§ 104 TGO

TGO - Gemeindeordnung 2001 – TGO, Tiroler

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2024

(1) Die Führung der Finanzverwaltung obliegt einem Finanzverwalter, der vom Bürgermeister zu bestellen ist und von ihm wieder abberufen werden kann. Die Bestellung kann auch befristet erfolgen. Die Bestellung und die Abberufung des Finanzverwalters bedürfen der Zustimmung des Gemeinderates. Der Finanzverwalter darf nicht zugleich das Amt des Bürgermeisters, eines Bürgermeister-Stellvertreters, eines anderen zur Anordnung von Ein- und Auszahlungen Bevollmächtigten oder eines Mitgliedes des Überprüfungsausschusses ausüben.

(2) Angehörige im Sinn des § 36a AVG des Bürgermeisters, eines Bürgermeister-Stellvertreters oder eines Anordnungsbefugten und der Amtsleiter dürfen nur dann zum Finanzverwalter bestellt werden, wenn die Besetzung dieses Amtes mit einer dieser Personen aus dienstlichen oder finanziellen Gründen geboten und die Kassensicherheit gewährleistet ist.

In Kraft seit 26.08.2015 bis 31.12.9999
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