(1) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist der Bürgermeister zur Erlassung von Bescheiden in den Angelegenheiten des eigenen und des übertragenen Wirkungsbereiches der Gemeinde zuständig.
(2) Der Bürgermeister hat fällige Gemeindeabgaben und sonstige durch Bescheid eines Gemeindeorganes festgesetzte Geldleistungen oder Verpflichtungen zu Leistungen, Duldungen oder Unterlassungen nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften selbst zu vollstrecken oder er hat das Bezirksgericht oder die Bezirkshauptmannschaft um die Vollstreckung zu ersuchen.
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