§ 142 TGO

TGO - Gemeindeordnung 2001 – TGO, Tiroler

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.04.2024

(1) Gemeindeverbände zur Besorgung von Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde aus dem Bereich der Landesvollziehung unterliegen der Aufsicht des Landes.

(2) Gemeindeverbände zur Besorgung von Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde aus dem Bereich der Bundesvollziehung und Gemeindeverbände zur Besorgung von Angelegenheiten des übertragenen Wirkungsbereiches der Gemeinde unterliegen nur hinsichtlich der Einhaltung der organisationsrechtlichen Bestimmungen (§§ 133 bis 141) sowie der Bestimmungen ihrer Satzung der Aufsicht des Landes.

(3) Für die Ausübung der Aufsicht gelten die Bestimmungen über die Aufsicht des Landes über die Gemeinden sinngemäß. Das Aufsichtsrecht wird von der Landesregierung ausgeübt.

In Kraft seit 22.02.2012 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 142 TGO


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 142 TGO selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 142 TGO


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 142 TGO


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 142 TGO eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis TGO Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 141 TGO
§ 142a TGO