die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen,

b)

volljährig und im Hinblick auf ihre Aufgaben und Befugnisse entscheidungsfähig sowie verlässlich, körperlich und geistig geeignet sind,

c)

einen Ausbildungslehrgang besucht haben bzw. über gleichwertige Ausbildungen oder Qualifikationen und damit über die zur ordnungsgemäßen Erfüllung der Aufgaben eines Aufsichtsorgans erforderlichen Kenntnisse der ortspolizeilichen Verordnungen sowie des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 einschließlich ihrer Befugnisse und Pflichten als Aufsichtsorgan verfügen und

d)

ihrer Bestellung zustimmen.

(3) Als nicht verlässlich sind Personen anzusehen, die wegen einer vorsätzlichen, mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedrohten Handlung oder wegen einer strafbaren Handlung gegen fremdes Vermögen oder gegen die Sittlichkeit von einem Gericht verurteilt wurden, es sei denn, dass die Verurteilung getilgt ist oder der Beschränkung der Auskunft aus dem Strafregister nach den tilgungsrechtlichen Vorschriften unterliegt.

(4) Die körperliche und geistige Eignung ist durch ein ärztliches Zeugnis nachzuweisen.

(5) Die Kenntnisse nach Abs. 2 lit. c sind dem Bürgermeister anlässlich einer mündlichen Befragung nachzuweisen.

§ 60c TGO


(1) Das Aufsichtsorgan hat vor dem Bürgermeister die gewissenhafte Erfüllung seiner Aufgaben zu geloben.

(2) Der Bürgermeister hat dem Aufsichtsorgan unmittelbar nach der Angelobung das Dienstabzeichen und den Dienstausweis auszufolgen.

(3) Die Landesregierung hat durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Art, die Form und das Tragen des Dienstabzeichens sowie über den Inhalt und die Form des Dienstausweises zu erlassen. Das Dienstabzeichen hat jedenfalls die Aufschrift „Gemeindeaufsichtsorgan“ zu enthalten. Der Dienstausweis hat zu enthalten:

a)

den Namen der Gemeinde als örtlichen Einsatzbereich,

b)

den Vor- und Familiennamen, das Geburtsdatum und ein Lichtbild des Aufsichtsorgans,

c)

die Geschäftszahl und das Datum der Bestellung und

d)

die Befugnisse des Aufsichtsorgans nach § 60e.

(4) Das Aufsichtsorgan hat bei der Ausübung seines Dienstes das Dienstabzeichen sichtbar zu tragen und den Dienstausweis mitzuführen. Der Dienstausweis ist auf Verlangen des Betretenen vorzuweisen.

(5) Das Dienstabzeichen und der Dienstausweis sind dem Bürgermeister zurückzugeben, wenn die Bestellung zum Aufsichtsorgan erloschen ist.

(6) Der Bürgermeister hat jährlich über die Tätigkeit der Aufsichtsorgane nach § 60e einen anonymisierten Bericht zu erstellen, der auf der Internetseite der Gemeinde zu veröffentlichen ist.

§ 60d TGO


(1) Die Bestellung zum Aufsichtsorgan erlischt mit

a)

dem Tod,

b)

dem Widerruf der Bestellung,

c)

dem Verzicht auf das Amt oder

d)

Zeitablauf, sofern keine Wiederbestellung erfolgt.

(2) Der Bürgermeister hat die Bestellung zum Aufsichtsorgan mit schriftlichem Bescheid zu widerrufen, wenn

a)

mit Ausnahme der Volljährigkeit eine der im § 60b Abs. 2 lit. a und b genannten Voraussetzungen nachträglich weggefallen ist,

b)

das Aufsichtsorgan seine Befugnisse wiederholt überschritten oder Dienstaufträge wiederholt nicht oder nicht ordnungsgemäß ausgeführt hat,

c)

das Aufsichtsorgan ein mit der Stellung als Organ der öffentlichen Aufsicht unvereinbares Verhalten gezeigt hat oder

d)

die Unterstützung des Bürgermeisters durch das Aufsichtsorgan nicht mehr erforderlich ist.

(3) Im Verfahren zum Widerruf der Bestellung nach Abs. 2 lit. a, b und c kommt dem Aufsichtsorgan Parteistellung zu.

(4) Ein Aufsichtsorgan kann auf sein Amt verzichten. Der Verzicht ist gegenüber dem Bürgermeister schriftlich zu erklären. Er wird mit dem Einlangen der Verzichtserklärung beim Bürgermeister unwiderruflich und, sofern in der Verzichtserklärung nicht ein späterer Zeitpunkt angegeben ist, wirksam.

(5) Ist das Aufsichtsorgan zusätzlich nach § 60f durch die Bezirkshauptmannschaft bestellt, so hat die Gemeinde die Bezirkshauptmannschaft vom Erlöschen der Bestellung in Kenntnis zu setzen.

§ 60e TGO


(1) Die Aufsichtsorgane haben die Befugnis zur Mitwirkung an der Vollziehung der ortspolizeilichen Verordnungen in Verbindung mit § 18 Abs. 2 durch

a)

Überwachung ihrer Einhaltung und Vorbeugemaßnahmen gegen drohende Verwaltungsübertretungen und

b)

Maßnahmen, die für die Einleitung von Verwaltungsstrafverfahren erforderlich sind (Abs. 2).

(2) Das Aufsichtsorgan darf in Ausübung des Dienstes Personen, die es bei der Übertretung einer ortspolizeilichen Verordnung auf frischer Tat betritt, kurzfristig anhalten, zum Nachweis der Identität auffordern und dem Bürgermeister anzeigen.

(3) Der Bürgermeister kann Aufsichtsorgane zur Vornahme von Amtshandlungen nach § 50 Abs. 1, 2 und 8 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 ermächtigen.

§ 60f TGO


(1) Auf Antrag der Gemeinde kann ein vom Bürgermeister bestelltes Organ der öffentlichen Aufsicht für das Gebiet der betreffenden Gemeinde von der Bezirkshauptmannschaft zur Mitwirkung an der Vollziehung

a)

des § 8 Abs. 1 lit. d, e und f und Abs. 2 des Landes-Polizeigesetzes, LGBl. Nr. 60/1976,

b)

einer Verordnung der Gemeinde, die aufgrund des § 2 oder des § 6a Abs. 2a des Landes-Polizeigesetzes erlassen wurde, in Verbindung mit § 4 Abs. 1 bzw. § 8 Abs. 1 lit. d des Landes-Polizeigesetzes, und

c)

des § 13a des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016, LGBl. Nr. 101/2016,

bestellt werden. Die Bestellung hat mit schriftlichem Bescheid zu erfolgen. Die Bestellung bedarf der Zustimmung des zu Bestellenden.

(2) Bestellt dürfen nur Aufsichtsorgane werden, die über die zur ordnungsgemäßen Erfüllung der Aufgaben eines Aufsichtsorganes erforderlichen Kenntnisse der im Abs. 1 genannten Rechtsvorschriften verfügen. Diese sind der Bezirkshauptmannschaft anlässlich einer mündlichen Befragung nachzuweisen.

(3) Das Aufsichtsorgan hat vor der Bezirkshauptmannschaft die gewissenhafte Erfüllung seiner Aufgaben zu geloben.

(4) Die Bezirkshauptmannschaft hat dem Aufsichtsorgan unmittelbar nach der Angelobung den Dienstausweis auszufolgen.

(5) Die Landesregierung hat durch Verordnung nähere Bestimmungen über den Inhalt und die Form des Dienstausweises zu erlassen. Der Dienstausweis hat zu enthalten:

a)

den Namen der Gemeinde als örtlichen Einsatzbereich,

b)

den Vor- und Familiennamen, das Geburtsdatum und ein Lichtbild des Aufsichtsorgans,

c)

die Geschäftszahl und das Datum der Bestellung sowie die Bezeichnung jener Stelle, die diese ausgestellt hat, und

d)

die Befugnisse des Aufsichtsorgans nach den Abs. 12, 13 und 14.

(6) Das Aufsichtsorgan hat bei der Ausübung seines Dienstes das nach § 60c Abs. 2 ausgefolgte Dienstabzeichen sichtbar zu tragen und den Dienstausweis mitzuführen. Der Dienstausweis ist auf Verlangen des Betretenen vorzuweisen.

(7) Der Dienstausweis ist der Bezirkshauptmannschaft zurückzugeben, wenn die Bestellung zum Aufsichtsorgan erloschen ist.

(8) Die Bestellung zum Aufsichtsorgan erlischt mit

a)

dem Erlöschen der Bestellung zum Aufsichtsorgan nach § 60d,

b)

dem Widerruf der Bestellung oder

c)

dem Verzicht auf das Amt.

(9) Die Bezirkshauptmannschaft hat die Bestellung zum Aufsichtsorgan mit schriftlichem Bescheid zu widerrufen, wenn

a)

das Aufsichtsorgan seine Befugnisse wiederholt überschritten oder Dienstaufträge wiederholt nicht oder nicht ordnungsgemäß ausgeführt hat,

b)

das Aufsichtsorgan ein mit der Stellung als Organ der öffentlichen Aufsicht unvereinbares Verhalten gezeigt hat oder

c)

die Unterstützung der Bezirkshauptmannschaft durch das Aufsichtsorgan nicht mehr erforderlich ist.

(10) Im Verfahren zum Widerruf der Bestellung nach Abs. 9 kommt der Gemeinde, in den Fällen des Abs. 9 lit. a und b auch dem Aufsichtsorgan Parteistellung zu.

(11) Ein Aufsichtsorgan kann auf sein Amt verzichten. Der Verzicht ist gegenüber der Bezirkshauptmannschaft schriftlich zu erklären. Er wird mit dem Einlangen der Verzichtserklärung bei der Bezirkshauptmannschaft unwiderruflich und, sofern in der Verzichtserklärung nicht ein späterer Zeitpunkt angegeben ist, wirksam.

(12) Die Aufsichtsorgane haben die Befugnis zur Mitwirkung an der Vollziehung der im Abs. 1 genannten Rechtsvorschriften durch

a)

Überwachung ihrer Einhaltung und Vorbeugemaßnahmen gegen drohende Verwaltungsübertretungen und

b)

Maßnahmen, die für die Einleitung von Verwaltungsstrafverfahren erforderlich sind (Abs. 13).

(13) Das Aufsichtsorgan darf in Ausübung des Dienstes Personen, die es bei der Begehung einer der im Abs. 1 genannten Verwaltungsübertretungen auf frischer Tat betritt, kurzfristig anhalten, zum Nachweis der Identität auffordern und der Bezirkshauptmannschaft anzeigen.

(14) Die Bezirkshauptmannschaft kann Aufsichtsorgane zur Vornahme von Amtshandlungen nach § 50 Abs. 1, 2 und 8 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 ermächtigen. Die Ermächtigung ist auf die im Abs. 1 lit. a und b genannten Verwaltungsübertretungen zu beschränken.

§ 60g TGO


Die Landesregierung hat durch Verordnung unter Berücksichtigung des Aufgabengebietes der Aufsichtsorgane nähere Bestimmungen über den Ausbildungslehrgang zu erlassen, wobei insbesondere die Ausbildungsberechtigung, die Ausbildungsinhalte und das Stundenausmaß der Ausbildung festzulegen sind.

§ 61 TGO


(1) Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde, mit Ausnahme der Wahlen zu den Organen der Gemeinde, der Gemeindeabgaben und der Begründung oder Beendigung von Dienst-, Arbeits- und Ausbildungsverhältnissen, können einer Befragung der nach § 7 TGWO 1994 aktiv wahlberechtigten Gemeindebürger (Stimmberechtigten) unterzogen werden (Volksbefragung).

(2) Eine Volksbefragung ist durchzuführen, wenn dies

a)

wenigstens ein Sechstel der Stimmberechtigten,

b)

der Gemeinderat mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder oder

c)

der Bürgermeister im Falle des § 52 Abs. 2 lit. b verlangen.

(3) Die der Volksbefragung zugrunde zu legende Frage ist derart zu formulieren, dass ihre Beantwortung mit „Ja“ oder „Nein“ möglich ist. Hätte die geplante Maßnahme eine erhebliche Belastung des Haushaltes oder eine erhebliche Minderung der Einnahmen der Gemeinde zur Folge, so hat die Frage auch einen Vorschlag über die Bedeckung des Aufwandes oder den Ersatz des Einnahmenausfalles zu enthalten.

§ 62 TGO


(1) Jeder Stimmberechtigte kann beim Gemeindeamt einen Antrag auf Durchführung einer Volksbefragung einbringen.

(2) Anträge, die die Voraussetzungen nach § 61 Abs. 1 und 2 lit. a und 3 nicht erfüllen, sind vom Bürgermeister innerhalb von zwei Wochen mit schriftlichem Bescheid abzuweisen.

(3) Ordnungsgemäße Anträge, die nicht bereits von einem Sechstel der Stimmberechtigten in der Weise unterschrieben worden sind, dass aus der Unterschrift die Identität der Person zweifelsfrei hervorgeht, sind vom Bürgermeister innerhalb von zwei Wochen nach der Einbringung unter Anführung des Wortlautes der gestellten Frage nach § 60 Abs. 1 kundzumachen. Die Kundmachung hat den Hinweis zu enthalten, dass es allen Stimmberechtigten freisteht, innerhalb von vier Wochen vom Tag der Kundmachung an den Antrag durch Eintragung ihres Namens, ihres Geburtsdatums und ihrer Adresse in eine im Gemeindeamt aufgelegte Liste zu unterstützen.

(4) Erhält der Antrag innerhalb der Auflagefrist nicht die erforderliche Unterstützung, so hat der Bürgermeister den Antrag innerhalb einer Woche mit schriftlichem Bescheid abzuweisen.

§ 63 TGO


(1) In den Fällen des § 61 Abs. 2 lit. a oder b hat der Bürgermeister, in den Fällen des § 61 Abs. 2 lit. c der Bürgermeister-Stellvertreter, die Volksbefragung innerhalb von drei Wochen auszuschreiben.

(2) Die Volksbefragung ist spätestens innerhalb von sieben Wochen nach der Ausschreibung an einem Sonntag durchzuführen.

(3) Die Ausschreibung hat den Tag der Volksbefragung und die gestellte Frage zu enthalten. Die Ausschreibung ist nach § 60 Abs. 1 kundzumachen. Der erste Tag dieser Kundmachung gilt als Stichtag.

§ 64 TGO


(1) Für die Bildung von Abstimmungsbehörden sowie für die Vorbereitung und Durchführung der Volksbefragung gelten die Bestimmungen der TGWO 1994 über die Bildung von Wahlbehörden sowie über die Vorbereitung und Durchführung der Wahl sinngemäß. Die Abstimmungsbehörden sind bei der Besorgung dieser Aufgaben nicht an Weisungen gebunden.

(2) Über einen Berichtigungsantrag wegen der Aufnahme bzw. Nichtaufnahme in das Verzeichnis der Stimmberechtigten entscheidet die Abstimmungsbehörde. Gegen diese Entscheidung kann der Antragsteller bis 17.00 Uhr des dritten Tages nach der Zustellung der Entscheidung schriftlich bei der Abstimmungsbehörde eine Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht einbringen. § 31 Abs. 2 TGWO 1994 gilt sinngemäß.

§ 65 TGO


(1) Zur Durchführung der Volksbefragung sind amtliche Stimmzettel zu verwenden. Die Stimmzettel haben nach der Frage das Wort „Ja“ und einen daneben liegenden Kreis und das Wort „Nein“ und einen daneben liegenden Kreis zu enthalten. Die beiden Kreise sind in der selben Größe und Stärke, die Worte auch in der gleichen Schriftart darzustellen.

(2) Ein Stimmzettel ist gültig, wenn aus ihm zweifelsfrei hervorgeht, ob der Stimmberechtigte mit „Ja“ oder „Nein“ abgestimmt hat. Enthält ein Kuvert mehrere gültige Stimmzettel, die auf „Ja“ und „Nein“ lauten, so sind sämtliche Stimmzettel ungültig. Lauten alle von mehreren Stimmzetteln auf „Ja“ oder „Nein“, so sind sie als ein Stimmzettel zu zählen.

(3) Das Ergebnis der Volksbefragung ist unverzüglich nach Vorliegen des Endergebnisses nach § 60 Abs. 1 kundzumachen. Innerhalb dieser zweiwöchigen Kundmachungsfrist kann jeder Stimmberechtigte hinsichtlich der ziffernmäßigen Ermittlung des Abstimmungsergebnisses beim Gemeindeamt schriftlich einen Überprüfungsantrag stellen. Über den Überprüfungsantrag entscheidet der Gemeinderat.

(4) Das Ergebnis der Volksbefragung ist nach dem Ablauf der Kundmachungsfrist bzw. nach dem Vorliegen der Entscheidung über den Überprüfungsantrag in die Tagesordnung der nächsten Sitzung des Gemeinderates aufzunehmen.

§ 66 TGO


(1) Der Bürgermeister hat wenigstens einmal jährlich in einer öffentlichen Gemeindeversammlung über die wichtigsten Angelegenheiten, die die Gemeinde seit der letzten Gemeindeversammlung betroffen haben, zu berichten und einen Ausblick auf die weiteren Vorhaben zu geben. Anschließend ist den Gemeindebewohnern Gelegenheit zur Abgabe einer Äußerung zu geben. Die Gemeindeversammlung kann auch für einzelne Teile der Gemeinde oder für einzelne Gruppen von Gemeindebewohnern, wie Jugendliche, Frauen, Senioren, Behinderte, Berufsgruppen und dergleichen, gesondert abgehalten werden.

(2) Zeit und Ort der Gemeindeversammlung sind mindestens zwei Wochen vorher nach § 60 Abs. 1 kundzumachen.

(3) Die Verpflichtung zur Durchführung einer Gemeindeversammlung besteht nicht bis zum Ablauf des 30. Juni 2021. Die Landesregierung kann diesen Zeitraum durch Verordnung unter Berücksichtigung der zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 gegebenenfalls bestehenden behördlichen Einschränkungen der Bewegungsfreiheit und der zwischenmenschlichen Kontakte längstens bis zum Ablauf des 31. Dezember 2021 erstrecken.

§ 67 TGO


Jeder Gemeindebewohner kann in den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde mit Wünschen oder Beschwerden an die Gemeindeorgane herantreten. Sie sind schriftlich beim Gemeindeamt einzubringen und dem betreffenden Gemeindeorgan, im Falle eines Kollegialorganes dessen Mitgliedern, in geeigneter Weise zur Kenntnis zu bringen. Wird eine Petition von mindestens 10 v.H. der Stimmberechtigten unterstützt, so ist sie binnen drei Monaten nach dem Einlangen im Gemeindeamt im Gemeinderat zu behandeln.

§ 68 TGO


(1) Sachen und Rechte, über die die Gemeinde verfügungsberechtigt ist, und die Pflichten der Gemeinde bilden das Gemeindevermögen.

(2) Die dem Gemeingebrauch dienenden Teile des Gemeindevermögens bilden das öffentliche Gut.

(3) Jener Teil des Gemeindevermögens, der der Deckung des Haus- oder Gutsbedarfes der nutzungsberechtigten Liegenschaften und der Bedürfnisse der Gemeinde dient, bildet das Gemeindegut.

§ 69 TGO


(1) Das Gemeindevermögen ist sorgsam zu verwalten und zu erhalten.

(2) Das ertragsfähige Gemeindevermögen ist so zu verwalten, dass daraus unter Wahrung der erforderlichen Sicherheit mit dem geringsten Aufwand der größtmögliche Nutzen erzielt wird.

(3) Das Gemeindevermögen ist, soweit es sich nicht um Verbrauchsgüter handelt, in einem Verzeichnis zu erfassen, das laufend zu aktualisieren ist. Bewegliche Sachen sind erforderlichenfalls als im Eigentum der Gemeinde stehend zu kennzeichnen.

§ 70 TGO


(1) Das Recht und der Umfang der Teilnahme an den Nutzungen des Gemeindegutes richten sich grundsätzlich nach der bisherigen Übung. Diese ist im Zweifel durch geeignete Urkunden, Bescheide oder durch den Nachweis der unbeanstandeten Nutzung während eines der Art der Nutzung entsprechenden Zeitraumes, bei jährlich wiederkehrenden Nutzungen durch die unbeanstandete Ausübung während der letzten vierzig Jahre nachzuweisen. Auf Nutzungen zu gewerblichen Zwecken besteht, von Privatrechten abgesehen, kein Anspruch.

(2) Die Nutzung des Gemeindegutes darf den Haus- oder Gutsbedarf der berechtigten Liegenschaft nicht übersteigen. Bei der Beurteilung des Haus- oder Gutsbedarfes an Holznutzungen ist, soweit in der Gemeinde keine gegenteilige Übung besteht, Rücksicht darauf zu nehmen, ob der Nutzer einer berechtigten Liegenschaft diesen Bedarf ganz oder zum Teil aus seinen eigenen oder ihm zur ausschließlichen Nutzung zugewiesenen Waldungen decken könnte. Ein Haus- oder Gutsbedarf an Weidenutzungen ist nur für so viel Vieh gegeben, als der Nutzer einer berechtigten Liegenschaft aus eigenen in der Gemeinde erzeugten Futterbeständen zu überwintern vermag.

§ 71 TGO


(1) Die Nutzungsrechte am Gemeindegut haften an den berechtigten Liegenschaften.

(2) Die Gemeinde überwacht die Nutzungen nach der bisherigen Übung und sorgt für eine ordnungsgemäße und zweckmäßige Ausübung der Nutzungen.

§ 72 TGO


(1) Der Gemeinderat hat durch Verordnung

a)

die auf dem Gemeindegut lastenden Abgaben und Betriebskosten,

b)

die Aufwendungen zur dauernden Hebung der Ertragsfähigkeit und

c)

einen weiteren Beitrag für die Nutzung des Gemeindegutes, sofern ein solcher in den letzten vierzig Jahren erhoben worden ist,

auf die berechtigten Liegenschaften nach sachlichen Merkmalen, wie dem Verhältnis der bezogenen Nutzungen zum Gesamtertrag, dem Verhältnis der einzelnen Nutzungsrechte zur Gesamtheit der Nutzungsrechte und dergleichen umzulegen. Der umzulegende Gesamtbetrag und der Verteilungsschlüssel sind bis längstens Ende Februar des folgenden Kalenderjahres für das abgelaufene Kalenderjahr festzusetzen.

(2) Der Bürgermeister hat den einzelnen Nutzungsberechtigten den entsprechenden Betrag in Rechnung zu stellen. Er ist innerhalb eines Monats nach der Zustellung zu entrichten. § 10 der Tiroler Waldordnung 2005, LGBl. Nr. 55, wird nicht berührt.

§ 73 TGO


(1) Die Gemeinde ist berechtigt, die auf Grundstücken des Gemeindegutes lastenden Nutzungsrechte aufzuheben, wenn dies

a)

für die Errichtung von infrastrukturellen Vorhaben oder von Anlagen, an deren Errichtung ein öffentliches Interesse besteht, erforderlich ist oder

b)

der Verwirklichung von Zielen der örtlichen Raumordnung oder der Verbesserung der Agrarstruktur dient.

(2) Für die Aufhebung von Nutzungsrechten gebührt eine Entschädigung nur insoweit, als dadurch die Deckung des Haus- oder Gutsbedarfes nicht mehr gewährleistet scheint.

(3) Über den Anspruch auf Entschädigung und deren Höhe entscheidet der Bürgermeister mit Bescheid nach Anhören der Landwirtschaftskammer.

§ 74 TGO


Im Übrigen werden durch dieses Gesetz die Vorschriften in den Angelegenheiten der Bodenreform nicht berührt.

§ 75 TGO


(1) Die Gemeinde kann wirtschaftliche Unternehmen gründen, erweitern oder auflösen oder sich an wirtschaftlichen Unternehmen beteiligen, wenn und insoweit diese Unternehmenstätigkeit nicht zweckmäßigerweise von anderen besorgt werden kann und der Haushalt der Gemeinde nicht wesentlich belastet wird. Wirtschaftliche Unternehmen sind nach kaufmännischen Grundsätzen zu führen.

(2) Betriebe mit marktbestimmter Tätigkeit können insbesondere für Zwecke der Wasserversorgung, der Abwasserentsorgung, der Abfallwirtschaft und der Errichtung und Verwaltung von Wohn- und Geschäftsgebäuden eingerichtet werden. Sie müssen eine dem Europäischen System volkswirtschaftlicher Gesamtrechnung entsprechende Kostendeckung von mindestens 50 v. H., eine weitgehende Entscheidungsfreiheit und eine eigene Rechnungsführung aufweisen.

(3) Der Gemeinderat hat für wirtschaftliche Unternehmen und für Betriebe mit marktbestimmter Tätigkeit eine Satzung zu erlassen, in der unter Bedachtnahme auf die Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit insbesondere zu regeln sind:

a)

der Zweck des Unternehmens oder des Betriebes,

b)

die Zuständigkeiten des Gemeinderates, des Gemeindevorstandes und des zur Führung des Unternehmens oder des Betriebes eingerichteten Ausschusses und des Bürgermeisters,

c)

die Zusammensetzung des zur Führung des Unternehmens oder des Betriebes eingerichteten Ausschusses und

d)

die Aufgaben der Betriebsleitung und die Vertretung des Unternehmens oder des Betriebes nach außen.

§ 76 TGO


Die Gemeinde hat dafür zu sorgen, dass Unternehmen mit eigener Rechtspersönlichkeit, die unter beherrschendem Einfluss der Gemeinde stehen, dem Bürgermeister den nach den unternehmensrechtlichen Bestimmungen für diese Gesellschaften zu erstellenden Abschluss sowie einen Bericht über die Lage des Unternehmens übermitteln. Der zu erstellende Abschluss sowie der Bericht über die Lage des Unternehmens sind vom Bürgermeister bis zum Beschluss über den nächstfolgenden Rechnungsabschluss der Gemeinde dem Gemeinderat zur Kenntnis zu bringen.

 

§ 81 TGO


(1) Veräußerungen, Vermietungen und Verpachtungen sind, soweit im Abs. 2 nichts anderes bestimmt ist, nach § 60 Abs. 1, allenfalls auch durch Verlautbarung in Druckwerken oder in elektronischen Medien öffentlich auszuschreiben.

(2) Von einer öffentlichen Ausschreibung kann abgesehen werden, wenn diese wegen der Geringfügigkeit oder der Art des Gegenstandes nicht zweckmäßig ist.

§ 82 TGO


(1) Die Mittelaufbringungen und Mittelverwendungen, die einzelne Vorhaben betreffen, sind entsprechend zu kennzeichnen und über die gesamte Laufzeit darzustellen. Vorhaben sind Investitionen in Sachanlagen oder Beteiligungen sowie einmalige Instandhaltungsmaßnahmen.

(2) Ein Vorhaben ist jedenfalls dann in einem Nachweis darzustellen, wenn die Finanzierung durch eine Mittelaufbringung aus

a)

Darlehen,

b)

Zahlungsmittelreserven für zweckgebundene Haushaltsrücklagen,

c)

Kapitalvermögen, welches vorhabenbezogen angelegt wurde, oder

d)

dem Verkauf von Anlagevermögen, das zur Finanzierung von Vorhaben bestimmt ist,

erfolgt. In diesem Fall sind die gesamten Mittelaufbringungen und Mittelverwendungen sowie Anteilsbeträge aus der laufenden Wirtschaftsführung zur Ausfinanzierung des Vorhabens in einem eigenen Nachweis darzustellen. Jedes Vorhaben ist dabei getrennt auszuweisen. Die Laufzeit des jeweiligen Vorhabens ist anzuführen.

(3) Jedes Vorhaben muss für sich ausfinanziert sein. Aufträge für Vorhaben dürfen nur vergeben und vertragliche Verpflichtungen hierüber nur eingegangen werden, wenn die zu ihrer Finanzierung vorgesehenen Mittelaufbringungen gesichert sind.

(4) Mittelaufbringungen, die sich aus dem Verkauf von Vermögen ergeben und denen kein Vorhaben unmittelbar gegenübersteht, sind vordringlich für den zusätzlichen Abbau von Fremdmitteln bzw. zur Bildung von Zahlungsmittelreserven für künftige Investitionsvorhaben zu verwenden.

(5) Vorhaben sind sowohl einzeln als auch gesamt mit ihren Finanzierungskomponenten und den aus dem Vorhaben resultierenden laufenden Mittelaufbringungen und Mittelverwendungen darzustellen.

(6) Bei der Planung von Vorhaben sind deren Kosten und Folgekosten sorgfältig zu ermitteln. Erstreckt sich die Ausführung des Vorhabens auf mehrere Jahre, so sind auch die auf die einzelnen Jahre entfallenden Teilkosten zu ermitteln und laufend fortzuschreiben. Über die Deckung der Kosten (Teilkosten) und der Folgekosten ist ein Finanzierungsplan zu erstellen und laufend fortzuschreiben.

§ 83 TGO


(1) Die Gemeinde hat ihre Zahlungsfähigkeit durch eine angemessene Liquiditätsplanung sicherzustellen. Die Gemeinde hat zur Sicherung der rechtzeitigen Leistung fälliger, veranschlagter Auszahlungen des Haushaltes, soweit es die finanzielle Lage gestattet, eine Zahlungsmittelreserve für allgemeine Haushaltsrücklagen anzulegen. Mittel, die der Zahlungsmittelreserve für allgemeine Haushaltsrücklagen entnommen werden, sind ihr nach Möglichkeit im Jahr der Entnahme, jedenfalls aber im Folgejahr, wieder zuzuführen.

(2) Zahlungsmittelreserven sind gegebenenfalls nach ihrer Zweckbestimmung auszuweisen und ertragbringend, sicher und bei Bedarf greifbar anzulegen und dürfen nur für den vorgesehenen Zweck verwendet werden.

(3) Das Ausweisen einer fiktiven Zahlungsmittelreserve ist nicht zulässig.

 

§ 84 TGO


(1) Die Gemeinde darf Darlehen nur für Investitionen in Sachanlagen und Beteiligungen nach Anlage 1c der Voranschlags- und Rechnungsabschlussverordnung 2015, für einmalige Instandhaltungsmaßnahmen und für die Umschuldung bestehender Darlehen aufnehmen, wenn und insoweit die hiefür erforderliche Mittelaufbringung nicht aus anderen Mitteln gedeckt werden kann und die Verzinsung und Tilgung des Darlehens die Erfüllung der gesetzlichen und privatrechtlichen Verpflichtungen der Gemeinde nicht beeinträchtigen.

(2) Werden Darlehen aufgenommen, die mit dem Gesamtbetrag auf einmal zur Rückzahlung fällig werden, so sind die hiefür erforderlichen Mittel laufend in der Höhe der fiktiven jährlichen Annuität in einer Zahlungsmittelreserve für endfällige Darlehen anzulegen.

(3) Die Gemeinde kann, soweit Auszahlungen des Haushaltes nicht rechtzeitig geleistet werden können, Kassenstärker aufnehmen. Kassenstärker sind Instrumente der kurzfristigen Liquiditätsvorsorge, wie Kontokorrentkredite oder Barvorlagen, um jederzeit die Erfüllung fälliger Verpflichtungen der Gebietskörperschaft gewährleisten zu können. Kassenstärker sind nach Möglichkeit innerhalb eines Jahres zurückzuzahlen; dem Gemeinderat ist über ihre Ausschöpfung laufend zu berichten. Kassenstärker dürfen in Summe den Gesamtbetrag eines Zehntels der im Rechnungsabschluss des zweitvorangegangenen Jahres ausgewiesenen Erträge nach Abschnitt 92 der Anlage 2 zur Voranschlags- und Rechnungsabschlussverordnung 2015 nicht übersteigen. Eine Überschreitung dieser Betragsgrenze ist nur in begründeten Ausnahmefällen zulässig.

§ 85 TGO


Die Gemeinde darf Darlehen nur gewähren, wenn dies aus wichtigen, insbesondere aus wirtschaftlichen, sozialen oder kulturellen Gründen erforderlich ist und der Darlehensnehmer nachweist, dass die ordnungsgemäße Tilgung und Verzinsung des Darlehens gesichert ist. Erforderlichenfalls hat die Gemeinde eine geeignete Sicherstellung zu verlangen.

§ 86 TGO


(1) Für die Übernahme von Haftungen gilt § 85 sinngemäß.

(2) Haftungen dürfen im Verantwortungsbereich der Gemeinde zudem nur dann übernommen werden, wenn sie befristet sind und der Betrag, für den gehaftet wird, ziffernmäßig bestimmt ist.

(3) Die Landesregierung hat durch Verordnung Voraussetzungen für die Übernahme von Haftungen, insbesondere eine Haftungsobergrenze, festzulegen.

§ 87 TGO


Die Gemeinde darf keine Liegenschaften verpfänden, die für eine geordnete Gemeindeverwaltung unentbehrlich sind.

§ 88 TGO


(1) Die Veranschlagung und Rechnungslegung erfolgt in der Form des in der Voranschlags- und Rechnungsabschlussverordnung 2015 definierten integrierten Ergebnis-, Finanzierungs- und Vermögenshaushalts. Der Voranschlag ist für das Kalenderjahr als Finanzjahr zu erstellen. Der Rechnungsabschluss ist für das abgelaufene Kalenderjahr als Finanzjahr zu erstellen.

(2) Unbeschadet weiter reichender Planungen ist ein mittelfristiger Finanzplan zu erstellen, der in Form einer Ergebnis- und Finanzierungsrechnung entsprechend den Gliederungsvorgaben der Anlagen 1a und 1b der Voranschlags- und Rechnungsabschlussverordnung 2015 für den gesamten Haushalt sowie dem Voranschlags- und Rechnungsquerschnitts entsprechend der Anlage 5b der Voranschlags- und Rechnungsabschlussverordnung 2015 für den gesamten Haushalt darzustellen ist. Der mittelfristige Finanzplan hat eine Vorschau auf die dem Finanzjahr folgenden vier Kalenderjahre zu enthalten. Der mittelfristige Finanzplan sowie der Nachweis für Vorhaben nach § 82 bilden einen Bestandteil des Voranschlages der Gemeinde.

(3) Als Wirtschaftsjahr der wirtschaftlichen Unternehmen gilt das Kalenderjahr. Für wirtschaftliche Unternehmen kann, wenn wichtige betriebliche Gründe vorliegen, ein vom Kalenderjahr abweichendes Wirtschaftsjahr festgesetzt werden; das Ergebnis des Wirtschaftsjahres ist dem Kalenderjahr zuzurechnen, in dem es endet.

§ 89 TGO (weggefallen)


§ 89 TGO seit 11.07.2019 weggefallen.

§ 90 TGO


(1) Der Voranschlag ist die Grundlage der Gebarung der Gemeinde. Er ist nach den Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu erstellen.

(2) Für den Ergebnisvoranschlag ist zwischen der Summe der Erträge und der Summe der Aufwendungen unter Berücksichtigung von noch nicht ausgeglichenen Fehlbeträgen aus vorhergehenden Finanzjahren nach äußerster Möglichkeit ein Ausgleich herzustellen.

(3) Die Liquidität der Gemeinde einschließlich der Finanzierung der Investitionen ist sicherzustellen. Zusätzlich ist im Finanzierungsvoranschlag der Haushaltsausgleich nur dann gegeben, wenn der Saldo der operativen Ein- und Auszahlungen ausreicht, um die Auszahlungen zur planmäßigen Tilgung von Darlehen zu decken.

(4) Mittelfristig ist die Erhaltung des Nettovermögens im Vermögenshaushalt sicherzustellen.

(5) Die Wirtschaftspläne der wirtschaftlichen Unternehmen bilden einen Bestandteil des Voranschlages. Das Gleiche gilt für Voranschläge der in der Verwaltung der Gemeinde stehenden selbstständigen Stiftungen und Fonds.

§ 91 TGO


Dem Voranschlag sind der Dienstpostenplan und der Stellenplan beizugeben. Diese haben die im Voranschlagsjahr erforderlichen Dienstposten der Beamten sowie die Stellen der Vertragsbediensteten und der ständigen sonstigen Bediensteten auszuweisen. Dabei ist eine Gliederung der Dienstposten und Stellen nach landesspezifischen Gliederungsmerkmalen vorzunehmen. Soweit Empfänger von Ruhe- und Versorgungsgenüssen vorhanden sind, ist zusätzlich ein Nachweis über die Pensionen und sonstigen Ruhebezüge einschließlich der dem Voranschlag zugrunde gelegten Anzahl der Ruhe- und Versorgungsgenussempfänger anzuschließen.

§ 92 TGO (weggefallen)


§ 92 TGO seit 11.07.2019 weggefallen.

§ 93 TGO


(1) Der Bürgermeister hat den Entwurf des Voranschlages für das kommende Finanzjahr spätestens bis Ende November für die Dauer von zwei Wochen im Gemeindeamt zur allgemeinen Einsichtnahme aufzulegen. Die Auflage ist jedenfalls für die Dauer der Auflagefrist öffentlich kundzumachen. Innerhalb der Auflagefrist kann jeder Gemeindebewohner während der Amtsstunden des Gemeindeamtes in den Entwurf des Voranschlages Einsicht nehmen und hiezu schriftlich Einwendungen erheben.

(2) Mit dem Beginn der Auflagefrist ist weiters jeder Gemeinderatspartei der Entwurf des Voranschlages im Weg der automationsunterstützten Datenübertragung zu übermitteln. Auf schriftliches Verlangen der jeweiligen Gemeinderatspartei ist eine Ausfertigung in Papierform zur Verfügung zu stellen.

(3) Der Entwurf des Voranschlages und die hiezu erhobenen Einwendungen im Sinn des Abs. 1 sind darauf unverzüglich dem Gemeinderat vorzulegen. Der Gemeinderat hat die Einwendungen bei der Beratung über den Voranschlag zu behandeln.

(4) Der Gemeinderat hat den Voranschlag bis längstens 31. Dezember festzusetzen. Ist die rechtzeitige Festsetzung nicht möglich, so hat der Bürgermeister die Bezirkshauptmannschaft unter Angabe der Gründe davon unverzüglich zu verständigen.

(5) Der Beschluss des Gemeinderates über die Festsetzung des Voranschlages ist nach § 60 Abs. 1 kundzumachen. Der Voranschlag ist unverzüglich der Bezirkshauptmannschaft sowie jeder Gemeinderatspartei im Weg der automationsunterstützten Datenübertragung zu übermitteln. Auf schriftliches Verlangen der Bezirkshauptmannschaft bzw. der jeweiligen Gemeinderatspartei sind Ausfertigungen in Papierform zur Verfügung zu stellen.

(6) Die Gemeinde hat die im § 5 der Voranschlags- und Rechnungsabschlussverordnung 2015 genannten Bestandteile des Voranschlags barrierefrei und ohne Angabe schützenswerter personenbezogener Informationen auf der Internetseite der Gemeinde zur Verfügung zu stellen.

§ 94 TGO


(1) Liegt zu Beginn des Finanzjahres ein Beschluss des Gemeinderates über die Festsetzung des Voranschlages noch nicht vor, so ist der Bürgermeister bis zur Beschlussfassung, längstens aber bis zum Ablauf des ersten Vierteljahres, berechtigt,

a)

alle Mittelverwendungen zu leisten, die bei sparsamster Wirtschaftsführung zur Erhaltung einer geordneten Gemeindeverwaltung und zur Erfüllung der bestehenden Verpflichtungen erforderlich sind, und

b)

jene Abgaben und Entgelte einzubringen, zu deren Erhebung die Gemeinde noch berechtigt ist.

(2) Bei einer Vereinigung von Gemeinden (§ 4) gilt Abs. 1 sinngemäß mit der Maßgabe, dass an die Stelle des ersten Vierteljahres das erste Halbjahr tritt.

§ 95 TGO


(1) Der Voranschlag ist die bindende Grundlage für die Führung des Haushaltes der Gemeinde.

(2) Die im Voranschlag vorgesehenen Mittel dürfen nur im Lauf des Finanzjahres und nur insoweit und nicht früher in Anspruch genommen werden, als dies eine wirtschaftlich sparsame Verwaltung erfordert. Der Gemeinderat kann bestimmen, dass die Mittel ganz oder teilweise erst nach einem festgesetzten Zeitpunkt, dem Eintritt einer Bedingung oder der ausdrücklichen Freigabe durch den Gemeinderat oder des hiezu ermächtigten Gemeindevorstandes oder des Ausschusses für wirtschaftliche Unternehmen und Betriebe mit marktbestimmter Tätigkeit verwendet werden dürfen.

(3) Mittelaufbringungen der Gemeinde sind ohne Rücksicht auf die Ansätze des Voranschlages in der festgesetzten Höhe einzuheben.

(4) Mittelverwendungen, die im Voranschlag nicht vorgesehen sind oder die dessen Ansätze übersteigen, dürfen nur aufgrund eines Beschlusses des Gemeinderates im unerlässlichen Ausmaß geleistet werden. Im Beschluss ist die Art der Bedeckung dieser Mittelverwendungen durch Mehraufbringungen oder Minderverwendungen jeweils nach Haushaltsstellen und Beträgen einzeln anzuführen. Der Gemeinderat kann die Beschlussfassung hierüber bis zu einem Ausmaß von höchstens 10 v. H. der im Rechnungsabschluss des zweitvorangegangenen Jahres ausgewiesenen Erträge nach Abschnitt 92 der Anlage 2 zur Voranschlags- und Rechnungsabschlussverordnung 2015 dem Gemeindevorstand oder den für wirtschaftliche Unternehmen oder für Betriebe mit marktbestimmter Tätigkeit eingerichteten Ausschüssen übertragen.

(5) Wird erkennbar, dass die Mittelaufbringungen hinter den im Voranschlag enthaltenen Ansätzen wesentlich zurückbleiben, so sind unverzüglich Maßnahmen in sinngemäßer Anwendung der Abs. 2 und 4 zu treffen.

§ 96 TGO


(1) Alle im Voranschlag vorgesehenen Mittelaufbringungen können, soweit sie nicht einem besonderen Zweck dienen, zur Deckung aller dort vorgesehenen Mittelverwendungen herangezogen werden. Die Mittelaufbringungen für Vorhaben nach § 82 dürfen nur zur Finanzierung jenes Vorhabens verwendet werden, für das sie vorgesehen sind.

(2) Die im Voranschlag vorgesehenen Mittelverwendungen dürfen nur für den dort ausgewiesenen Zweck herangezogen werden. Die in besonderen Fällen erforderliche Änderung des Verwendungszweckes bedarf eines Beschlusses des Gemeinderates.

§ 97 TGO


(1) Der Gemeinderat hat zum Haushalt einen Nachtragsvoranschlag festzusetzen, wenn sich im Lauf des Finanzjahres ergibt, dass

a)

der im Voranschlag vorgesehene Ausgleich der Mittelaufbringungen und Mittelverwendungen auch bei Ausnützung aller Möglichkeiten nur durch eine Änderung des Voranschlages erreicht werden kann oder

b)

erhebliche Mittelverwendungen, die im Voranschlag nicht oder nicht in ausreichender Höhe vorgesehen sind, geleistet oder zu leisten übernommen werden müssen.

(2) Die Nachtragsvoranschläge sind in gleicher Weise wie der Voranschlag festzusetzen.

§ 98 TGO


Ist in Fällen besonderer Dringlichkeit eine vorherige Beschlussfassung im Gemeinderat oder in den von ihm ermächtigten Kollegialorganen über eine im Voranschlag nicht oder nicht in ausreichender Höhe vorgesehene Mittelverwendung zur Abwehr eines schweren Schadens für die Gemeinde nicht möglich, so darf der Bürgermeister die Mittelverwendung im unerlässlichen Ausmaß leisten. Er hat davon unverzüglich das zuständige Organ zu verständigen und die nachträgliche Genehmigung zu erwirken.

§ 99 TGO


(1) Die Gemeinde hat die ordnungs- und planmäßige Abwicklung des Haushaltes laufend in Kassen- und Rechnungsbüchern nachzuweisen. Die Buchhaltung ist so einzurichten, dass sie als Grundlage für die Haushaltsüberwachung, für die Überprüfung der Kassen- und Vermögensbestände und für die Erstellung des Rechnungsabschlusses geeignet ist.

(2) Wirtschaftliche Unternehmen können ihre Gebarung nach den Grundsätzen der kaufmännischen Buchführung verrechnen.

(3) Alle Mittelaufbringungen und Mittelverwendungen sind mit ihrem vollen Betrag in zeitlich und sachlich auswertbarer Ordnung laufend in Kassen- und Rechnungsbüchern zu erfassen. Buchungen dürfen nur auf Anordnung erfolgen und sind mit einem Beleg zu begründen.

(4) Der buchmäßige Kassenbestand ist mit dem tatsächlichen Kassenbestand mindestens wöchentlich zu vergleichen. Dies ist durch eine schriftliche Kassenbestandsaufnahme zu dokumentieren.

§ 100 TGO (weggefallen)


§ 100 TGO seit 11.07.2019 weggefallen.

§ 101 TGO


Kassen- und Rechnungsbücher sowie Belege sind unbeschadet besonderer Vorschriften gesichert aufzubewahren. Die Aufbewahrungsdauer von Büchern beträgt mindestens zehn, jene von Belegen mindestens sieben Jahre.

§ 102 TGO


(1) Zur Führung von Kassen- und Rechnungsbüchern können alle Arten von Datenträgern verwendet werden, wenn die inhaltsgleiche, vollständige und geordnete Wiedergabe bis zum Ablauf der gesetzlichen Aufbewahrungsfrist jederzeit gewährleistet ist. Die vollständige und richtige Erfassung aller Vorfälle muss durch entsprechende Einrichtungen gesichert werden. Werden Kassen- und Rechnungsbücher in einer ohne besondere Hilfsmittel nicht lesbaren Form geführt, so müssen innerhalb angemessener Frist diejenigen Hilfsmittel zur Verfügung stehen, die notwendig sind, um die Unterlagen lesbar zu machen. Ferner sind erforderlichenfalls ohne Hilfsmittel lesbare dauerhafte Wiedergaben beizubringen.

(2) Kassen- und Rechnungsbücher und die dazugehörigen Belege können auf allen Arten von Datenträgern aufbewahrt werden, wenn die vollständige, geordnete, inhaltsgleiche und urschriftgetreue Wiedergabe bis zum Ablauf der gesetzlichen Aufbewahrungsfrist jederzeit gewährleistet ist. Soweit solche Unterlagen nur auf Datenträgern vorliegen, entfällt das Erfordernis der urschriftgetreuen Wiedergabe. Werden Kassen- und Rechnungsbücher und die dazugehörigen Belege in einer ohne Hilfsmittel nicht lesbaren Form aufbewahrt, so gilt Abs. 1 dritter und vierter Satz sinngemäß.

§ 103 TGO


(1) Die Einhebung der Mittelaufbringungen und die Leistung der Mittelverwendungen der Gemeinde und deren Eintragung in die Kassen- und Rechnungsbücher, die Sammlung der Belege und die Besorgung aller übrigen mit den Buchungen zusammenhängenden Geschäfte sowie die Einziehung fälliger Zahlungen sind ausschließlich Aufgaben der Finanzverwaltung. Dieser obliegt auch die Kontrolle der Zahlungsanordnungen auf ihre Vollständigkeit und Richtigkeit, sofern diese Aufgabe nicht einer anderen Dienststelle des Gemeindeamtes übertragen ist. Zahlungsanordnungen, bei denen Mängel festgestellt werden, sind zur Ergänzung und Berichtigung zurückzuleiten.

(2) Der Bürgermeister kann zur Erleichterung des Zahlungsverkehrs mit der Einhebung oder Leistung bestimmter kleinerer Beträge auch andere Dienststellen betrauen. Diese haben die eingehobenen oder geleisteten Beträge in einfachen, in Buchform geführten Zahlungslisten nachzuweisen und wöchentlich mit der Hauptkasse abzurechnen. Nebenkassen mit eigener Buchführung, die wenigstens monatlich mit der Hauptkasse abzurechnen haben, dürfen nur in zwingenden Ausnahmefällen errichtet werden. Die Errichtung selbstständiger, von der Hauptkasse unabhängiger Sonderkassen ist nur für wirtschaftliche Unternehmen mit kaufmännischer Buchführung oder für Betriebe mit marktbestimmter Tätigkeit zulässig.

(3) Die Abwicklung des Zahlungsverkehrs hat nach Möglichkeit bargeldlos zu erfolgen.

§ 104 TGO


(1) Die Führung der Finanzverwaltung obliegt einem Finanzverwalter, der vom Bürgermeister zu bestellen ist und von ihm wieder abberufen werden kann. Die Bestellung kann auch befristet erfolgen. Die Bestellung und die Abberufung des Finanzverwalters bedürfen der Zustimmung des Gemeinderates. Der Finanzverwalter darf nicht zugleich das Amt des Bürgermeisters, eines Bürgermeister-Stellvertreters, eines anderen zur Anordnung von Ein- und Auszahlungen Bevollmächtigten oder eines Mitgliedes des Überprüfungsausschusses ausüben.

(2) Angehörige im Sinn des § 36a AVG des Bürgermeisters, eines Bürgermeister-Stellvertreters oder eines Anordnungsbefugten und der Amtsleiter dürfen nur dann zum Finanzverwalter bestellt werden, wenn die Besetzung dieses Amtes mit einer dieser Personen aus dienstlichen oder finanziellen Gründen geboten und die Kassensicherheit gewährleistet ist.

§ 105 TGO


(1) Buchungen und Zahlungen sind nur aufgrund einer schriftlichen Anordnung des Bürgermeisters oder eines von ihm schriftlich Bevollmächtigten gestattet.

(2) Die Anordnung einer Zahlung darf nur ausgestellt werden, wenn die haushaltsmäßige Bedeckung vorhanden, die sachliche und rechnerische Richtigkeit der Leistung bestätigt und die Leistung fällig ist. Die sachliche und rechnerische Richtigkeit und die Anordnung einer Zahlung müssen mit vollem Namenszug eigenhändig bestätigt bzw. unterfertigt werden. Die eigenhändige Bestätigung bzw. Unterfertigung mit vollem Namenszug kann entfallen, wenn in der Gemeinde die technisch-organisatorischen Anforderungen erfüllt sind, um die Identität des anordnungsbefugten Organs sowie die Authentizität der Genehmigung im Sinn des § 2 Z 1 und 5 des E-GovG sicher feststellen zu können. Die Landesregierung hat durch Verordnung diese technisch-organisatorischen Anforderungen für die Zulässigkeit der elektronischen Fertigung näher zu regeln.

(3) Zahlungen und sonstige Leistungen der Gemeinde an den Bürgermeister oder des Bürgermeisters an die Gemeinde sind von seinem Stellvertreter anzuordnen.

§ 106 TGO


(1) Der Bürgermeister hat nach dem Ablauf des Finanzjahres über die Jahresergebnisse des Haushaltes aufgrund der Kassen- und Rechnungsbücher einen Rechnungsabschluss zu erstellen. Wesentliche Abweichungen von den Ansätzen des Voranschlages sind vorbehaltlich des § 96 Abs. 2 zu begründen. Für Überschreitungen der Mittelverwendungsansätze ist die Beschlussfassung des Gemeinderates oder des dazu ermächtigten Kollegialorganes nachzuweisen.

(2) Der Kassenabschluss, aus dem eine detaillierte Übersicht jeder einzelnen Position der liquiden Mittel zum Ende des Rechnungsjahres hervorgeht, ist als Teil des Rechnungsabschlusses gesondert auszuweisen. Zahlungsmittelreserven sind darin zu kennzeichnen und in Zahlungsmittelreserven für endfällige Darlehen, Zahlungsmittelreserven für zweckgebundene Haushaltsrücklagen und Zahlungsmittelreserven für allgemeine Haushaltsrücklagen zu unterteilen.

(3) Die Vermögensbilanzen und die Erfolgsrechnungen wirtschaftlicher Unternehmen bilden einen Bestandteil des Rechnungsabschlusses der Gemeinde. Dies gilt auch für Rechnungsabschlüsse der von der Gemeinde verwalteten selbstständigen Stiftungen und Fonds.

(4) Dem Rechnungsabschluss sind anzuschließen:

a)

ein Nachweis für Vorhaben nach § 82,

b)

ein Nachweis über die Leistungen für Personal, getrennt nach Mittelverwendungen für die Beamten, Vertrags- und sonstige Bedienstete sowie über die Pensionen und sonstigen Ruhebezüge,

c)

ein Nachweis, in dem die Anzahl der am 31. Dezember des Finanzjahres ständig beschäftigten Dienstnehmer der Anzahl der im Dienstpostenplan vorgesehenen Dienstposten gegenübergestellt wird, und

d)

ein Nachweis über die Anzahl der Ruhe- und Versorgungsgenussempfänger zum 31. Dezember des Finanzjahres.

(5) Im nach Anlage 6g der Voranschlags- und Rechnungsabschlussverordnung 2015 zu erstellenden Anlagenspiegel sind folgende Informationen zu ergänzen:

a)

die historischen Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten bzw. jener Wert, der bei der erstmaligen Bewertung der jeweiligen Sachanlage angesetzt wurde sowie

b)

die kumulierte Abschreibung der jeweiligen Sachanlage.

§ 107 TGO (weggefallen)


§ 107 TGO seit 11.07.2019 weggefallen.

§ 108 TGO


(1) Der Bürgermeister hat den Entwurf eines Rechnungsabschlusses für das abgelaufene Finanzjahr zu erstellen und unbeschadet anderer gesetzlicher Bestimmungen dem Gemeinderat so rechtzeitig vorzulegen, dass er hierüber längstens bis 31. März des dem abgelaufenen Finanzjahres folgenden Jahres beschließen kann.

(2) Während des Tagesordnungspunktes über den Rechnungsabschluss hat der (erste) Bürgermeister-Stellvertreter den Vorsitz im Gemeinderat zu übernehmen und das Mandat des Bürgermeisters ist durch sein Ersatzmitglied auszuüben. Der Bürgermeister hat Bericht zu erstatten, allfällige Fragen der Mitglieder des Gemeinderates zu beantworten und während der Beratung und Beschlussfassung den Raum zu verlassen. In den Beschluss sind jedenfalls die Bestandteile des Rechnungsabschlusses nach § 15 Abs. 1 der Voranschlags- und Rechnungsabschlussverordnung 2015 und der Kassenbestand (Kassenabschluss) zum Ende des Finanzjahres aufzunehmen.

(3) Der Gemeinderat hat dem Bürgermeister die Entlastung zu erteilen, wenn die Überprüfung des Rechnungsabschlusses keinen Grund zu Bedenken gibt. Bestehen Bedenken, die der Bürgermeister nicht aufzuklären vermag, so hat der Gemeinderat die zur Herstellung eines geordneten Gemeindehaushaltes erforderlichen Maßnahmen zu beschließen.

(4) Die Rechnungsabschlüsse sind dauernd aufzubewahren.

(5) Für die Auflage des Rechnungsabschlusses zur allgemeinen Einsichtnahme, das Einsichtnahmerecht der Gemeindebewohner, das Recht zur Erhebung von Einwendungen, die Behandlung der Einwendungen durch den Gemeinderat, die Übermittlung des Entwurfes an die Gemeinderatsparteien, die Verständigungspflicht im Falle der Überschreitung der Frist nach Abs. 1, die Kundmachung des Beschlusses, die Übermittlung der Ausfertigungen sowie die elektronische Übermittlung des Rechnungsabschlusses an die Bezirkshauptmannschaft und die Gemeinderatsparteien gilt § 93 sinngemäß.

(6) Die Gemeinde hat die in § 15 Abs. 1 der Voranschlags- und Rechnungsabschlussverordnung 2015 genannten Bestandteile des Rechnungsabschlusses barrierefrei und ohne Angabe schützenswerter personenbezogener Informationen auf der Internetseite der Gemeinde zur Verfügung zu stellen.

§ 108a TGO


Zum 1. Jänner des Finanzjahres, in dem eine Vereinigung von Gemeinden nach § 4 wirksam wird, ist eine Eröffnungsbilanz nach § 38 der Voranschlags- und Rechnungsabschlussverordnung 2015 zu erstellen, die der Gemeinderat längstens bis 30. Juni zu beschließen hat.

§ 109 TGO


(1) Der Gemeinderat hat aus seiner Mitte einen Überprüfungsausschuss zu wählen. Der Bürgermeister, der (die) Bürgermeister-Stellvertreter, sonstige zur Anordnung Bevollmächtigte, der Amtsleiter, der Finanzverwalter und Kassenbedienstete dürfen dem Überprüfungsausschuss nicht angehören.

(2) Der Überprüfungsausschuss hat die Gebarung der Gemeinde einschließlich ihrer wirtschaftlichen Unternehmen auf ihre Gesetzmäßigkeit, Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu überprüfen. Dem Überprüfungsausschuss und seinen Mitgliedern, soweit diese einen Auftrag des Überprüfungsausschusses vorweisen, sind alle für die Wahrnehmung seiner Aufgaben erforderlichen Unterlagen vorzulegen und die entsprechenden Auskünfte zu erteilen. Mitglieder des Überprüfungsausschusses sind vom Gemeinderat abzuberufen, wenn sie ihren Aufgaben nicht hinreichend nachkommen.

§ 110 TGO


(1) Mindestens in jedem dritten Monat und bei jedem Wechsel in der Person des Bürgermeisters, des (der) Bürgermeister-Stellvertreter(s) oder des Finanzverwalters sind Kassenprüfungen vorzunehmen. Diese haben sich auf die Hauptkasse mit den ihr angegliederten Geldverwaltungsstellen und Nebenkassen sowie auf die Sonderkassen der wirtschaftlichen Unternehmen und der Betriebe mit marktbestimmter Tätigkeit zu erstrecken.

(2) Die Kassenprüfungen dienen der Prüfung der Kassenbestände, Buchungen und Belege sowie der Prüfung der ordnungsgemäßen Führung. Mit der Buchungs- und Belegeprüfung ist auch eine Überprüfung der Einhaltung der Ansätze des Voranschlages zu verbinden.

§ 111 TGO


(1) Der Bürgermeister hat den Entwurf des Rechnungsabschlusses vor der Auflage zur allgemeinen Einsichtnahme dem Überprüfungsausschuss zur Vorprüfung vorzulegen.

(2) Die Vorprüfung des Rechnungsabschlusses dient der Kontrolle der Einhaltung des Voranschlages und der Aufklärung erheblicher Abweichungen, der Prüfung der sachlichen und rechnerischen Richtigkeit sowie der Gesetzmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit der Mittelaufbringungen und Mittelverwendungen.

§ 112 TGO


Die Ergebnisse der Kassenprüfungen und der Vorprüfungen des Rechnungsabschlusses sind jeweils in einer Niederschrift festzuhalten. Dem Bürgermeister ist Gelegenheit zu geben, sich innerhalb einer angemessen festzusetzenden Frist zur Niederschrift zu äußern. Die Niederschrift und die allfällige Stellungnahme des Bürgermeisters sind dem Gemeinderat vorzulegen, der erforderlichenfalls die zur Behebung der festgestellten Mängel notwendigen Anordnungen zu treffen hat.

§ 113 TGO


Die Landesregierung kann in Durchführung dieses Abschnittes durch Verordnung die Haushalts-, Kassen- und Rechnungsführung der Gemeinden nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit, Zweckmäßigkeit und Sicherheit näher regeln sowie Bestimmungen zur Übermittlung des Gemeindehaushaltsdatenträgers festlegen.

§ 114 TGO


(1) Das Land Tirol übt gegenüber der Gemeinde bei der Besorgung der Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde aus dem Bereich der Landesvollziehung das Aufsichtsrecht aus.

(2) Das Aufsichtsrecht ist dahin auszuüben, dass die Gemeinde die Gesetze und die Verordnungen des Bundes und des Landes nicht verletzt, insbesondere ihren Wirkungsbereich nicht überschreitet, und ihre auf Gesetzen und Verordnungen des Bundes und des Landes beruhenden Aufgaben erfüllt.

(3) Unbeschadet sonstiger gesetzlicher Bestimmungen ist das Aufsichtsrecht von den Aufsichtsbehörden nach Maßgabe dieses Abschnittes auszuüben.

§ 115 TGO


(1) Das Aufsichtsrecht des Landes wird, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, von der Bezirkshauptmannschaft ausgeübt.

(2) Gemeindebewohner, die behaupten, dass Organe der Gemeinde Gesetze oder Verordnungen verletzt haben, können beim Gemeindeamt oder bei der zuständigen Aufsichtsbehörde schriftlich Aufsichtsbeschwerde erheben. Im Fall der Einbringung beim Gemeindeamt ist die Aufsichtsbeschwerde unverzüglich der zuständigen Aufsichtsbehörde vorzulegen.

§ 116 TGO


(1) Das Aufsichtsrecht des Landes Tirol ist so auszuüben, dass die Rechte der Gemeinde und jene Dritter möglichst geschont werden. Stehen im Einzelfall verschiedene Aufsichtsmittel zur Verfügung, so ist das jeweils gelindeste, noch zum Ziel führende Mittel anzuwenden.

(2) Auf die Ausübung des Aufsichtsrechts besteht kein Rechtsanspruch.

§ 117 TGO


(1) Die Aufsichtsbehörden sind berechtigt, sich über alle Angelegenheiten der Gemeinde zu informieren, insbesondere in schriftliche oder elektronische Unterlagen Einsicht zu nehmen und die Herstellung von Kopien zu bewirken. Der Bürgermeister ist verpflichtet, dem jeweiligen Verlangen zu entsprechen.

(2) Die Aufsichtsbehörden können Prüfungen auch an Ort und Stelle vornehmen.

§ 118 TGO


(1) Kann die Klärung einer Angelegenheit oder die Beseitigung eines Missstandes in der Gemeindeverwaltung nur durch eine Beratung oder Beschlussfassung des zuständigen Kollegialorganes der Gemeinde herbeigeführt werden, so hat der Bürgermeister auf Verlangen der Aufsichtsbehörden innerhalb einer Woche das entsprechende Kollegialorgan zu einer Sitzung einzuberufen. Die Sitzung hat innerhalb von zwei Wochen nach der Zustellung des Verlangens stattzufinden.

(2) Kommt der Bürgermeister dem Verlangen nach Abs. 1 nicht rechtzeitig nach, so hat die Aufsichtsbehörde nach Maßgabe des § 125 Abs. 1 zweiter Satz die Einberufung der Sitzung vorzunehmen.

(3) Den Organen der Aufsichtsbehörden ist die Teilnahme an der Sitzung mit beratender Stimme zu ermöglichen.

§ 119 TGO


(1) Die Aufsichtsbehörden sind berechtigt, die Gebarung der Gemeinde auf ihre Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit sowie auf die Übereinstimmung mit den bestehenden Vorschriften zu überprüfen.

(2) Das Ergebnis der Gebarungsprüfung ist dem Bürgermeister zur Vorlage an den Gemeinderat zu übermitteln. Der Bürgermeister hat die aufgrund des Prüfungsergebnisses getroffenen Maßnahmen innerhalb von drei Monaten den Aufsichtsbehörden mitzuteilen.

(3) Die Gebarungsprüfung von Gemeinden, die nach dem endgültigen Ergebnis der jeweils letzten Volkszählung mehr als 5.000 Einwohner haben, obliegt der Landesregierung. Sie kann im Einzelfall die Bezirkshauptmannschaft zur Prüfung ermächtigen, wenn dies der Zweckmäßigkeit, Sparsamkeit, Raschheit oder Einfachheit dient.

§ 121 TGO


(1) Die Landesregierung kann einen der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheid eines Gemeindeorganes in den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde aus dem Bereich der Landesvollziehung nur aus den Gründen des § 68 Abs. 3 und 4 AVG aufheben.

(2) Nach dem Ablauf von drei Jahren nach der Erlassung eines Bescheides ist dessen Aufhebung aus den Gründen des § 68 Abs. 4 Z 1 AVG nicht mehr zulässig.

§ 122 TGO


(1) Die Gemeinde hat die im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde aus dem Bereich der Landesvollziehung erlassenen Verordnungen unverzüglich der Landesregierung bekannt zu geben.

(2) Bestehen Bedenken im Hinblick auf die Gesetzmäßigkeit einer Verordnung, so hat die Landesregierung diese der Gemeinde mitzuteilen und eine angemessene Frist zur Abgabe einer Äußerung festzusetzen. Die Landesregierung hat eine gesetzwidrige Verordnung der Gemeinde durch Verordnung aufzuheben und ihr die Gründe hiefür zugleich mit der Erlassung der Verordnung mitzuteilen.

§ 123 TGO


(1) Unbeschadet sonstiger gesetzlicher Bestimmungen bedürfen folgende Beschlüsse von Gemeindeorganen der Genehmigung der Aufsichtsbehörde:

a)

die Aufnahme von Darlehen, die Aufnahme von Kassenstärkern, der Abschluss von Leasingverträgen über unbewegliche Sachen, die Übernahme von Schulden, die Umwandlung von Schulden, die Übernahme von Haftungen sowie die Gewährung von Darlehen, sofern die gewährten Darlehen im Einzelfall 10 v. H. der im Rechnungsabschluss des zweitvorangegangenen Jahres ausgewiesenen Erträge nach Abschnitt 92 der Anlage 2 zur Voranschlags- und Rechnungsabschlussverordnung 2015 übersteigen,

b)

die Errichtung oder die wesentliche Erweiterung wirtschaftlicher Unternehmen, der Beitritt zu wirtschaftlichen Unternehmen und

c)

der Erwerb von Gesellschaftsanteilen.

(2) Die Genehmigung ist zu versagen, wenn durch den Beschluss

a)

ein Gesetz oder eine Verordnung verletzt wird oder

b)

eine unverhältnismäßig hohe Belastung der Gemeinde oder ein unverhältnismäßig hohes finanzielles Wagnis für die Gemeinde zu erwarten ist.

Bei der Beurteilung, ob Auswirkungen im Sinne der lit. b zu erwarten sind, sind insbesondere die Größe der Gemeinde, ihre finanzielle Leistungsfähigkeit sowie Art und Umfang der von ihr zu besorgenden Pflichtaufgaben zu berücksichtigen. Unverhältnismäßigkeit liegt jedenfalls vor, wenn die Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung des Haushaltsgleichgewichtes oder die ordnungsgemäße Erfüllung der der Gemeinde gesetzlich obliegenden Aufgaben bzw. ihrer privatrechtlichen Verpflichtungen gefährdet würden.

(3) Liegt kein Grund nach Abs. 2 lit. a oder b vor, so ist die Genehmigung zu erteilen. Sie ist befristet, unter Bedingungen oder mit Auflagen zu erteilen, soweit dies zur Vermeidung von Auswirkungen im Sinne des Abs. 2 erforderlich ist.

(4) Rechtsgeschäfte der Gemeinde, die einer Genehmigung nach Abs. 1 bedürfen, werden erst mit der Erteilung der aufsichtsbehördlichen Genehmigung wirksam.

(5) Beschlüsse von Gemeindeorganen über die Auflassung wirtschaftlicher Unternehmen sowie Beschlüsse von Gemeindeorganen über die Veräußerung von Gesellschaftsanteilen sind der Aufsichtsbehörde anzuzeigen.

§ 124 TGO


(1) Die Aufsichtsbehörden haben – unbeschadet der §§ 121 und 122 – dem Bürgermeister im Falle der Verletzung eines Gesetzes oder einer Verordnung die erforderliche Belehrung zu erteilen und ihn aufzufordern, innerhalb einer angemessen festzusetzenden Frist die Herstellung des rechtmäßigen Zustandes zu bewirken.

(2) Wird der Aufforderung nach Abs. 1 nicht rechtzeitig entsprochen, so hat die Aufsichtsbehörde die Entscheidung des Bürgermeisters oder eines Kollegialorganes aufzuheben, wenn dies aus öffentlichen Interessen, insbesondere

a)

zur Vermeidung einer unverhältnismäßig hohen Belastung der Gemeinde oder eines unverhältnismäßig hohen finanziellen Wagnisses für die Gemeinde oder

b)

zur ordnungsgemäßen Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der Gemeinde

dringend geboten ist. Die Gemeindeorgane haben mit den ihnen zu Gebote stehenden Mitteln unverzüglich den der Rechtsansicht der Aufsichtsbehörde entsprechenden Zustand herzustellen.

(3) Besteht der Verdacht einer Gesetzesverletzung und ist Gefahr im Verzug, so kann die Aufsichtsbehörde verfügen, dass mit der Durchführung einer Entscheidung zuzuwarten ist.

§ 125 TGO


(1) Ist die Gemeinde bei der Erfüllung einer ihr gesetzlich obliegenden Aufgabe säumig, so kann ihr die Aufsichtsbehörde eine angemessene Frist zu deren Erledigung setzen. Kommt die Gemeinde der Aufforderung nicht rechtzeitig nach, so kann die Aufsichtsbehörde die erforderlichen Maßnahmen anstelle und auf Kosten der Gemeinde selbst vornehmen, wenn diese

a)

im öffentlichen Interesse oder

b)

aus wirtschaftlichen oder sozialen Gründen

unerlässlich sind.

(2) Abs. 1 gilt nicht für die Erlassung von Bescheiden.

§ 126 TGO


(1) Ist der Gemeinderat dauernd beschlussunfähig oder ist eine geordnete Führung der Geschäfte der Gemeinde oder die Erfüllung der ihr gesetzlich obliegenden Aufgaben nicht mehr gewährleistet, so hat die Landesregierung den Gemeinderat durch Bescheid aufzulösen. Die Auflösung des Gemeinderates ist im Bote für Tirol bekannt zu machen.

(2) Mit der Auflösung des Gemeinderates erlöschen die Mandate und es verlieren der Bürgermeister, der (die) Bürgermeister-Stellvertreter, die weiteren stimmberechtigten Mitglieder des Gemeindevorstandes und die Mitglieder der Ausschüsse ihr Amt.

(3) Die Landesregierung hat zur Fortführung der Gemeindeverwaltung einen Amtsverwalter und zu dessen Beratung einen Beirat zu bestellen, dessen Größe und parteienmäßige Zusammensetzung dem früheren Gemeindevorstand entsprechen muss. Dem Beirat hat jedenfalls der zuletzt im Amt gewesene Bürgermeister anzugehören. Für die übrigen Mitglieder des Beirates steht den Gemeinderatsparteien, die Anspruch auf Vertretung im Gemeindevorstand hatten, das Vorschlagsrecht zu. Hiebei ist der Bürgermeister, wenn er stimmberechtigtes Mitglied des Gemeindevorstandes war, zu berücksichtigen. Die Landesregierung hat die vorschlagsberechtigten Gemeinderatsparteien aufzufordern, binnen einer Woche einen Vorschlag zu erstatten. Wird ein Vorschlag nicht rechtzeitig erstattet, so kann die Landesregierung ohne Vorschlag eine Person zum Mitglied des Beirates bestellen.

(4) Die Tätigkeit des Amtsverwalters hat sich auf die laufenden und die unaufschiebbaren Angelegenheiten zu beschränken. Für seine Amtshandlungen gelten die Bestimmungen dieses Gesetzes sinngemäß.

(5) Die mit der Tätigkeit des Amtsverwalters verbundenen Kosten hat die Gemeinde dem Land Tirol zu ersetzen.

§ 127 TGO


(1) Für das aufsichtsbehördliche Verfahren gilt das AVG. Für die Vollstreckung von Kostenvorschreibungen nach den §§ 125 Abs. 1 und 126 Abs. 5 sowie für Vorhaben nach Abs. 3 gilt das VVG.

(2) Im aufsichtsbehördlichen Verfahren, ausgenommen nach § 122, kommt der Gemeinde, in den Verfahren nach §121 auch jenen Personen Parteistellung zu, die in dem von der Gemeinde durchgeführten Verwaltungsverfahren Parteistellung hatten.

(3) Die dem Land Tirol durch ein Vorhaben nach den §§ 4 bis 6 und 9 bis 11 entstehenden Kosten sind von der Gemeinde zu ersetzen, wenn und insoweit sie um das Vorhaben ersucht hat.

(4) Die dem Land Tirol durch eine Gebarungsprüfung entstehenden Kosten sind von der Gemeinde pauschal zu ersetzen, wenn und insoweit sie um die Durchführung ersucht hat oder diese durch ihr Verschulden veranlasst worden ist. Die Landesregierung hat durch Verordnung die Höhe der Bauschbeträge nach der für die Prüfung erforderlichen Zeit und nach der Anzahl der Prüfungsorgane festzusetzen.

§ 128 TGO


Der Gemeinde bleibt es unbenommen, gegen Bescheide der Aufsichtsbehörde Beschwerde beim zuständigen Verwaltungsgericht (Art. 130 bis 132 B-VG) und gegen dessen Erkenntnisse Revision beim Verwaltungsgerichtshof (Art. 133 B-VG) oder Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof (Art. 144 B-VG) zu erheben oder einen Antrag auf Aufhebung einer Verordnung nach § 122 Abs. 2 an den Verfassungsgerichtshof (Art. 139 B-VG) zu stellen.

§ 129 TGO


(1) Gemeinden können zur Besorgung ihrer Angelegenheiten durch Vereinbarung mit anderen Gemeinden, einschließlich der Stadt Innsbruck, einen Gemeindeverband bilden, wenn dies

a)

bei einem Gemeindeverband, der Angelegenheiten der Hoheitsverwaltung besorgen soll, die Funktion der beteiligten Gemeinden als Selbstverwaltungskörper nicht gefährdet und

b)

bei einem Gemeindeverband, der Angelegenheiten der Gemeinden als Träger von Privatrechten besorgen soll, aus Gründen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit oder Zweckmäßigkeit im Interesse der beteiligten Gemeinden liegt.

(2) Eine Vereinbarung über die Bildung eines Gemeindeverbandes hat jedenfalls die Namen der ihm angehörenden Gemeinden, den Namen und den Sitz des Gemeindeverbandes und die Bezeichnung seiner Aufgaben zu enthalten.

(3) Eine Vereinbarung, mit der ein Gemeindeverband gebildet oder aufgelöst wird, und jede Änderung der Vereinbarung bedürfen übereinstimmender Beschlüsse der Gemeinderäte aller beteiligten Gemeinden. Eine Vereinbarung über die Bildung eines Gemeindeverbandes und jede Änderung der Vereinbarung bedürfen weiters der Genehmigung der Landesregierung. Die Genehmigung ist mit Verordnung zu erteilen, wenn die jeweiligen Voraussetzungen nach den Abs. 1 und 2 vorliegen. Die Versagung der Genehmigung ist mit Bescheid auszusprechen.

(4) Für den Gemeindeverband ist eine Satzung zu erlassen, die jedenfalls die im § 133 Abs. 1 angeführten Angelegenheiten zu regeln hat. Die Erlassung und die Änderung der Satzung bedürfen, soweit solche Angelegenheiten betroffen sind, übereinstimmender Beschlüsse der Gemeinderäte aller beteiligten Gemeinden und der Genehmigung der Landesregierung. Die Genehmigung ist mit Bescheid zu erteilen, wenn die Satzung den Erfordernissen des § 133 Abs. 1 entspricht.

(5) Kommt eine einvernehmliche Änderung der Vereinbarung über das Ausscheiden einer Gemeinde aus einem Gemeindeverband nicht zustande, so kann die Landesregierung auf Antrag der betreffenden Gemeinde durch Verordnung die Vereinbarung ändern, wenn

a)

der Gemeinde die Zugehörigkeit zum Gemeindeverband wirtschaftlich nicht mehr zumutbar ist,

b)

der Gemeindeverband durch das Ausscheiden der Gemeinde in seinem Bestand nicht gefährdet wird und

c)

die jeweilige Voraussetzung nach Abs. 1 weiterhin vorliegt.

(6) Eine Vereinbarung über die Auflösung eines Gemeindeverbandes ist von den beteiligten Gemeinden der Landesregierung unverzüglich anzuzeigen. Die Landesregierung hat die Auflösung eines Gemeindeverbandes in gleicher Weise kundzumachen wie die Verordnung, mit der die Vereinbarung über seine Bildung genehmigt worden ist. Die Landesregierung hat einen Gemeindeverband durch Verordnung aufzulösen, wenn eine der Voraussetzungen für seine Bildung nicht mehr vorliegt.

(7) Vor der Erlassung einer Verordnung über das Ausscheiden von Gemeinden oder über die Auflösung des Gemeindeverbandes sind die betroffenen Gemeinden zu hören.

(8) Geht ein Gemeindeverband aufgrund einer Vereinigung von Gemeinden nach § 4 unter, so hat dies die Landesregierung in gleicher Weise kundzumachen wie die Verordnung, mit der die Vereinbarung über seine Bildung genehmigt worden ist.

§ 130 TGO


(1) Die Landesregierung kann durch Verordnung einen Gemeindeverband zur Besorgung von Angelegenheiten der Wirkungsbereiche der Gemeinde aus dem Bereich der Gesetzgebung des Landes bilden, wenn

a)

dies im Interesse der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit oder Zweckmäßigkeit liegt,

b)

die Funktion der beteiligten Gemeinden als Selbstverwaltungskörper oder als Verwaltungssprengel dadurch nicht gefährdet wird und

c)

die beteiligten Gemeinden nicht durch Vereinbarung einen Gemeindeverband zur Besorgung der betreffenden Angelegenheiten bilden.

(2) Eine Verordnung nach Abs. 1 hat die Namen der dem Gemeindeverband angehörenden Gemeinden, den Namen und den Sitz des Gemeindeverbandes und die Bezeichnung seiner Aufgaben zu enthalten.

(3) Die Landesregierung hat für den Gemeindeverband durch Verordnung eine Satzung zu erlassen, die jedenfalls die im § 133 Abs. 1 angeführten Angelegenheiten zu regeln hat.

(4) Die Landesregierung hat durch Verordnung eine Gemeinde in einen Gemeindeverband einzubeziehen oder aus einem Gemeindeverband auszugliedern, wenn dies im Interesse der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit oder Zweckmäßigkeit liegt und im Falle der Einbeziehung die Funktion dieser Gemeinde als Selbstverwaltungskörper oder als Verwaltungssprengel nicht gefährdet wird. Die Landesregierung hat weiters die Satzung entsprechend zu ändern.

(5) Die Landesregierung hat einen Gemeindeverband durch Verordnung aufzulösen, wenn eine der Voraussetzungen nach Abs. 1 nicht mehr vorliegt.

(6) Vor der Erlassung einer Verordnung nach den Abs. 1 und 3 bis 5 sind die betroffenen Gemeinden zu hören.

§ 131 TGO


Für Gemeindeverbände, die durch Bundesgesetze oder durch Verordnungen aufgrund von Bundesgesetzen gebildet wurden, hat die Landesregierung durch Verordnung eine Satzung zu erlassen, die jedenfalls die im § 133 Abs. 1 angeführten Angelegenheiten zu regeln hat. Vor der Erlassung einer solchen Verordnung sind die dem Gemeindeverband angehörenden Gemeinden zu hören.

§ 132 TGO


Dieses Gesetz gilt für die durch Landesgesetze gebildeten Gemeindeverbände nur insoweit, als darin keine abweichenden Bestimmungen enthalten sind. Die Landesregierung hat für diese Gemeindeverbände durch Verordnung eine Satzung zu erlassen, die jedenfalls die im § 133 Abs. 1 angeführten Angelegenheiten zu regeln hat. Vor der Erlassung der Satzung sind die dem Gemeindeverband angehörenden Gemeinden zu hören.

§ 133 TGO


(1) Die Satzung eines Gemeindeverbandes hat zu enthalten:

a)

die Festlegung der Organe und ihrer Aufgabenbereiche,

b)

die Festlegung der Anzahl der Mitglieder des Überprüfungsausschusses (§ 138), wenn diesem mehr als drei Mitglieder angehören sollen,

c)

nähere Bestimmungen über die Wahl des Verbandsobmannes, seines Stellvertreters und der weiteren Mitglieder des Verbandsausschusses sowie der Mitglieder des Überprüfungsausschusses,

d)

die hiefür erforderlichen Bestimmungen, wenn für die Beschlussfassung strengere Voraussetzungen als nach den §§ 135 Abs. 3 und 136 Abs. 2 festgelegt werden sollen,

e)

die Festsetzung des Anteiles der dem Gemeindeverband angehörenden Gemeinden am Aufwand und an einem allfälligen Überschuss des Gemeindeverbandes und Regelungen über die Verwendung eines allfälligen Überschusses,

f)

Bestimmungen über die Haftung der dem Gemeindeverband angehörenden Gemeinden untereinander,

g)

Bestimmungen für den Fall des nachträglichen Beitrittes, der nachträglichen Einbeziehung und des Ausscheidens oder der Ausgliederung von Gemeinden,

h)

Bestimmungen für den Fall der Auflösung des Gemeindeverbandes und über die Verwendung des Vermögens.

(2) Die Satzung kann, unbeschadet des § 135 Abs. 1, weitere Bestimmungen über die innere Organisation und die Verwaltung des Gemeindeverbandes, insbesondere über die Geschäftsführung seiner Organe und über die Geschäftsstelle enthalten. Die Erlassung und die Änderung solcher Bestimmungen bedürfen eines Beschlusses der Verbandsversammlung.

§ 134 TGO


(1) Die Organe eines Gemeindeverbandes sind die Verbandsversammlung und der Verbandsobmann. Für Gemeindeverbände mit mehr als sieben Gemeinden kann überdies ein Verbandsausschuss gebildet werden, wenn dies der Entlastung der Verbandsversammlung dient. Für Gemeindeverbände mit mehr als zwölf Gemeinden ist ein Verbandsausschuss zu bilden.

(2) Die Organe sind erstmals nach der Bildung des Gemeindeverbandes und weiters jeweils nach den allgemeinen Gemeinderats- und Bürgermeisterwahlen einzurichten bzw. neu zusammenzusetzen.

§ 135 TGO


(1) Die Verbandsversammlung besteht aus den Bürgermeistern der dem Gemeindeverband angehörenden Gemeinden sowie aus dem Verbandsobmann und seinem Stellvertreter, auch wenn sie nicht Bürgermeister oder ein vom Gemeinderat einer solchen Gemeinde entsandtes Mitglied sind. Gemeinden, deren Anteil an der jährlichen Mittelaufbringung des Gemeindeverbandes mehr als 20 v. H. beträgt, haben weitere Vertreter in die Verbandsversammlung, höchstens jedoch einen für je weitere angefangene 10 v. H. zu entsenden, sofern in der Satzung nichts anderes bestimmt ist. Diese Vertreter müssen Mitglieder des Gemeinderates der sie entsendenden Gemeinde sein. Ein solcher Vertreter scheidet mit seinem Ausscheiden aus dem Gemeinderat auch aus der Verbandsversammlung aus.

(2) Ein Bürgermeister wird im Fall seiner Verhinderung durch die Bürgermeister-Stellvertreter der Reihe nach und bei deren Verhinderung durch das jeweils älteste der übrigen Mitglieder des Gemeindevorstandes vertreten. Für jeden sonstigen in die Verbandsversammlung entsandten Vertreter einer Gemeinde hat der Gemeinderat in gleicher Weise ein Ersatzmitglied zu bestellen.

(3) Der Verbandsobmann hat die Verbandsversammlung nach Bedarf, mindestens jedoch halbjährlich zu einer Sitzung einzuberufen. Soweit in der Satzung nichts anderes bestimmt ist, ist die Verbandsversammlung beschlussfähig, wenn alle Mitglieder ordnungsgemäß eingeladen wurden und der Verbandsobmann oder sein Stellvertreter und insgesamt mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend sind. Wird diese Anzahl nicht erreicht, so ist innerhalb von zwei Wochen eine weitere Sitzung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist. Zu einem gültigen Beschluss und zu einer gültigen Wahl ist, sofern in der Satzung keine strengeren Voraussetzungen festgelegt sind, die Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder erforderlich. Jeder dem Gemeindeverband angehörenden Gemeinde ist eine Ausfertigung der Niederschrift über die Sitzung der Gemeindeverbandsversammlung zu übermitteln und diese vom jeweiligen Bürgermeister den Mitgliedern des Gemeinderates zur Kenntnis zu bringen.

(4) Mitteilungen, Einladungen und Beschlüsse der Verbandsversammlung sind nach § 60 Abs. 1 an der Amtstafel des Gemeindeverbandes kundzumachen.

§ 136 TGO


(1) Der Verbandsausschuss besteht aus dem Verbandsobmann, seinem Stellvertreter und so vielen weiteren Mitgliedern, dass die Anzahl der stimmberechtigten Mitglieder mindestens drei beträgt. Die Anzahl der weiteren Mitglieder ist in der Satzung festzulegen. Die weiteren Mitglieder werden von der Verbandsversammlung aus ihrer Mitte auf sechs Jahre gewählt. Sie haben ihre Geschäfte bis zur Neuwahl der weiteren Mitglieder des Verbandsausschusses weiterzuführen. Für jedes weitere Mitglied ist ein Ersatzmitglied zu wählen. Kommt im ersten Wahlgang die einfache Stimmenmehrheit nicht zustande, so gilt als gewählt, wer im zweiten Wahlgang die meisten Stimmen auf sich vereinigt. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los, das von dem an Jahren jüngsten Mitglied der Verbandsversammlung zu ziehen ist.

(2) Soweit in der Satzung nichts anderes bestimmt ist, ist der Verbandsausschuss beschlussfähig, wenn alle Mitglieder ordnungsgemäß eingeladen wurden und der Verbandsobmann oder sein Stellvertreter und so viele weitere Mitglieder anwesend sind, dass die Anzahl der stimmberechtigten Mitglieder mindestens drei beträgt. Zu einem gültigen Beschluss ist, sofern in der Satzung keine strengeren Voraussetzungen festgelegt sind, die Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder erforderlich.

§ 136a TGO


(1) Der Verbandsversammlung und dem Verbandsausschuss gehört ein Vertreter der Bediensteten des Gemeindeverbandes, im Fall seiner Verhinderung sein Stellvertreter, mit beratender Stimme an.

(2) In Gemeindeverbänden, in denen eine Personalvertretung oder eine betriebliche Vertretung eingerichtet ist, werden der Vertreter der Bediensteten und sein Stellvertreter von der Dienststellenpersonalvertretung bzw. vom Betriebsrat oder, wenn eine Zentralpersonalvertretung oder ein Zentralbetriebsrat eingerichtet ist, von dieser bzw. diesem entsendet.

(3) In Gemeindeverbänden, in denen keine Personalvertretung oder betriebliche Vertretung eingerichtet ist, werden der Vertreter der Bediensteten und sein Stellvertreter in einer Versammlung der Bediensteten gewählt. Die Versammlung ist vom Verbandsobmann einzuberufen. Der Verbandsobmann führt in der Versammlung den Vorsitz. Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Bediensteten erschienen ist. Ist nicht mehr als die Hälfte der Bediensteten erschienen, so ist innerhalb von zwei Wochen eine weitere Versammlung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Bediensteten beschlussfähig ist. Jeder Bedienstete kann dem Vorsitzenden innerhalb einer von diesem zu bestimmenden angemessenen Frist einen schriftlichen Wahlvorschlag übergeben, der den Namen eines Vertreters der Bediensteten und seines Stellvertreters zu enthalten hat und der von mindestens einem Fünftel der Bediensteten unterfertigt sein muss. Der Vorsitzende hat die ihm übergebenen Wahlvorschläge in der Reihenfolge der Übergabe mit den Namen der darin vorgeschlagenen Personen bekannt zu geben. Ist ein Wahlvorschlag nicht von der erforderlichen Anzahl von Bediensteten unterfertigt, so hat der Vorsitzende den Übergeber zu einer entsprechenden Verbesserung des Wahlvorschlages innerhalb einer vom Vorsitzenden gleichzeitig zu bestimmenden Frist aufzufordern. Ein Wahlvorschlag, der nicht innerhalb der vom Vorsitzenden bestimmten Frist entsprechend verbessert wurde, ist nicht zu berücksichtigen. Bedienstete, deren Name in mehreren Wahlvorschlägen enthalten ist, und Bedienstete, die mehrere Wahlvorschläge unterfertigt haben, hat der Vorsitzende aufzufordern, sich innerhalb einer von ihm gleichzeitig zu bestimmenden Frist für einen dieser Wahlvorschläge zu entscheiden. Wird eine entsprechende Erklärung nicht innerhalb der vom Vorsitzenden bestimmten Frist abgegeben, so ist der Name nur auf dem ersten dem Vorsitzenden übergebenen Wahlvorschlag, in dem er enthalten war, zu belassen und auf den anderen Wahlvorschlägen vom Vorsitzenden zu streichen. Ist ein Wahlvorschlag nicht mehr von der erforderlichen Anzahl von Bediensteten unterfertigt, so hat der Vorsitzende den Übergeber zur entsprechenden Ergänzung innerhalb einer vom Vorsitzenden gleichzeitig zu bestimmenden Frist aufzufordern. Ein Wahlvorschlag, der nicht innerhalb der vom Vorsitzenden bestimmten Frist entsprechend ergänzt wurde, ist nicht zu berücksichtigen. Die Wahl ist mit Stimmzetteln durchzuführen. Gültig sind die Stimmzettel, die wenigstens den Namen einer der vorgeschlagenen Personen enthalten. Über die Gültigkeit von Stimmzetteln entscheidet der Vorsitzende. Der Vorsitzende hat die Anzahl der für die einzelnen Wahlvorschläge abgegebenen Stimmen zu ermitteln und sodann die Namen des Vertreters der Bediensteten und seines Stellvertreters festzustellen. Ist nur ein Wahlvorschlag übergeben worden, so hat der Vorsitzende die darin vorgeschlagenen Personen als gewählt zu erklären. § 134 Abs. 2 gilt sinngemäß. Das Mandat eines nach Abs. 3 gewählten Vertreters der Bediensteten und seines Stellvertreters erlischt, wenn eine Personalvertretung eingerichtet wird.

§ 137 TGO


(1) Der Verbandsobmann und sein Stellvertreter werden von der Verbandsversammlung auf sechs Jahre gewählt. Sie haben ihre Geschäfte bis zur Neuwahl des Verbandsobmannes bzw. seines Stellvertreters weiterzuführen. § 136 Abs. 1 sechster und siebter Satz ist anzuwenden. Der Verbandsobmann und sein Stellvertreter müssen nicht Vertreter einer dem Gemeindeverband angehörenden Gemeinde, aber zum Landtag wählbar sein.

(2) Der Verbandsobmann und sein Stellvertreter haben, wenn sie nicht Vertreter einer dem Gemeindeverband angehörenden Gemeinde sind, in der Verbandsversammlung und im Verbandsausschuss nur beratende Stimme.

(3) Der Verbandsobmann wird im Falle seiner Verhinderung durch seinen Stellvertreter, bei dessen Verhinderung durch das jeweils älteste der übrigen Mitglieder des Verbandsausschusses, sofern ein solcher nicht besteht, der Verbandsversammlung vertreten.

§ 138 TGO


Die Verbandsversammlung hat einen Überprüfungsausschuss zu wählen. Er besteht aus der in der Satzung festgesetzten Anzahl, mindestens aber aus drei Mitgliedern. Die Mitglieder des Überprüfungsausschusses müssen Mitglieder des Gemeinderates einer verbandsangehörigen Gemeinde sein. Ihre Amtsdauer beträgt sechs Jahre. Für jedes Mitglied ist ein Ersatzmitglied zu wählen. § 136 Abs. 1 sechster und siebter Satz ist anzuwenden.

§ 139 TGO


Zur Unterstützung der Organe des Gemeindeverbandes ist eine Geschäftsstelle einzurichten.

§ 140 TGO


Soweit im II. Teil nichts anderes bestimmt ist, gelten für die Organe der Gemeindeverbände die Bestimmungen dieses Gesetzes über die Gemeindeorgane sinngemäß mit der Maßgabe, dass dem Gemeinderat die Verbandsversammlung, dem Bürgermeister der Verbandsobmann, dem Gemeindevorstand der Verbandsausschuss, sofern ein solcher nicht besteht, die Verbandsversammlung, dem Überprüfungsausschuss nach § 109 der Überprüfungsausschuss nach § 138 und dem Gemeindeamt die Geschäftsstelle entspricht.

§ 140a TGO


(1) Gemeindeverbände nach den §§ 129 ff sowie deren wirtschaftliche Unternehmen, Betriebe und betriebsähnliche Einrichtungen jeweils ohne eigene Rechtspersönlichkeit haben die Bestimmungen der Voranschlags- und Rechnungsabschlussverordnung 2015 ab dem Finanzjahr 2020 (Voranschläge und Rechnungsabschlüsse) anzuwenden, sofern nicht gesetzlich etwas anderes bestimmt ist.

(2) Soweit im II. Teil nichts anderes bestimmt ist, gelten für die Wirtschaftsführung und den Haushalt der Gemeindeverbände der 4. und 5. Abschnitt des I. Teiles sinngemäß mit der Maßgabe, dass bei der Berechnung von Wertgrenzen anstelle von Erträgen nach Abschnitt 92 der Anlage 2 zur Voranschlags- und Rechnungsabschlussverordnung 2015 der Gesamtbetrag der Erträge heranzuziehen ist.

(3) Der jeweilige Gemeindeverband hat den verbandsangehörigen Gemeinden bis zum 31. Jänner des dem Finanzjahr folgenden Jahres eine Aufstellung über den von der Gemeinde zu tragenden Anteil an den zum 31. Dezember aushaftenden Darlehen zu übermitteln.

§ 141 TGO


(1) Gemeindeverbände sind Körperschaften öffentlichen Rechts.

(2) Dritten gegenüber haften die einem Gemeindeverband angehörenden Gemeinden für dessen Verbindlichkeiten zur ungeteilten Hand.

(3) Die durch Einzahlungen nicht gedeckten Auszahlungen eines Gemeindeverbandes sind auf die ihm angehörenden Gemeinden entsprechend ihren in der Satzung festgelegten Anteilen jährlich aufzuteilen. Der Verbandsobmann hat den Gemeinden bis spätestens 31. Oktober die im folgenden Jahr zu entrichtenden Vorauszahlungen sowie nach dem Vorliegen des Rechnungsabschlusses unverzüglich die für dieses Jahr zu leistenden Beiträge schriftlich mitzuteilen. Die Gemeinden können innerhalb von sechs Wochen nach der Zustellung der Mitteilung des Verbandsobmannes bei der Landesregierung die Festsetzung der Vorauszahlungen bzw. des jährlichen Beitrages schriftlich beantragen. Wird ein solcher Antrag nicht gestellt, so gilt die Mitteilung des Verbandsobmannes als Rückstandsausweis. Rückständige Zahlungen sind im Verwaltungsweg einzubringen. Aufgrund des Rechnungsabschlusses sich ergebende Guthaben sind auf die nächstfolgenden Vorauszahlungen bzw. auf den nächstfolgenden Beitrag anzurechnen.

(4) Das Vermögen eines aufgelösten Gemeindeverbandes ist zur Deckung seiner Verbindlichkeiten heranzuziehen. Das verbleibende Vermögen ist, soweit in der Satzung nichts anderes bestimmt ist, auf die beteiligten Gemeinden in dem Verhältnis aufzuteilen, in dem sie zur Bildung des Vermögens des Gemeindeverbandes beigetragen haben.

(5) Die Landesregierung entscheidet über die aus der Zugehörigkeit zu einem Gemeindeverband sich ergebenden Streitigkeiten. Insbesondere hat die Landesregierung auf Antrag eines Gemeindeverbandes oder einer aus ihm ausgeschiedenen bzw. ausgegliederten Gemeinde über finanzielle Ansprüche dieser Gemeinde an den Gemeindeverband zu entscheiden, wenn hierüber zwischen den Beteiligten kein Einvernehmen zustande kommt. Die Landesregierung hat dabei, soweit in der Satzung nichts anderes bestimmt ist, das Ausmaß, in dem die ausgeschiedene bzw. ausgegliederte Gemeinde zur Bildung des Vermögens des Gemeindeverbandes beigetragen hat, angemessen zu berücksichtigen.

(6) Im Verfahren nach Abs. 3 und 5 haben der Gemeindeverband und die verbandsangehörigen Gemeinden Parteistellung.

§ 142 TGO


(1) Gemeindeverbände zur Besorgung von Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde aus dem Bereich der Landesvollziehung unterliegen der Aufsicht des Landes.

(2) Gemeindeverbände zur Besorgung von Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde aus dem Bereich der Bundesvollziehung und Gemeindeverbände zur Besorgung von Angelegenheiten des übertragenen Wirkungsbereiches der Gemeinde unterliegen nur hinsichtlich der Einhaltung der organisationsrechtlichen Bestimmungen (§§ 133 bis 141) sowie der Bestimmungen ihrer Satzung der Aufsicht des Landes.

(3) Für die Ausübung der Aufsicht gelten die Bestimmungen über die Aufsicht des Landes über die Gemeinden sinngemäß. Das Aufsichtsrecht wird von der Landesregierung ausgeübt.

§ 142a TGO


(1) Gemeinden können zum Zweck der sparsameren und zweckmäßigeren Besorgung ihrer Angelegenheiten durch Vereinbarung mit anderen Gemeinden, einschließlich der Stadt Innsbruck, eine Verwaltungsgemeinschaft bilden. Die Vereinbarung über die Bildung einer Verwaltungsgemeinschaft bedarf übereinstimmender Beschlüsse der Gemeinderäte aller beteiligten Gemeinden und hat insbesondere Bestimmungen über den Sitz, die Bezeichnung und die Geschäftsführung, das Verhältnis der Beteiligung an der Mittelaufbringung sowie über die Auflösung der Verwaltungsgemeinschaft zu enthalten.

(2) Die Selbstständigkeit der Gemeinden, ihre Rechte und Pflichten sowie die Zuständigkeit ihrer Organe werden durch die Bildung einer Verwaltungsgemeinschaft nicht berührt. Verwaltungsgemeinschaften haben keine Rechtspersönlichkeit; sie handeln für die Gemeinde, deren Geschäfte sie besorgen.

(3) Die Vereinbarung über die Bildung einer Verwaltungsgemeinschaft ist von den an der Verwaltungsgemeinschaft beteiligten Gemeinden an der Amtstafel nach § 60 Abs. 1 kundzumachen und der Landesregierung anzuzeigen.

(4) Über Streitigkeiten zwischen den an der Verwaltungsgemeinschaft beteiligten Gemeinden hat die Landesregierung mit Bescheid zu entscheiden.

§ 143 TGO


Die in diesem Gesetz geregelten Aufgaben der Gemeinde und der Gemeindeverbände sind solche des eigenen Wirkungsbereiches, ausgenommen

a)

die Bestellung von Organen der öffentlichen Aufsicht und die damit verbundenen Aufgaben des Bürgermeisters,

b)

das Verwaltungsstrafverfahren,

c)

die Vollstreckung,

d)

die Aufhebung von Nutzungsrechten und

e)

die Kundmachung von Verordnungen des Bürgermeisters in den Angelegenheiten des übertragenen Wirkungsbereiches der Gemeinde.

§ 143a TGO (weggefallen)


§ 143a TGO seit 24.08.2017 weggefallen.

§ 144 TGO


(1) Mit dem Ablauf des 31. Dezember 2013 in einer Angelegenheit des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde, in der die Berufung nach § 17 Abs. 2 ab dem 1. Jänner 2014 ausgeschlossen ist, anhängige Berufungsverfahren sind von der bisher zuständigen Behörde fortzusetzen.

(2) Ist in einer im Abs. 1 genannten Angelegenheit in einem Einparteienverfahren vor dem Ablauf des 31. Dezember 2013 ein Bescheid erlassen worden und ist die Frist zur Erhebung der Berufung mit Ablauf des 31. Dezember 2013 noch nicht abgelaufen, so kann innerhalb der Berufungsfrist die Berufung auch nach diesem Zeitpunkt noch erhoben werden; das Berufungsverfahren ist von der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 zuständigen Berufungsbehörde zu führen. Dies gilt sinngemäß für eine in einer im Abs. 1 genannten Angelegenheit in einem Einparteienverfahren vor dem Ablauf des 31. Dezember 2013 erlassene Berufungsvorentscheidung, wenn die Frist zur Erhebung eines Vorlageantrages mit Ablauf des 31. Dezember 2013 noch nicht abgelaufen ist.

(3) Ist in einer im Abs. 1 genannten Angelegenheit in einem Mehrparteienverfahren vor dem Ablauf des 31. Dezember 2013 der Bescheid zumindest einer Partei gegenüber erlassen worden, so steht den übrigen Parteien auch dann das Recht der Berufung zu, wenn dieser ihnen gegenüber erst nach diesem Zeitpunkt erlassen wird. Für Parteien, für die in diesem Zeitpunkt die Frist zur Erhebung einer Berufung oder eines Vorlageantrages noch nicht abgelaufen ist, gilt Abs. 2 sinngemäß. Das Berufungsverfahren ist von der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 zuständigen Berufungsbehörde zu führen.

(4) Ist in einer im Abs. 1 genannten Angelegenheit vor dem Ablauf des 31. Dezember 2013 ein Bescheid mündlich verkündet worden, so steht den Parteien auch dann das Recht der Berufung zu, wenn ihnen dessen schriftliche Ausfertigung erst nach diesem Zeitpunkt zugestellt wird. Das Berufungsverfahren ist von der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 zuständigen Berufungsbehörde zu führen.

§ 145 TGO


(1) Soweit in diesem Gesetz auf landesrechtliche Vorschriften verwiesen wird, sind sie in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

(2) Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, beziehen sich Verweisungen auf Bundesgesetze auf die im Folgenden jeweils angeführte Fassung:

1.

E-Government-Gesetz (E-GovG), BGBl. I Nr. 10/2004, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 104/2018;

2.

Epidemiegesetz 1950, BGBl. Nr. 186/1950, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 16/2020.

(3) Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, beziehen sich Verweisungen auf Verordnungen von Bundesbehörden auf die im Folgenden jeweils angeführte Fassung:

1.

Verordnung der Bundesministerin für Finanzen über die Statistik der Gebarung im öffentlichen Sektor 2014 (Gebarungsstatistik-VO 2014), BGBl. II Nr. 345/2013;

2.

Voranschlags- und Rechnungsabschlussverordnung 2015 (VRV 2015), BGBl. II Nr. 313, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 17/2018.

§ 146 TGO


(1) Die Bezirkshauptmannschaften haben als Sicherheitsbehörden an der Vollziehung dieses Gesetzes dadurch mitzuwirken, dass die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes auf Ersuchen des Bürgermeisters bei der Ausübung unmittelbarer behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt nach § 54 Abs. 3 im Rahmen ihres gesetzmäßigen Wirkungsbereiches Hilfe leisten.

(2) Für die Besorgung der den Sicherheitsbehörden nach Abs. 1 übertragenen Aufgaben gelten die Grundsätze über die Aufgabenerfüllung im Bereich der Sicherheitspolizei.

§ 146a TGO


(1) Die Gemeinden und Gemeindeverbände sind Verantwortliche nach Art. 4 Z 7 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. 2016 Nr. L 119, S. 1.

(2) Die nach Abs. 1 Verantwortlichen dürfen von Personen, die für eine Ehrung vorgesehen sind, zum Zweck von Ehrungen folgende Daten verarbeiten: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, Familienstand, Beruf, Art der erworbenen Dienste und Art der Ehrung.

(3) Die nach Abs. 1 Verantwortlichen dürfen zum Zweck der Bearbeitung von Petitionen und Volksbefragungen folgende Daten von Personen, die eine Petition einbringen, eine Volksbefragung beantragen, unterstützen oder bei dieser abstimmen, verarbeiten: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten.

(4) Die nach Abs. 1 Verantwortlichen, das Amt der Tiroler Landesregierung und die Bezirkshauptmannschaften dürfen folgende Daten verarbeiten, soweit sie zur Erfüllung von aufsichtsrechtlichen Verpflichtungen notwendig sind:

a)

vom Bürgermeister, von Gemeinderäten, Ersatzmitgliedern des Gemeinderates, Ortsvorstehern, Ortsausschussmitgliedern: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten,

b)

von Personen, die Aufsichtsbeschwerden oder sonstige Anbringen an die Gemeinde gerichtet haben: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten.

(5) Personenbezogene Daten nach Abs. 2 sind spätestens sechs Monate nach dem Tod des Geehrten zu löschen.

(6) Personenbezogene Daten nach den Abs. 3 und 4 sind zu löschen, sobald diese für die Erfüllung der nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben nicht mehr benötigt werden.

(7) Als Identifikationsdaten gelten bei natürlichen Personen der Familien- und der Vorname, das Geschlecht, das Geburtsdatum, allfällige akademische Grade, Standesbezeichnungen und Titel.

(8) Als Erreichbarkeitsdaten gelten Wohnsitzdaten und sonstige Adressdaten, die Telefonnummer, elektronische Kontaktdaten, wie insbesondere die E-Mail-Adresse und Telefax-Nummer, oder Verfügbarkeitsdaten.

§ 147 TGO


(1) Dieses Gesetz tritt mit 1. Juli 2001 in Kraft.

(2) Zugleich tritt die Tiroler Gemeindeordnung 1966, LGBl. Nr. 4, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 2/1998, außer Kraft.

Anlage

Anl. 1 TGO


Bezirk Imst

Arzl im Pitztal, Haiming, Imst, Imsterberg, Jerzens, Karres, Karrösten, Längenfeld, Mieming, Mils bei Imst, Mötz, Nassereith, Obsteig, Oetz, Rietz, Roppen, Sautens, Silz, Sölden, St. Leonhard im Pitztal, Stams, Tarrenz, Umhausen, Wenns.

Bezirk Innsbruck-Land

Absam, Aldrans, Ampass, Axams, Baumkirchen, Birgitz, Ellbögen, Flaurling, Fritzens, Fulpmes, Gnadenwald, Götzens, Gries am Brenner, Gries im Sellrain, Grinzens, Gschnitz, Hall in Tirol, Hatting, Inzing, Kematen in Tirol, Kolsass, Kolsassberg, Lans, Leutasch, Matrei am Brenner, Mieders, Mils, Mutters, Natters, Navis, Neustift im Stubaital, Oberhofen im Inntal, Obernberg am Brenner, Oberperfuss, Patsch, Pettnau, Pfaffenhofen, Polling in Tirol, Ranggen, Reith bei Seefeld, Rinn, Rum, Scharnitz, Schmirn, Schönberg im Stubaital, Seefeld in Tirol, Sellrain, Sistrans, St. Sigmund im Sellrain, Steinach am Brenner, Telfes im Stubai, Telfs, Thaur, Trins, Tulfes, Unterperfuss, Vals, Volders, Völs, Wattenberg, Wattens, Wildermieming, Zirl.

Bezirk Kitzbühel

Aurach bei Kitzbühel, Brixen im Thale, Fieberbrunn, Going am Wilden Kaiser, Hochfilzen, Hopfgarten im Brixental, Itter, Jochberg, Kirchberg in Tirol, Kirchdorf in Tirol, Kitzbühel, Kössen, Oberndorf in Tirol, Reith bei Kitzbühel, Schwendt, St. Jakob in Haus, St. Johann in Tirol, St. Ulrich am Pillersee, Waidring, Westendorf.

Bezirk Kufstein

Alpbach, Angath, Angerberg, Bad Häring, Brandenberg, Breitenbach am Inn, Brixlegg, Ebbs, Ellmau, Erl, Kirchbichl, Kramsach, Kufstein, Kundl, Langkampfen, Mariastein, Münster, Niederndorf, Niederndorferberg, Radfeld, Rattenberg, Reith im Alpbachtal, Rettenschöss, Scheffau am Wilden Kaiser, Schwoich, Söll, Thiersee, Walchsee, Wildschönau, Wörgl.

Bezirk Landeck

Beachte den neuen Gemeindenamen von Fließ (vormals „Fliess“) seit dem Inkrafttreten der Verordnung der Landesregierung LGBl. Nr. 95/2015 am 6. Oktober 2015

Faggen, Fendels, Fiss, Fließ, Flirsch, Galtür, Grins, Ischgl, Kappl, Kaunerberg, Kaunertal, Kauns, Ladis, Landeck, Nauders, Pettneu am Arlberg, Pfunds, Pians, Prutz, Ried im Oberinntal, Schönwies, See, Serfaus, Spiss, St. Anton am Arlberg, Stanz bei Landeck, Strengen, Tobadill, Tösens, Zams.

Bezirk Lienz

Abfaltersbach, Ainet, Amlach, Anras, Assling, Außervillgraten, Dölsach, Gaimberg, Heinfels, Hopfgarten in Defereggen, Innervillgraten, Iselsberg-Stronach, Kals am Großglockner, Kartitsch, Lavant, Leisach, Lienz, Matrei in Osttirol, Nikolsdorf, Nußdorf-Debant, Oberlienz, Obertilliach, Prägraten am Großvenediger, Schlaiten, Sillian, St. Jakob in Defereggen, St. Johann im Walde, St. Veit in Defereggen, Strassen, Thurn, Tristach, Untertilliach, Virgen.

Bezirk Reutte

Bach, Berwang, Biberwier, Bichlbach, Breitenwang, Ehenbichl, Ehrwald, Elbigenalp, Elmen, Forchach, Gramais, Grän, Häselgehr, Heiterwang, Hinterhornbach, Höfen, Holzgau, Jungholz, Kaisers, Lechaschau, Lermoos, Musau, Namlos, Nesselwängle, Pfafflar, Pflach, Pinswang, Reutte, Schattwald, Stanzach, Steeg, Tannheim, Vils, Vorderhornbach, Wängle, Weißenbach am Lech, Zöblen.

Bezirk Schwaz

Achenkirch, Aschau im Zillertal, Brandberg, Bruck am Ziller, Buch in Tirol, Eben am Achensee, Finkenberg, Fügen, Fügenberg, Gallzein, Gerlos, Gerlosberg, Hainzenberg, Hart im Zillertal, Hippach, Jenbach, Kaltenbach, Mayrhofen, Pill, Ramsau im Zillertal, Ried im Zillertal, Rohrberg, Schlitters, Schwaz, Schwendau, Stans, Steinberg am Rofan, Strass im Zillertal, Stumm, Stummerberg, Terfens, Tux, Uderns, Vomp, Weer, Weerberg, Wiesing, Zell am Ziller, Zellberg.

Gemeindeordnung 2001 – TGO, Tiroler (TGO) Fundstelle


Gesetz vom 21. März 2001 über die Regelung des Gemeindewesens in
Tirol (Tiroler Gemeindeordnung 2001 – TGO)

LGBl. Nr. 36/2001

Änderung

STF: LGBl. Nr. 36/2001 - Landtagsmaterialien: 70/01

LGBl.Nr. 43/2003 - Landtagsmaterialien: 60/03

LGBl. Nr. 90/2005 - Landtagsmaterialien: 321/05

LGBl. Nr. 3/2011 - Landtagsmaterialien: 478/10

LGBl. Nr. 11/2012 - Landtagsmaterialien: 706/11

LGBl. Nr. 150/2012 - Landtagsmaterialien: 559/12

LGBl. Nr. 130/2013 - Landtagsmaterialien: 388/13

LGBl. Nr. 76/2014 - Landtagsmaterialien: 150/14

LGBl. Nr. 81/2015 - Landtagsmaterialien: 251/15

LGBl. Nr. 26/2017 - Landtagsmaterialien: 624/16

LGBl. Nr. 32/2017 - Landtagsmaterialien: 625/16

LGBl. Nr. 77/2017 - Landtagsmaterialien: 233/17

Präambel/Promulgationsklausel

Inhaltsverzeichnis

Art / Paragraf

Gegenstand / Bezeichnung

Die Gemeinden

1. Abschnitt
Die Gemeinden und ihre Aufgaben

§ 1

Geltungsbereich

§ 2

Rechtliche Stellung der Gemeinden

§ 3

Bestand

§ 4

Vereinigung von Gemeinden

§ 5

Teilung, Aufteilung und Errichtung einer Gemeinde

§ 6

Grenzänderungen von Gemeinden

§ 7

Gemeinsame Bestimmungen für Gebietsänderungen

§ 8

Grenzstreitigkeiten von Gemeinden

§ 9

Änderung eines Gemeinde- oder Ortschaftsnamens, Auflassung einer Ortschaft

§ 10

Bezeichnung als Stadt- oder Marktgemeinde

§ 11

Gemeindewappen, Gemeindefarben

§ 12

Gemeindesiegel

§ 13

Gemeindebewohner, Gemeindebürger

§ 14

Ehrungen

§ 15

Wirkungsbereiche

§ 16

Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde

§ 17

Besorgung des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde; Ausschluss des Instanzenzuges

§ 18

Ortspolizeiliche Verordnungen

§ 19

Übertragung einzelner Angelegenheiten

§ 20

Übertragener Wirkungsbereich der Gemeinde

2. Abschnitt
Gemeindeorgane

§ 21

Organe der Gemeinde

§ 22

Zusammensetzung des Gemeinderates

§ 23

Zusammensetzung des Gemeindevorstandes, längere Verhinderung von Mitgliedern

§ 24

Zusammensetzung der Ausschüsse, längere Verhinderung von Mitgliedern

§ 25

Mandats- und Amtsverlust

§ 26

Beurlaubung, Mandats- und Amtsverzicht

§ 27

Funktionsperiode des Gemeinderates, des Gemeindevorstandes und des Bürgermeisters

§ 28

Gelöbnis

§ 29

Befangenheit

§ 30

Aufgaben des Gemeinderates

§ 31

Aufgaben des Gemeindevorstandes

§ 32

Aufgaben der Ausschüsse

§ 33

Arbeitsweise des Gemeinderates

§ 34

Einberufung der Sitzungen

§ 35

Tagesordnung

§ 36

Öffentlichkeit

§ 37

Vorsitz

§ 38

Besondere Leitungsbefugnisse

§ 39

Ordnungsbefugnisse

§ 40

Einsichtnahme in die Verhandlungsunterlagen

§ 41

Anträge einzelner Mitglieder des Gemeinderates

§ 42

Anfragen einzelner Mitglieder des Gemeinderates

§ 43

Beratungen im Gemeinderat

§ 44

Beschlussfähigkeit

§ 45

Abstimmungsverfahren

§ 46

Niederschrift über die Sitzungen des Gemeinderates

§ 47

Geschäftsordnung

§ 48

Arbeitsweise des Gemeindevorstandes und der Ausschüsse

§ 49

Verantwortlichkeit der Mitglieder des Gemeindevorstandes und der Ausschüsse

§ 50

Aufgaben des Bürgermeisters

§ 51

Entscheidung in dringenden Fällen

§ 52

Zusammenwirken mit Kollegialorganen

§ 53

Behördliche Aufgaben

§ 54

Befugnisse in Notstandsfällen

§ 55

Vertretung der Gemeinde nach außen

§ 56

Verantwortlichkeit des Bürgermeisters

§ 57

Ortsvorsteher, Ortsausschuss

§ 58

Gemeindeamt

§ 59

Gemeindebedienstete

§ 60

Kundmachung von Verordnungen, sonstigen Rechtsakten und Mitteilungen

3. Abschnitt
Volksbefragung, Gemeindeversammlung, Petitionen

§ 61

Volksbefragung

§ 62

Einleitung

§ 63

Ausschreibung

§ 64

Abstimmungsbehörden

§ 65

Ermittlung des Ergebnisses

§ 66

Gemeindeversammlung

§ 67

Petitionen

4. Abschnitt
Gemeindewirtschaft

§ 68

Gemeindevermögen, öffentliches Gut, Gemeindegut

§ 69

Verwaltung und Inventarisierung von Gemeindevermögen

§ 70

Nutzungen des Gemeindegutes

§ 71

Verwaltung des Gemeindegutes

§ 72

Umlegung der Lasten des Gemeindegutes

§ 73

Aufhebung von Nutzungsrechten

§ 74

Verhältnis zu den Vorschriften in den Angelegenheiten der Bodenreform

§ 75

Wirtschaftliche Unternehmen, Betriebe mit marktbestimmter Tätigkeit

§ 81

Veräußerungen, Vermietungen, Verpachtungen

§ 82

Außerordentliche Vorhaben

§ 83

Rücklagen

§ 84

Aufnahme von Krediten und Kontokorrentkrediten

§ 85

Gewährung von Krediten

§ 86

Übernahme von Haftungen

§ 87

Verpfändung von Liegenschaften

5. Abschnitt
Gemeindehaushalt

§ 88

Jahreswirtschaft

§ 89

Ordentlicher und außerordentlicher Haushalt

§ 90

Voranschlag

§ 91

Erstellung des Voranschlages

§ 92

Besondere Veranschlagungsbestimmungen

§ 93

Festsetzung des Voranschlages

§ 94

Voranschlagsprovisorium

§ 95

Ausführung des Voranschlages

§ 96

Zweckbestimmung der Einnahmen und Ausgaben

§ 97

Nachtragsvoranschlag

§ 98

Ausgaben in dringenden Fällen

§ 99

Buchführung, Verrechnung

§ 100

Abschluss der Bücher

§ 101

Aufbewahrung der Bücher und Belege

§ 102

Datenträger

§ 103

Finanzverwaltung

§ 104

Finanzverwalter

§ 105

Zahlungsanordnungen

§ 106

Erstellung des Rechnungsabschlusses

§ 107

Rechnungsergebnis

§ 108

Beschlussfassung über den Rechnungsabschluss

§ 109

Überprüfungsausschuss

§ 110

Kassenprüfung

§ 111

Vorprüfung des Rechnungsabschlusses

§ 112

Berichte an den Gemeinderat

§ 113

Allgemeine Bestimmungen über die Haushalts-, Kassen- und Rechnungsführung

6. Abschnitt
Gemeindeaufsicht

§ 114

Aufgaben der Gemeindeaufsicht

§ 115

Aufsichtsbehörden, Aufsichtsbeschwerden

§ 116

Ausübung des Aufsichtsrechtes

§ 117

Informationsrechte, Prüfungen

§ 118

Einberufung von Sitzungen der Kollegialorgane

§ 119

Gebarungsprüfung

§ 121

Aufhebung von Bescheiden

§ 122

Verordnungsprüfung

§ 123

Genehmigungsvorbehalt

§ 124

Aufhebung gesetzwidriger Entscheidungen

§ 125

Ersatzvornahme

§ 126

Auflösung des Gemeinderates

§ 127

Verfahrensbestimmungen, Kostenersatz

§ 128

Rechtsschutz der Gemeinden

II. Teil
Gemeindeverbände, Verwaltungsgemeinschaften

§ 129

Gemeindeverbände aufgrund von Vereinbarungen

§ 130

Gemeindeverbände aufgrund von Verordnungen der Landesregierung

§ 131

Gemeindeverbände aufgrund bundesgesetzlicher Vorschriften

§ 132

Gemeindeverbände aufgrund von Landesgesetzen

§ 133

Satzung

§ 134

Organe

§ 135

Verbandsversammlung

§ 136

Verbandsausschuss

§ 136a

Vertreter der Bediensteten in der Verbandsversammlung und im Verbandsausschuss

§ 137

Verbandsobmann

§ 138

Überprüfungsausschuss

§ 139

Geschäftsstelle

§ 140

Sinngemäße Geltung von Bestimmungen

§ 141

Gemeinsame Bestimmungen

§ 142

Aufsicht

§ 142a

Verwaltungsgemeinschaften

III. Teil
Schlussbestimmungen

§ 143

Bezeichnung des eigenen Wirkungsbereiches

§ 144

Übergangsbestimmungen für Berufungsverfahren

§ 145

Verweisungen

§ 146

Mitwirkung der Sicherheitsbehörden

§ 147

Inkrafttreten

Anlage

Die Gemeinden Tirols

Der Landtag hat beschlossen:

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