Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 27.07.2025
(1)Absatz einsVeräußerungen, Vermietungen und Verpachtungen sind, soweit im Abs. 2 nichts anderes bestimmt ist, nach § 60 Abs. 8, allenfalls auch durch Verlautbarung in Druckwerken oder in elektronischen Medien öffentlich auszuschreiben.Veräußerungen, Vermietungen und Verpachtungen sind, soweit im Absatz 2, nichts anderes bestimmt ist, nach Paragraph 60, Absatz 8,, allenfalls auch durch Verlautbarung in Druckwerken oder in elektronischen Medien öffentlich auszuschreiben.
(2)Absatz 2Von einer öffentlichen Ausschreibung kann abgesehen werden, wenn diese wegen der Geringfügigkeit oder der Art des Gegenstandes nicht zweckmäßig ist.
In Kraft seit 01.07.2025 bis 31.12.9999
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