§ 67 TGO

Gemeindeordnung 2001 – TGO, Tiroler

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 20.11.2021 bis 31.12.9999

Jeder Gemeindebewohner kann in den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde mit Wünschen oder Beschwerden an die Gemeindeorgane herantreten. Sie sind schriftlich beim Gemeindeamt einzubringen und dem betreffenden Gemeindeorgan, im Falle eines Kollegialorganes dessen Mitgliedern, in geeigneter Weise zur Kenntnis zu bringen. Wird eine Petition von mindestens 10 v.H. der Stimmberechtigten unterstützt, so ist sie binnen drei Monaten nach dem Einlangen im Gemeindeamt im Gemeinderat zu behandeln.

Stand vor dem 19.11.2021

In Kraft vom 01.07.2001 bis 19.11.2021

Jeder Gemeindebewohner kann in den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde mit Wünschen oder Beschwerden an die Gemeindeorgane herantreten. Sie sind schriftlich beim Gemeindeamt einzubringen und dem betreffenden Gemeindeorgan, im Falle eines Kollegialorganes dessen Mitgliedern, in geeigneter Weise zur Kenntnis zu bringen. Wird eine Petition von mindestens 10 v.H. der Stimmberechtigten unterstützt, so ist sie binnen drei Monaten nach dem Einlangen im Gemeindeamt im Gemeinderat zu behandeln.

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