§ 104 TGO

Gemeindeordnung 2001 – TGO, Tiroler

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 26.08.2015 bis 31.12.9999

(1) Die Führung der Finanzverwaltung obliegt einem Finanzverwalter, der vom Bürgermeister zu bestellen ist und von ihm wieder abberufen werden kann. Die Bestellung kann auch befristet erfolgen. Die Bestellung und die Abberufung des Finanzverwalters bedürfen der Zustimmung des Gemeinderates. Der Finanzverwalter darf nicht zugleich das Amt des Bürgermeisters, eines Bürgermeister-Stellvertreters, eines anderen zur Anordnung von Ein- und Auszahlungen Bevollmächtigten oder eines Mitgliedes des Überprüfungsausschusses ausüben.

(2) Der AmtsleiterAngehörige im Sinn des § 36a AVG des Bürgermeisters, eines Bürgermeister-Stellvertreters oder eines Anordnungsbefugten und Personen, die mit dem Bürgermeister, einem Bürgermeister-Stellvertreter oder einem Anordnungsbefugten verheiratet oder in auf- oder absteigender Linie verwandt, verschwägert, dessen Geschwisterkind oder näher Verwandte oder Verschwägerte sind oder mit ihnen in Lebensgemeinschaft leben,der Amtsleiter dürfen nur dann zum Finanzverwalter bestellt werden, wenn die Besetzung dieses Amtes mit einer dieser Personen aus dienstlichen oder finanziellen Gründen geboten und die Kassensicherheit gewährleistet scheintist.

Stand vor dem 25.08.2015

In Kraft vom 01.07.2001 bis 25.08.2015

(1) Die Führung der Finanzverwaltung obliegt einem Finanzverwalter, der vom Bürgermeister zu bestellen ist und von ihm wieder abberufen werden kann. Die Bestellung kann auch befristet erfolgen. Die Bestellung und die Abberufung des Finanzverwalters bedürfen der Zustimmung des Gemeinderates. Der Finanzverwalter darf nicht zugleich das Amt des Bürgermeisters, eines Bürgermeister-Stellvertreters, eines anderen zur Anordnung von Ein- und Auszahlungen Bevollmächtigten oder eines Mitgliedes des Überprüfungsausschusses ausüben.

(2) Der AmtsleiterAngehörige im Sinn des § 36a AVG des Bürgermeisters, eines Bürgermeister-Stellvertreters oder eines Anordnungsbefugten und Personen, die mit dem Bürgermeister, einem Bürgermeister-Stellvertreter oder einem Anordnungsbefugten verheiratet oder in auf- oder absteigender Linie verwandt, verschwägert, dessen Geschwisterkind oder näher Verwandte oder Verschwägerte sind oder mit ihnen in Lebensgemeinschaft leben,der Amtsleiter dürfen nur dann zum Finanzverwalter bestellt werden, wenn die Besetzung dieses Amtes mit einer dieser Personen aus dienstlichen oder finanziellen Gründen geboten und die Kassensicherheit gewährleistet scheintist.

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