§ 60e TGO

TGO - Gemeindeordnung 2001 – TGO, Tiroler

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2024

(1) Die Aufsichtsorgane haben die Befugnis zur Mitwirkung an der Vollziehung der ortspolizeilichen Verordnungen in Verbindung mit § 18 Abs. 2 durch

a)

Überwachung ihrer Einhaltung und Vorbeugemaßnahmen gegen drohende Verwaltungsübertretungen und

b)

Maßnahmen, die für die Einleitung von Verwaltungsstrafverfahren erforderlich sind (Abs. 2).

(2) Das Aufsichtsorgan darf in Ausübung des Dienstes Personen, die es bei der Übertretung einer ortspolizeilichen Verordnung auf frischer Tat betritt, kurzfristig anhalten, zum Nachweis der Identität auffordern und dem Bürgermeister anzeigen.

(3) Der Bürgermeister kann Aufsichtsorgane zur Vornahme von Amtshandlungen nach § 50 Abs. 1, 2 und 8 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 ermächtigen.

In Kraft seit 20.11.2021 bis 31.12.9999
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