§ 49 TGO

TGO - Gemeindeordnung 2001 – TGO, Tiroler

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.04.2024

Die Mitglieder des Gemeindevorstandes und der Ausschüsse sind dem Gemeinderat für die Erfüllung ihrer Aufgaben verantwortlich.

In Kraft seit 01.07.2001 bis 31.12.9999
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