§ 136 TGO

TGO - Gemeindeordnung 2001 – TGO, Tiroler

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2024

(1) Der Verbandsausschuss besteht aus dem Verbandsobmann, seinem Stellvertreter und so vielen weiteren Mitgliedern, dass die Anzahl der stimmberechtigten Mitglieder mindestens drei beträgt. Die Anzahl der weiteren Mitglieder ist in der Satzung festzulegen. Die weiteren Mitglieder werden von der Verbandsversammlung aus ihrer Mitte auf sechs Jahre gewählt. Sie haben ihre Geschäfte bis zur Neuwahl der weiteren Mitglieder des Verbandsausschusses weiterzuführen. Für jedes weitere Mitglied ist ein Ersatzmitglied zu wählen. Kommt im ersten Wahlgang die einfache Stimmenmehrheit nicht zustande, so gilt als gewählt, wer im zweiten Wahlgang die meisten Stimmen auf sich vereinigt. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los, das von dem an Jahren jüngsten Mitglied der Verbandsversammlung zu ziehen ist.

(2) Soweit in der Satzung nichts anderes bestimmt ist, ist der Verbandsausschuss beschlussfähig, wenn alle Mitglieder ordnungsgemäß eingeladen wurden und der Verbandsobmann oder sein Stellvertreter und so viele weitere Mitglieder anwesend sind, dass die Anzahl der stimmberechtigten Mitglieder mindestens drei beträgt. Zu einem gültigen Beschluss ist, sofern in der Satzung keine strengeren Voraussetzungen festgelegt sind, die Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder erforderlich.

In Kraft seit 01.07.2001 bis 31.12.9999
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