§ 106 TGO

TGO - Gemeindeordnung 2001 – TGO, Tiroler

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 27.04.2024

(1) Der Bürgermeister hat nach dem Ablauf des Finanzjahres über die Jahresergebnisse des Haushaltes aufgrund der Kassen- und Rechnungsbücher einen Rechnungsabschluss zu erstellen. Wesentliche Abweichungen von den Ansätzen des Voranschlages sind vorbehaltlich des § 96 Abs. 2 zu begründen. Für Überschreitungen der Mittelverwendungsansätze ist die Beschlussfassung des Gemeinderates oder des dazu ermächtigten Kollegialorganes nachzuweisen.

(2) Der Kassenabschluss, aus dem eine detaillierte Übersicht jeder einzelnen Position der liquiden Mittel zum Ende des Rechnungsjahres hervorgeht, ist als Teil des Rechnungsabschlusses gesondert auszuweisen. Zahlungsmittelreserven sind darin zu kennzeichnen und in Zahlungsmittelreserven für endfällige Darlehen, Zahlungsmittelreserven für zweckgebundene Haushaltsrücklagen und Zahlungsmittelreserven für allgemeine Haushaltsrücklagen zu unterteilen.

(3) Die Vermögensbilanzen und die Erfolgsrechnungen wirtschaftlicher Unternehmen bilden einen Bestandteil des Rechnungsabschlusses der Gemeinde. Dies gilt auch für Rechnungsabschlüsse der von der Gemeinde verwalteten selbstständigen Stiftungen und Fonds.

(4) Dem Rechnungsabschluss sind anzuschließen:

a)

ein Nachweis für Vorhaben nach § 82,

b)

ein Nachweis über die Leistungen für Personal, getrennt nach Mittelverwendungen für die Beamten, Vertrags- und sonstige Bedienstete sowie über die Pensionen und sonstigen Ruhebezüge,

c)

ein Nachweis, in dem die Anzahl der am 31. Dezember des Finanzjahres ständig beschäftigten Dienstnehmer der Anzahl der im Dienstpostenplan vorgesehenen Dienstposten gegenübergestellt wird, und

d)

ein Nachweis über die Anzahl der Ruhe- und Versorgungsgenussempfänger zum 31. Dezember des Finanzjahres.

(5) Im nach Anlage 6g der Voranschlags- und Rechnungsabschlussverordnung 2015 zu erstellenden Anlagenspiegel sind folgende Informationen zu ergänzen:

a)

die historischen Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten bzw. jener Wert, der bei der erstmaligen Bewertung der jeweiligen Sachanlage angesetzt wurde sowie

b)

die kumulierte Abschreibung der jeweiligen Sachanlage.

In Kraft seit 12.07.2019 bis 31.12.9999
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