§ 58 TGO

TGO - Gemeindeordnung 2001 – TGO, Tiroler

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.04.2024

(1) Die Organe der Gemeinde haben sich bei der Besorgung ihrer Aufgaben des Gemeindeamtes zu bedienen. In Stadtgemeinden führt das Gemeindeamt die Bezeichnung „Stadtamt“.

(2) Der Bürgermeister ist der Vorstand des Gemeindeamtes. Ihm obliegen hiebei insbesondere:

a)

die Obsorge für die erforderliche personelle und sachliche Ausstattung des Gemeindeamtes im Rahmen des Dienstposten- und Stellenplanes bzw. des Voranschlages,

b)

unbeschadet des § 30 Abs. 1 lit. h die Wahrnehmung der dienst- und arbeitsrechtlichen Angelegenheiten der Gemeindebediensteten, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist,

c)

die Verfügung über die Verwendung der Gemeindebediensteten und

d)

das Weisungsrecht gegenüber den Gemeindebediensteten und gegenüber jenen Personen, die Aufgaben der Gemeinde als gesetzlicher Schulerhalter besorgen.

(3) Der Bürgermeister hat zur Leitung des inneren Dienstes des Gemeindeamtes einen Amtsleiter zu bestellen. In Gemeinden mit mehr als 1.500 Einwohnern ist ein hauptberuflicher Bediensteter, in Gemeinden mit mehr als 5.000 Einwohnern ein rechtskundiger Bediensteter zu bestellen. Für die Ermittlung der Einwohnerzahl ist das nach den bundesgesetzlichen Vorschriften über den Finanzausgleich für die Ermittlung der Volkszahl für das Kalenderjahr, in dem die Bestellung stattfindet, wirkende, von der Bundesanstalt Statistik Austria in der Statistik des Bevölkerungsstandes jeweils festgestellte Ergebnis maßgebend. Eine befristete Bestellung ist zulässig. Wenn die Einwohnerzahl der Gemeinde 5.000 Einwohner übersteigt, ist eine Wiederbestellung des zuvor befristet bestellten Amtsleiters zulässig. Dem Bürgermeister obliegt auch die Abberufung des Amtsleiters. Die Bestellung und die Abberufung bedürfen der Zustimmung des Gemeinderates. Der Amtsleiter hat unter der unmittelbaren Aufsicht des Bürgermeisters die Aufgaben nach Abs. 2 wahrzunehmen und für einen geregelten und einheitlichen Geschäftsgang zu sorgen.

In Kraft seit 12.07.2019 bis 31.12.9999
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