§ 27 TGO

TGO - Gemeindeordnung 2001 – TGO, Tiroler

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 18.04.2024

(1) Die Funktionsperiode des Gemeinderates, des Gemeindevorstandes und des Bürgermeisters beträgt sechs Jahre. Sie beginnt mit der konstituierenden Sitzung des Gemeinderates und endet mit der konstituierenden Sitzung des neu gewählten Gemeinderates, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.

(2) Der Gemeinderat kann vor dem Ablauf der Funktionsperiode seine Auflösung beschließen (Selbstauflösung). Zu einem Beschluss über die Selbstauflösung ist die Anwesenheit von mehr als der Hälfte der Mitglieder des Gemeinderates und die Mehrheit von wenigstens zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen erforderlich. § 126 Abs. 2 bis 5 gilt sinngemäß.

In Kraft seit 01.07.2001 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 27 TGO


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 27 TGO selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 27 TGO


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 27 TGO


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 27 TGO eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis TGO Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen
Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 26 TGO
§ 28 TGO