§ 57 TGO

TGO - Gemeindeordnung 2001 – TGO, Tiroler

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2024

(1) Der Gemeinderat kann für einzelne Ortschaften einen Ortsvorsteher und einen Ortsausschuss einrichten, wenn dies im Interesse der besseren Anbindung entlegener Siedlungen an die Gemeindeverwaltung zweckmäßig ist.

(2) Die Bestellung und die Abberufung des Ortsvorstehers obliegen dem Bürgermeister. Er hat dem Kreis der nach § 8 Abs. 1 TGWO 1994 passiv Wahlberechtigten der Ortschaft anzugehören. Der Ortsvorsteher hat die örtlichen Geschäfte der Gemeindeverwaltung nach den Anordnungen des Bürgermeisters zu besorgen.

(3) Der Ortsausschuss ist vom Bürgermeister aufgrund eines

a)

in einer Versammlung der nach § 7 TGWO 1994 aktiv Wahlberechtigten der Ortschaft erstatteten oder

b)

in sinngemäßer Anwendung der TGWO 1994 im Wege eines örtlichen Wahlverfahrens zustande gekommenen

Vorschlages aus den nach § 8 Abs. 1 TGWO 1994 passiv Wahlberechtigten der Ortschaft zu berufen.

(4) Der Gemeinderat hat unter Bedachtnahme auf die örtlichen Verhältnisse das Verfahren zur Bestellung des Ortsausschusses und das Verfahren bei dessen Sitzungen in sinngemäßer Anwendung des § 47 durch Verordnung zu regeln.

(5) Der Ortsausschuss hat den Ortsvorsteher zu beraten und zu unterstützen.

(6) Der Bürgermeister hat den Umfang der vom Ortsvorsteher und vom Ortsausschuss zu besorgenden Aufgaben festzulegen. § 50 Abs. 2 und 3 gilt sinngemäß.

(7) Der Bürgermeister hat den Ortsvorsteher und die Mitglieder des Ortsausschusses abzuberufen, wenn sie die Wählbarkeit zum Gemeinderat verlieren, sich ohne triftigen Entschuldigungsgrund und trotz Aufforderung weigern, die Funktion auszuüben oder vorsätzlich oder grob fahrlässig ein Gesetz oder eine Verordnung verletzt haben. Der Ortsvorsteher ist weiters abzuberufen, wenn er eine Weisung des Bürgermeisters nicht befolgt hat. Für den Amtsverzicht des Ortsvorstehers und der Mitglieder des Ortsausschusses gilt § 26 Abs. 3 sinngemäß.

In Kraft seit 22.02.2012 bis 31.12.9999
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