demdem Gemeindevorstand oder einem für wirtschaftliche Unternehmen oder Betriebe mit marktbestimmter Tätigkeit eingerichteten Ausschuss übertragen. Die Übertragung und der Widerruf der Übertragung bedürfen der Schriftform und sind nach § 60 Abs. 8 kundzumachen.Gemeindevorstand oder einem für wirtschaftliche Unternehmen oder Betriebe mit marktbestimmter Tätigkeit eingerichteten Ausschuss übertragen. Die Übertragung und der Widerruf der Übertragung bedürfen der Schriftform und sind nach Paragraph 60, Absatz 8, kundzumachen.
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