§ 23 TGO

TGO - Gemeindeordnung 2001 – TGO, Tiroler

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.04.2024

(1) Der Gemeindevorstand besteht aus

a)

dem Bürgermeister,

b)

dem oder den Bürgermeister-Stellvertreter(n) und

c)

einem oder mehreren weiteren stimmberechtigten Mitgliedern.

(2) Der Bürgermeister führt den Vorsitz im Gemeindevorstand. Dies gilt auch dann, wenn er im Gemeindevorstand nicht stimmberechtigt ist, weil die Gemeinderatspartei, der er angehört, keinen Anspruch auf Vertretung im Gemeindevorstand hat. In diesem Fall ist er beratendes Mitglied.

(3) In Gemeinden mit höchstens 1000 Einwohnern ist ein Bürgermeister-Stellvertreter zu wählen. In Gemeinden mit mehr als 1000 und höchstens 5000 Einwohnern kann der Gemeinderat einen zweiten Bürgermeister-Stellvertreter wählen, wenn dies zur Erfüllung der Aufgaben des Gemeindevorstandes erforderlich ist. In Gemeinden mit mehr als 5000 Einwohnern sind zwei Bürgermeister-Stellvertreter zu wählen. Maßgebend für die Ermittlung der Einwohnerzahl ist das letzte vor dem Tag der Wahlausschreibung für die Wahl des Gemeinderates kundgemachte endgültige Ergebnis der letzten Volkszählung.

(4) Der Gemeinderat hat die Anzahl der weiteren stimmberechtigten Mitglieder nach Abs. 1 lit. c festzulegen. Sie darf nicht mehr als ein Viertel der Anzahl der Mitglieder des Gemeinderates betragen.

(5) Der Gemeinderat hat zu bestimmen, ob die stimmberechtigten Mitglieder des Gemeindevorstandes im Falle ihrer Verhinderung durch Ersatzmitglieder zu vertreten sind. Dem Ersatzmitglied für den Bürgermeister oder für einen Bürgermeister-Stellvertreter kommen jedoch nur die Befugnisse eines weiteren stimmberechtigten Mitgliedes des Gemeindevorstandes zu.

(6) Ist ein Mitglied des Gemeindevorstandes nur vorübergehend, voraussichtlich aber länger als drei Monate an der Ausübung seines Amtes verhindert und ist kein Ersatzmitglied (mehr) vorhanden, so hat der Gemeinderat unverzüglich nach dem Bekanntwerden dieser Verhinderung für die restliche Dauer ein Ersatzmitglied zu wählen. Für diese Wahl gilt § 79 Abs. 1 und 2 TGWO 1994 sinngemäß.

In Kraft seit 25.08.2017 bis 31.12.9999
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