§ 126 TGO

TGO - Gemeindeordnung 2001 – TGO, Tiroler

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.04.2024

(1) Ist der Gemeinderat dauernd beschlussunfähig oder ist eine geordnete Führung der Geschäfte der Gemeinde oder die Erfüllung der ihr gesetzlich obliegenden Aufgaben nicht mehr gewährleistet, so hat die Landesregierung den Gemeinderat durch Bescheid aufzulösen. Die Auflösung des Gemeinderates ist im Bote für Tirol bekannt zu machen.

(2) Mit der Auflösung des Gemeinderates erlöschen die Mandate und es verlieren der Bürgermeister, der (die) Bürgermeister-Stellvertreter, die weiteren stimmberechtigten Mitglieder des Gemeindevorstandes und die Mitglieder der Ausschüsse ihr Amt.

(3) Die Landesregierung hat zur Fortführung der Gemeindeverwaltung einen Amtsverwalter und zu dessen Beratung einen Beirat zu bestellen, dessen Größe und parteienmäßige Zusammensetzung dem früheren Gemeindevorstand entsprechen muss. Dem Beirat hat jedenfalls der zuletzt im Amt gewesene Bürgermeister anzugehören. Für die übrigen Mitglieder des Beirates steht den Gemeinderatsparteien, die Anspruch auf Vertretung im Gemeindevorstand hatten, das Vorschlagsrecht zu. Hiebei ist der Bürgermeister, wenn er stimmberechtigtes Mitglied des Gemeindevorstandes war, zu berücksichtigen. Die Landesregierung hat die vorschlagsberechtigten Gemeinderatsparteien aufzufordern, binnen einer Woche einen Vorschlag zu erstatten. Wird ein Vorschlag nicht rechtzeitig erstattet, so kann die Landesregierung ohne Vorschlag eine Person zum Mitglied des Beirates bestellen.

(4) Die Tätigkeit des Amtsverwalters hat sich auf die laufenden und die unaufschiebbaren Angelegenheiten zu beschränken. Für seine Amtshandlungen gelten die Bestimmungen dieses Gesetzes sinngemäß.

(5) Die mit der Tätigkeit des Amtsverwalters verbundenen Kosten hat die Gemeinde dem Land Tirol zu ersetzen.

In Kraft seit 23.11.2021 bis 31.12.9999
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