§ 26 TGO

TGO - Gemeindeordnung 2001 – TGO, Tiroler

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.04.2024

(1) Der Bürgermeister kann ein Mitglied des Gemeinderates auf dessen begründeten Antrag für eine bestimmte Zeit beurlauben. Im Fall der Beurlaubung gilt § 22 Abs. 3 sinngemäß.

(2) Die Bürgermeisterin bzw. der Bürgermeister kann vorübergehend während folgender Zeiträume durch schriftliche Erklärung auf die Ausübung des Amtes aus Anlass der Geburt oder Adoption eines Kindes verzichten:

a)

die Bürgermeisterin, die ein Kind erwartet, für einen Zeitraum von frühestens acht Wochen vor der voraussichtlichen Entbindung bis längstens zum Ablauf des ersten Lebensjahres des Kindes,

b)

der Bürgermeister für den Zeitraum von der Geburt bis zum Ablauf des ersten Lebensjahres seines Kindes, wenn er mit dem Kind im gemeinsamen Haushalt lebt und der andere Elternteil nicht gleichzeitig Karenzurlaub in Anspruch nimmt,

c)

die Bürgermeisterin bzw. der Bürgermeister für den Zeitraum von der Adoption eines Kindes bis zum Ablauf des ersten Lebensjahres des Kindes, wenn die Bürgermeisterin bzw. der Bürgermeister mit dem Kind im gemeinsamen Haushalt lebt und der andere Elternteil nicht gleichzeitig Karenzurlaub in Anspruch nimmt.

In der Erklärung sind der Beginn und die beabsichtigte Dauer des vorübergehenden Verzichtes auf die Ausübung des Amtes anzugeben. Die Erklärung ist an den (ersten) Bürgermeister-Stellvertreter zur richten und spätestens bis einen Monat vor dem beabsichtigten Beginn beim Gemeindeamt einzubringen. Sie kann jederzeit schriftlich widerrufen werden. Der Widerruf ist endgültig. Ist die in der Erklärung angegebene Dauer kürzer als der in den lit. a, b oder c mögliche Zeitraum, so kann die Dauer einmal, höchstens jedoch bis zum Ablauf des möglichen Zeitraumes, verlängert werden.

(3) Für die Dauer des vorübergehenden Verzichtes der Bürgermeisterin bzw. des Bürgermeisters auf die Ausübung des Amtes wird die Bürgermeisterin bzw. der Bürgermeister vom (ersten) Bürgermeister-Stellvertreter vertreten. Im Übrigen gilt § 31 Abs. 3 zweiter Satz.

(4) Ein Mitglied (Ersatzmitglied) des Gemeinderates kann durch schriftliche Erklärung auf sein Mandat verzichten. Die Erklärung ist an den Bürgermeister, wenn es sich um den Bürgermeister selbst handelt, an den (ersten) Bürgermeister-Stellvertreter zu richten. Der Verzicht wird eine Woche nach dem Einlangen der Erklärung beim Gemeindeamt wirksam und unwiderruflich.

(5) Der Bürgermeister, ein Bürgermeister-Stellvertreter, ein weiteres Mitglied des Gemeindevorstandes, der Obmann oder ein Mitglied eines Ausschusses und die entsprechenden Ersatzmitglieder können durch schriftliche Erklärung auf ihr Amt verzichten. Die Erklärung ist an den Bürgermeister, wenn es sich um den Bürgermeister selbst handelt, an den (ersten) Bürgermeister-Stellvertreter zu richten. Der Verzicht wird eine Woche nach dem Einlangen der Erklärung beim Gemeindeamt wirksam und unwiderruflich.

In Kraft seit 20.11.2021 bis 31.12.9999
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