§ 131 TGO

TGO - Gemeindeordnung 2001 – TGO, Tiroler

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.04.2024

Für Gemeindeverbände, die durch Bundesgesetze oder durch Verordnungen aufgrund von Bundesgesetzen gebildet wurden, hat die Landesregierung durch Verordnung eine Satzung zu erlassen, die jedenfalls die im § 133 Abs. 1 angeführten Angelegenheiten zu regeln hat. Vor der Erlassung einer solchen Verordnung sind die dem Gemeindeverband angehörenden Gemeinden zu hören.

In Kraft seit 01.07.2001 bis 31.12.9999
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