§ 48 TGO

TGO - Gemeindeordnung 2001 – TGO, Tiroler

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 27.04.2024

(1) Der Gemeindevorstand und die Ausschüsse beraten und beschließen in Sitzungen.

(2) Soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist, gelten die Vorschriften über die Arbeitsweise des Gemeinderates für die Arbeitsweise des Gemeindevorstandes und der Ausschüsse sinngemäß.

(3) Der Bürgermeister ist berechtigt, Ausschüsse zu Sitzungen einzuberufen und zu verlangen, dass ein Verhandlungsgegenstand auf die Tagesordnung gesetzt wird. Er ist weiters berechtigt, an den Sitzungen von Ausschüssen, denen er nicht angehört, mit beratender Stimme teilzunehmen.

(4) Zur Vorberatung über Anträge von Mitgliedern des Gemeinderates an den Gemeinderat ist der Antragsteller auf sein Verlangen mit beratender Stimme beizuziehen.

(5) Die Sitzungen des Gemeindevorstandes und der Ausschüsse sind nicht öffentlich.

(6) Der Gemeindevorstand und die Ausschüsse sind beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. In dringenden Fällen können der Gemeindevorstand und die Ausschüsse Beschlüsse auch im Umlaufweg herbeiführen. Dies hat in der Weise zu geschehen, dass der Antrag vom Bürgermeister bzw. Obmann des Ausschusses unter Setzung einer Frist für die Stimmabgabe allen übrigen Mitgliedern zugeleitet wird. Diese haben ihre Stimme schriftlich mit Angabe des Datums der Entscheidung abzugeben und an den Bürgermeister bzw. Obmann des Ausschusses innerhalb der von ihm gesetzten Frist zu übermitteln. Erfolgt keine Stimmabgabe binnen offener Frist, so gilt dies als Ablehnung. Das Ergebnis der Beschlussfassung ist bei der nächsten Sitzung des Gemeindevorstandes bzw. Ausschusses mitzuteilen und in die Niederschrift über diese Sitzung aufzunehmen.

(7) Die Niederschrift ist vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterfertigen. Die Einsichtnahme in die Niederschrift ist auf die Mitglieder des Gemeinderates beschränkt. Diesen ist eine Ausfertigung der Niederschrift zu übermitteln.

In Kraft seit 20.11.2021 bis 31.12.9999
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