§ 75 TGO

TGO - Gemeindeordnung 2001 – TGO, Tiroler

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.04.2024

(1) Die Gemeinde kann wirtschaftliche Unternehmen gründen, erweitern oder auflösen oder sich an wirtschaftlichen Unternehmen beteiligen, wenn und insoweit diese Unternehmenstätigkeit nicht zweckmäßigerweise von anderen besorgt werden kann und der Haushalt der Gemeinde nicht wesentlich belastet wird. Wirtschaftliche Unternehmen sind nach kaufmännischen Grundsätzen zu führen.

(2) Betriebe mit marktbestimmter Tätigkeit können insbesondere für Zwecke der Wasserversorgung, der Abwasserentsorgung, der Abfallwirtschaft und der Errichtung und Verwaltung von Wohn- und Geschäftsgebäuden eingerichtet werden. Sie müssen eine dem Europäischen System volkswirtschaftlicher Gesamtrechnung entsprechende Kostendeckung von mindestens 50 v. H., eine weitgehende Entscheidungsfreiheit und eine eigene Rechnungsführung aufweisen.

(3) Der Gemeinderat hat für wirtschaftliche Unternehmen und für Betriebe mit marktbestimmter Tätigkeit eine Satzung zu erlassen, in der unter Bedachtnahme auf die Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit insbesondere zu regeln sind:

a)

der Zweck des Unternehmens oder des Betriebes,

b)

die Zuständigkeiten des Gemeinderates, des Gemeindevorstandes und des zur Führung des Unternehmens oder des Betriebes eingerichteten Ausschusses und des Bürgermeisters,

c)

die Zusammensetzung des zur Führung des Unternehmens oder des Betriebes eingerichteten Ausschusses und

d)

die Aufgaben der Betriebsleitung und die Vertretung des Unternehmens oder des Betriebes nach außen.

In Kraft seit 01.07.2001 bis 31.12.9999
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