§ 56 TGO

TGO - Gemeindeordnung 2001 – TGO, Tiroler

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2024

(1) Der Bürgermeister ist für die Erfüllung seiner Aufgaben

a)

in den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde dem Gemeinderat und

b)

in den Angelegenheiten des übertragenen Wirkungsbereiches der Gemeinde der Landesregierung

verantwortlich.

(2) Abs. 1 gilt sinngemäß für die Mitglieder des Gemeinderates, denen die Besorgung einzelner Angelegenheiten der Gemeindeverwaltung nach den §§ 50 Abs. 2 und 55 Abs. 2 übertragen worden ist.

In Kraft seit 01.07.2001 bis 31.12.9999
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