§ 46 TGO Niederschrift über die Sitzungen des Gemeinderates

TGO - Gemeindeordnung 2001 – TGO, Tiroler

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 10.09.2025
  1. (1)Absatz einsÜber jede Sitzung des Gemeinderates ist eine Niederschrift aufzunehmen. Die Niederschrift hat zu enthalten:
    1. a)Litera aden Tag, den Beginn und das Ende der Sitzung,
    2. b)Litera bdie Namen des Vorsitzenden, der übrigen anwesenden und der entschuldigt und unentschuldigt ferngebliebenen Mitglieder des Gemeinderates,
    3. c)Litera cdie Tagesordnung und
    4. d)Litera dden wesentlichen Verlauf der Beratungen, insbesondere alle in der Sitzung gestellten Anträge und die darüber gefassten Beschlüsse unter Anführung des Abstimmungsergebnisses.
  2. (2)Absatz 2Mitglieder des Gemeinderates, die einem Beschluss nicht zugestimmt haben, können verlangen, dass dies in der Niederschrift festgehalten wird.
  3. (3)Absatz 3Wurde die Öffentlichkeit von einer Sitzung des Gemeinderates oder von einzelnen Teilen ausgeschlossen, so darf die Niederschrift von den Angaben nach Abs. 1 lit. d nur den Wortlaut der gefassten Beschlüsse enthalten. Das Weitere ist in einer gesonderten Niederschrift festzuhalten.Wurde die Öffentlichkeit von einer Sitzung des Gemeinderates oder von einzelnen Teilen ausgeschlossen, so darf die Niederschrift von den Angaben nach Absatz eins, Litera d, nur den Wortlaut der gefassten Beschlüsse enthalten. Das Weitere ist in einer gesonderten Niederschrift festzuhalten.
  4. (4)Absatz 4Die Niederschrift ist vom Vorsitzenden, von zwei weiteren Mitgliedern des Gemeinderates und vom Schriftführer zu unterfertigen und bei den Gemeindeakten zu verwahren. Den Mitgliedern des Gemeinderates ist eine Ausfertigung der Niederschrift zu übermitteln.
  5. (5)Absatz 5Jedermann kann während der Amtsstunden des Gemeindeamtes in die Niederschrift Einsicht nehmen. Die Einsichtnahme in die gesonderte Niederschrift ist auf die Mitglieder des Gemeinderates zu beschränken, soweit dies aufgrund eines schutzwürdigen Interesses nach Art. 22a Abs. 2 zweiter Satz B-VG erforderlich ist. Die Gemeinde hat die Niederschrift jedenfalls bis zum Ablauf der nächsten Funktionsperiode des Gemeinderates auf der Internetseite der Gemeinde, sofern eine solche vorhanden ist, zu veröffentlichen.Jedermann kann während der Amtsstunden des Gemeindeamtes in die Niederschrift Einsicht nehmen. Die Einsichtnahme in die gesonderte Niederschrift ist auf die Mitglieder des Gemeinderates zu beschränken, soweit dies aufgrund eines schutzwürdigen Interesses nach Artikel 22 a, Absatz 2, zweiter Satz B-VG erforderlich ist. Die Gemeinde hat die Niederschrift jedenfalls bis zum Ablauf der nächsten Funktionsperiode des Gemeinderates auf der Internetseite der Gemeinde, sofern eine solche vorhanden ist, zu veröffentlichen.
In Kraft seit 01.09.2025 bis 31.12.9999
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