§ 60f TGO

TGO - Gemeindeordnung 2001 – TGO, Tiroler

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2024

(1) Auf Antrag der Gemeinde kann ein vom Bürgermeister bestelltes Organ der öffentlichen Aufsicht für das Gebiet der betreffenden Gemeinde von der Bezirkshauptmannschaft zur Mitwirkung an der Vollziehung

a)

des § 8 Abs. 1 lit. d, e und f und Abs. 2 des Landes-Polizeigesetzes, LGBl. Nr. 60/1976,

b)

einer Verordnung der Gemeinde, die aufgrund des § 2 oder des § 6a Abs. 2a des Landes-Polizeigesetzes erlassen wurde, in Verbindung mit § 4 Abs. 1 bzw. § 8 Abs. 1 lit. d des Landes-Polizeigesetzes, und

c)

des § 13a des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016, LGBl. Nr. 101/2016,

bestellt werden. Die Bestellung hat mit schriftlichem Bescheid zu erfolgen. Die Bestellung bedarf der Zustimmung des zu Bestellenden.

(2) Bestellt dürfen nur Aufsichtsorgane werden, die über die zur ordnungsgemäßen Erfüllung der Aufgaben eines Aufsichtsorganes erforderlichen Kenntnisse der im Abs. 1 genannten Rechtsvorschriften verfügen. Diese sind der Bezirkshauptmannschaft anlässlich einer mündlichen Befragung nachzuweisen.

(3) Das Aufsichtsorgan hat vor der Bezirkshauptmannschaft die gewissenhafte Erfüllung seiner Aufgaben zu geloben.

(4) Die Bezirkshauptmannschaft hat dem Aufsichtsorgan unmittelbar nach der Angelobung den Dienstausweis auszufolgen.

(5) Die Landesregierung hat durch Verordnung nähere Bestimmungen über den Inhalt und die Form des Dienstausweises zu erlassen. Der Dienstausweis hat zu enthalten:

a)

den Namen der Gemeinde als örtlichen Einsatzbereich,

b)

den Vor- und Familiennamen, das Geburtsdatum und ein Lichtbild des Aufsichtsorgans,

c)

die Geschäftszahl und das Datum der Bestellung sowie die Bezeichnung jener Stelle, die diese ausgestellt hat, und

d)

die Befugnisse des Aufsichtsorgans nach den Abs. 12, 13 und 14.

(6) Das Aufsichtsorgan hat bei der Ausübung seines Dienstes das nach § 60c Abs. 2 ausgefolgte Dienstabzeichen sichtbar zu tragen und den Dienstausweis mitzuführen. Der Dienstausweis ist auf Verlangen des Betretenen vorzuweisen.

(7) Der Dienstausweis ist der Bezirkshauptmannschaft zurückzugeben, wenn die Bestellung zum Aufsichtsorgan erloschen ist.

(8) Die Bestellung zum Aufsichtsorgan erlischt mit

a)

dem Erlöschen der Bestellung zum Aufsichtsorgan nach § 60d,

b)

dem Widerruf der Bestellung oder

c)

dem Verzicht auf das Amt.

(9) Die Bezirkshauptmannschaft hat die Bestellung zum Aufsichtsorgan mit schriftlichem Bescheid zu widerrufen, wenn

a)

das Aufsichtsorgan seine Befugnisse wiederholt überschritten oder Dienstaufträge wiederholt nicht oder nicht ordnungsgemäß ausgeführt hat,

b)

das Aufsichtsorgan ein mit der Stellung als Organ der öffentlichen Aufsicht unvereinbares Verhalten gezeigt hat oder

c)

die Unterstützung der Bezirkshauptmannschaft durch das Aufsichtsorgan nicht mehr erforderlich ist.

(10) Im Verfahren zum Widerruf der Bestellung nach Abs. 9 kommt der Gemeinde, in den Fällen des Abs. 9 lit. a und b auch dem Aufsichtsorgan Parteistellung zu.

(11) Ein Aufsichtsorgan kann auf sein Amt verzichten. Der Verzicht ist gegenüber der Bezirkshauptmannschaft schriftlich zu erklären. Er wird mit dem Einlangen der Verzichtserklärung bei der Bezirkshauptmannschaft unwiderruflich und, sofern in der Verzichtserklärung nicht ein späterer Zeitpunkt angegeben ist, wirksam.

(12) Die Aufsichtsorgane haben die Befugnis zur Mitwirkung an der Vollziehung der im Abs. 1 genannten Rechtsvorschriften durch

a)

Überwachung ihrer Einhaltung und Vorbeugemaßnahmen gegen drohende Verwaltungsübertretungen und

b)

Maßnahmen, die für die Einleitung von Verwaltungsstrafverfahren erforderlich sind (Abs. 13).

(13) Das Aufsichtsorgan darf in Ausübung des Dienstes Personen, die es bei der Begehung einer der im Abs. 1 genannten Verwaltungsübertretungen auf frischer Tat betritt, kurzfristig anhalten, zum Nachweis der Identität auffordern und der Bezirkshauptmannschaft anzeigen.

(14) Die Bezirkshauptmannschaft kann Aufsichtsorgane zur Vornahme von Amtshandlungen nach § 50 Abs. 1, 2 und 8 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 ermächtigen. Die Ermächtigung ist auf die im Abs. 1 lit. a und b genannten Verwaltungsübertretungen zu beschränken.

In Kraft seit 20.11.2021 bis 31.12.9999
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