§ 81 TGO

Gemeindeordnung 2001 – TGO, Tiroler

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2025 bis 31.12.9999
(1) Veräußerungen, Vermietungen und Verpachtungen sind, soweit im Abs. 2 nichts anderes bestimmt ist, nach § 60 Abs. 1, allenfalls auch durch Verlautbarung in Druckwerken oder in elektronischen Medien öffentlich auszuschreiben.

(2) Von einer öffentlichen Ausschreibung kann abgesehen werden, wenn diese wegen der Geringfügigkeit oder der Art des Gegenstandes nicht zweckmäßig ist.

  1. (1)Absatz einsVeräußerungen, Vermietungen und Verpachtungen sind, soweit im Abs. 2 nichts anderes bestimmt ist, nach § 60 Abs. 8, allenfalls auch durch Verlautbarung in Druckwerken oder in elektronischen Medien öffentlich auszuschreiben.Veräußerungen, Vermietungen und Verpachtungen sind, soweit im Absatz 2, nichts anderes bestimmt ist, nach Paragraph 60, Absatz 8,, allenfalls auch durch Verlautbarung in Druckwerken oder in elektronischen Medien öffentlich auszuschreiben.
  2. (2)Absatz 2Von einer öffentlichen Ausschreibung kann abgesehen werden, wenn diese wegen der Geringfügigkeit oder der Art des Gegenstandes nicht zweckmäßig ist.

Stand vor dem 30.06.2025

In Kraft vom 01.01.2020 bis 30.06.2025
(1) Veräußerungen, Vermietungen und Verpachtungen sind, soweit im Abs. 2 nichts anderes bestimmt ist, nach § 60 Abs. 1, allenfalls auch durch Verlautbarung in Druckwerken oder in elektronischen Medien öffentlich auszuschreiben.

(2) Von einer öffentlichen Ausschreibung kann abgesehen werden, wenn diese wegen der Geringfügigkeit oder der Art des Gegenstandes nicht zweckmäßig ist.

  1. (1)Absatz einsVeräußerungen, Vermietungen und Verpachtungen sind, soweit im Abs. 2 nichts anderes bestimmt ist, nach § 60 Abs. 8, allenfalls auch durch Verlautbarung in Druckwerken oder in elektronischen Medien öffentlich auszuschreiben.Veräußerungen, Vermietungen und Verpachtungen sind, soweit im Absatz 2, nichts anderes bestimmt ist, nach Paragraph 60, Absatz 8,, allenfalls auch durch Verlautbarung in Druckwerken oder in elektronischen Medien öffentlich auszuschreiben.
  2. (2)Absatz 2Von einer öffentlichen Ausschreibung kann abgesehen werden, wenn diese wegen der Geringfügigkeit oder der Art des Gegenstandes nicht zweckmäßig ist.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten