Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 27.07.2025
(1)Absatz einsDer Bürgermeister führt die Geschäfte der Gemeinde. Ihm obliegt die Entscheidung in allen Angelegenheiten, die nicht einem anderen Gemeindeorgan übertragen sind. Der Bürgermeister kann jedoch in jeder Angelegenheit des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde die Meinung des Gemeinderates einholen.
(2)Absatz 2Der Bürgermeister kann – unbeschadet seiner Verantwortlichkeit – einzelne Angelegenheiten der Gemeindeverwaltung Mitgliedern des Gemeinderates zur Vorbereitung übertragen. Die Übertragung und der Widerruf der Übertragung bedürfen der Schriftform und sind nach § 60 Abs. 8 kundzumachen. In den jeweiligen Angelegenheiten sind die betreffenden Mitglieder des Gemeinderates an die Weisungen des Bürgermeisters gebunden und ihm verantwortlich.Der Bürgermeister kann – unbeschadet seiner Verantwortlichkeit – einzelne Angelegenheiten der Gemeindeverwaltung Mitgliedern des Gemeinderates zur Vorbereitung übertragen. Die Übertragung und der Widerruf der Übertragung bedürfen der Schriftform und sind nach Paragraph 60, Absatz 8, kundzumachen. In den jeweiligen Angelegenheiten sind die betreffenden Mitglieder des Gemeinderates an die Weisungen des Bürgermeisters gebunden und ihm verantwortlich.
(3)Absatz 3Die Mitglieder des Gemeinderates, denen die Besorgung einzelner Angelegenheiten der Gemeindeverwaltung nach Abs. 2 übertragen worden ist, sind innerhalb ihres Aufgabenbereiches berechtigt, Bediensteten Weisungen zu erteilen, in Akten Einsicht zu nehmen, vom Bürgermeister die Einberufung einer Sitzung des Gemeinderates, des Gemeindevorstandes oder eines Ausschusses und die Festsetzung von Verhandlungsgegenständen zu verlangen. Sie sind weiters berechtigt, im Gemeinderat, im Gemeindevorstand und in den Ausschüssen das Wort zu ergreifen, Fragen zu beantworten und Berichte abzugeben.Die Mitglieder des Gemeinderates, denen die Besorgung einzelner Angelegenheiten der Gemeindeverwaltung nach Absatz 2, übertragen worden ist, sind innerhalb ihres Aufgabenbereiches berechtigt, Bediensteten Weisungen zu erteilen, in Akten Einsicht zu nehmen, vom Bürgermeister die Einberufung einer Sitzung des Gemeinderates, des Gemeindevorstandes oder eines Ausschusses und die Festsetzung von Verhandlungsgegenständen zu verlangen. Sie sind weiters berechtigt, im Gemeinderat, im Gemeindevorstand und in den Ausschüssen das Wort zu ergreifen, Fragen zu beantworten und Berichte abzugeben.
In Kraft seit 01.07.2025 bis 31.12.9999
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