§ 67 TGO

TGO - Gemeindeordnung 2001 – TGO, Tiroler

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 27.04.2024

Jeder Gemeindebewohner kann in den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde mit Wünschen oder Beschwerden an die Gemeindeorgane herantreten. Sie sind schriftlich beim Gemeindeamt einzubringen und dem betreffenden Gemeindeorgan, im Falle eines Kollegialorganes dessen Mitgliedern, in geeigneter Weise zur Kenntnis zu bringen. Wird eine Petition von mindestens 10 v.H. der Stimmberechtigten unterstützt, so ist sie binnen drei Monaten nach dem Einlangen im Gemeindeamt im Gemeinderat zu behandeln.

In Kraft seit 20.11.2021 bis 31.12.9999
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