(1) Der Gemeinderat hat zum Haushalt einen Nachtragsvoranschlag festzusetzen, wenn sich im Lauf des Finanzjahres ergibt, dass
a) | der im Voranschlag vorgesehene Ausgleich der Mittelaufbringungen und Mittelverwendungen auch bei Ausnützung aller Möglichkeiten nur durch eine Änderung des Voranschlages erreicht werden kann oder | |||||||||
b) | erhebliche Mittelverwendungen, die im Voranschlag nicht oder nicht in ausreichender Höhe vorgesehen sind, geleistet oder zu leisten übernommen werden müssen. |
(2) Die Nachtragsvoranschläge sind in gleicher Weise wie der Voranschlag festzusetzen.
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