§ 21a TGO Geheimhaltungspflicht

TGO - Gemeindeordnung 2001 – TGO, Tiroler

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 10.09.2025
  1. (1)Absatz einsDie Organe der Gemeinde haben alle ihnen ausschließlich aus dieser Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen geheim zu halten, soweit dies aufgrund eines schutzwürdigen Interesses nach Art. 22a Abs. 2 zweiter Satz B-VG erforderlich ist.Die Organe der Gemeinde haben alle ihnen ausschließlich aus dieser Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen geheim zu halten, soweit dies aufgrund eines schutzwürdigen Interesses nach Artikel 22 a, Absatz 2, zweiter Satz B-VG erforderlich ist.
  2. (2)Absatz 2In den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches können die im § 21 genannten Kollegialorgane ihre Mitglieder von einer Geheimhaltungspflicht nach Abs. 1 entbinden. Hinsichtlich des Bürgermeisters obliegt diese Zuständigkeit dem Gemeindevorstand. In den Angelegenheiten des übertragenen Wirkungsbereiches ist die Bezirkshauptmannschaft zur Entbindung von einer Geheimhaltungspflicht zuständig.In den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches können die im Paragraph 21, genannten Kollegialorgane ihre Mitglieder von einer Geheimhaltungspflicht nach Absatz eins, entbinden. Hinsichtlich des Bürgermeisters obliegt diese Zuständigkeit dem Gemeindevorstand. In den Angelegenheiten des übertragenen Wirkungsbereiches ist die Bezirkshauptmannschaft zur Entbindung von einer Geheimhaltungspflicht zuständig.
In Kraft seit 01.09.2025 bis 31.12.9999
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