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(2) Der Gemeinderat kann aus Gründen der Arbeitsvereinfachung oder Raschheit
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dem Gemeindevorstand oder einem für wirtschaftliche Unternehmen oder Betriebe mit marktbestimmter Tätigkeit eingerichteten Ausschuss übertragen. Die Übertragung und der Widerruf der Übertragung bedürfen der Schriftform und sind nach § 60 Abs. 1 kundzumachen.
(3) Bestehen Meinungsverschiedenheiten darüber, ob ein nicht unter Abs. 1 lit. a bis r genanntes Vorhaben eine Angelegenheit von grundsätzlicher Bedeutung ist oder nicht, oder ob ein Vorhaben von der Übertragung nach Abs. 2 lit. b Z. 1 umfasst ist, so entscheidet darüber der Gemeinderat.
(4) Der Gemeinderat ist berechtigt, in den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde seine Wünsche über die Führung der Gemeindeverwaltung allgemein oder im Einzelfall in Entschließungen zu äußern.
(5) Der Gemeinderat ist in den hoheitlichen Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde die höchste sachlich in Betracht kommende Oberbehörde.
demdem Gemeindevorstand oder einem für wirtschaftliche Unternehmen oder Betriebe mit marktbestimmter Tätigkeit eingerichteten Ausschuss übertragen. Die Übertragung und der Widerruf der Übertragung bedürfen der Schriftform und sind nach § 60 Abs. 8 kundzumachen.Gemeindevorstand oder einem für wirtschaftliche Unternehmen oder Betriebe mit marktbestimmter Tätigkeit eingerichteten Ausschuss übertragen. Die Übertragung und der Widerruf der Übertragung bedürfen der Schriftform und sind nach Paragraph 60, Absatz 8, kundzumachen.
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(2) Der Gemeinderat kann aus Gründen der Arbeitsvereinfachung oder Raschheit
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dem Gemeindevorstand oder einem für wirtschaftliche Unternehmen oder Betriebe mit marktbestimmter Tätigkeit eingerichteten Ausschuss übertragen. Die Übertragung und der Widerruf der Übertragung bedürfen der Schriftform und sind nach § 60 Abs. 1 kundzumachen.
(3) Bestehen Meinungsverschiedenheiten darüber, ob ein nicht unter Abs. 1 lit. a bis r genanntes Vorhaben eine Angelegenheit von grundsätzlicher Bedeutung ist oder nicht, oder ob ein Vorhaben von der Übertragung nach Abs. 2 lit. b Z. 1 umfasst ist, so entscheidet darüber der Gemeinderat.
(4) Der Gemeinderat ist berechtigt, in den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde seine Wünsche über die Führung der Gemeindeverwaltung allgemein oder im Einzelfall in Entschließungen zu äußern.
(5) Der Gemeinderat ist in den hoheitlichen Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde die höchste sachlich in Betracht kommende Oberbehörde.
demdem Gemeindevorstand oder einem für wirtschaftliche Unternehmen oder Betriebe mit marktbestimmter Tätigkeit eingerichteten Ausschuss übertragen. Die Übertragung und der Widerruf der Übertragung bedürfen der Schriftform und sind nach § 60 Abs. 8 kundzumachen.Gemeindevorstand oder einem für wirtschaftliche Unternehmen oder Betriebe mit marktbestimmter Tätigkeit eingerichteten Ausschuss übertragen. Die Übertragung und der Widerruf der Übertragung bedürfen der Schriftform und sind nach Paragraph 60, Absatz 8, kundzumachen.