§ 142 TGO

Gemeindeordnung 2001 – TGO, Tiroler

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 22.02.2012 bis 31.12.9999

(1) Gemeindeverbände zur Besorgung von AufgabenAngelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde aus dem Bereich der Landesvollziehung unterliegen der Aufsicht des Landes.

(2) Gemeindeverbände zur Besorgung von AufgabenAngelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde aus dem Bereich der Bundesvollziehung und Gemeindeverbände zur Besorgung von AufgabenAngelegenheiten des übertragenen Wirkungsbereiches der Gemeinde unterliegen nur hinsichtlich der Einhaltung der organisationsrechtlichen Bestimmungen (§§ 133 bis 141) sowie der Bestimmungen ihrer Satzung der Aufsicht des Landes.

(3) Für die Ausübung der Aufsicht gelten die Bestimmungen über die Aufsicht des Landes über die Gemeinden sinngemäß. Das Aufsichtsrecht wird von der Landesregierung ausgeübt.

Stand vor dem 21.02.2012

In Kraft vom 01.07.2001 bis 21.02.2012

(1) Gemeindeverbände zur Besorgung von AufgabenAngelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde aus dem Bereich der Landesvollziehung unterliegen der Aufsicht des Landes.

(2) Gemeindeverbände zur Besorgung von AufgabenAngelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde aus dem Bereich der Bundesvollziehung und Gemeindeverbände zur Besorgung von AufgabenAngelegenheiten des übertragenen Wirkungsbereiches der Gemeinde unterliegen nur hinsichtlich der Einhaltung der organisationsrechtlichen Bestimmungen (§§ 133 bis 141) sowie der Bestimmungen ihrer Satzung der Aufsicht des Landes.

(3) Für die Ausübung der Aufsicht gelten die Bestimmungen über die Aufsicht des Landes über die Gemeinden sinngemäß. Das Aufsichtsrecht wird von der Landesregierung ausgeübt.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten