§ 106 TGO

Gemeindeordnung 2001 – TGO, Tiroler

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 12.07.2019 bis 31.12.9999

(1) Die GemeindeDer Bürgermeister hat nach dem Ablauf des HaushaltsjahresFinanzjahres über die Jahresergebnisse des ordentlichen und des außerordentlichen Haushaltes aufgrund der Kassen- und Rechnungsbücher einen Rechnungsabschluss zu erstellen. Im Rechnungsabschluss sind die Jahressummen der Einnahmen- und Ausgabenvorschreibungen und der Einnahmen- und Ausgabenabstattungen, sowie die Einnahmen- und Ausgabenrückstände zu Beginn und am Ende des Jahres nach der im Voranschlag aufgestellten Ordnung nachzuweisen und die Vorschreibungssummen den Ansätzen des Voranschlages gegenüberzustellen. ErheblicheWesentliche Abweichungen von den Ansätzen des Voranschlages sind vorbehaltlich des § 96 Abs. 2 zu begründen. Für Überschreitungen der AusgabenansätzeMittelverwendungsansätze ist die Beschlussfassung des Gemeinderates oder des dazu ermächtigten Kollegialorganes nachzuweisen.

(2) Dem RechnungsabschlussDer Kassenabschluss, aus dem eine detaillierte Übersicht jeder einzelnen Position der liquiden Mittel zum Ende des Rechnungsjahres hervorgeht, ist eine Vermögensrechnung anzuschließen,als Teil des Rechnungsabschlusses gesondert auszuweisen. Zahlungsmittelreserven sind darin zu kennzeichnen und in der der AnfangsstandZahlungsmittelreserven für endfällige Darlehen, die VeränderungenZahlungsmittelreserven für zweckgebundene Haushaltsrücklagen und der Endstand des Vermögens und der Schulden der Gemeinde nachzuweisen sind. Alle im Verantwortungsbereich der Gemeinde übernommenen Haftungen sind übersichtlich aufzulisten, wobeiZahlungsmittelreserven für allgemeine Haushaltsrücklagen zu jeder Haftung der Haftungsrahmen, der Ausnützungsstand, die zur Beurteilung der Einhaltung der Haftungsobergrenze notwendigen Angaben und eine allenfalls getroffene Risikovorsorge auszuweisen sindunterteilen.

(3) Die Vermögensbilanzen und die Erfolgsrechnungen wirtschaftlicher Unternehmen bilden einen Bestandteil des Rechnungsabschlusses der Gemeinde. Dies gilt auch für Rechnungsabschlüsse der von der Gemeinde verwalteten selbstständigen Stiftungen und Fonds.

(4) Dem Rechnungsabschluss sind anzuschließen:

a)

ein Nachweis für Vorhaben nach § 82,

b)

ein Nachweis über die Leistungen für Personal, getrennt nach Mittelverwendungen für die Beamten, Vertrags- und sonstige Bedienstete sowie über die Pensionen und sonstigen Ruhebezüge,

c)

ein Nachweis, in dem die Anzahl der am 31. Dezember des Finanzjahres ständig beschäftigten Dienstnehmer der Anzahl der im Dienstpostenplan vorgesehenen Dienstposten gegenübergestellt wird, und

d)

ein Nachweis über die Anzahl der Ruhe- und Versorgungsgenussempfänger zum 31. Dezember des Finanzjahres.

(5) Im nach Anlage 6g der Voranschlags- und Rechnungsabschlussverordnung 2015 zu erstellenden Anlagenspiegel sind folgende Informationen zu ergänzen:

a)

die historischen Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten bzw. jener Wert, der bei der erstmaligen Bewertung der jeweiligen Sachanlage angesetzt wurde sowie

b)

die kumulierte Abschreibung der jeweiligen Sachanlage.

Stand vor dem 11.07.2019

In Kraft vom 01.01.2012 bis 11.07.2019

(1) Die GemeindeDer Bürgermeister hat nach dem Ablauf des HaushaltsjahresFinanzjahres über die Jahresergebnisse des ordentlichen und des außerordentlichen Haushaltes aufgrund der Kassen- und Rechnungsbücher einen Rechnungsabschluss zu erstellen. Im Rechnungsabschluss sind die Jahressummen der Einnahmen- und Ausgabenvorschreibungen und der Einnahmen- und Ausgabenabstattungen, sowie die Einnahmen- und Ausgabenrückstände zu Beginn und am Ende des Jahres nach der im Voranschlag aufgestellten Ordnung nachzuweisen und die Vorschreibungssummen den Ansätzen des Voranschlages gegenüberzustellen. ErheblicheWesentliche Abweichungen von den Ansätzen des Voranschlages sind vorbehaltlich des § 96 Abs. 2 zu begründen. Für Überschreitungen der AusgabenansätzeMittelverwendungsansätze ist die Beschlussfassung des Gemeinderates oder des dazu ermächtigten Kollegialorganes nachzuweisen.

(2) Dem RechnungsabschlussDer Kassenabschluss, aus dem eine detaillierte Übersicht jeder einzelnen Position der liquiden Mittel zum Ende des Rechnungsjahres hervorgeht, ist eine Vermögensrechnung anzuschließen,als Teil des Rechnungsabschlusses gesondert auszuweisen. Zahlungsmittelreserven sind darin zu kennzeichnen und in der der AnfangsstandZahlungsmittelreserven für endfällige Darlehen, die VeränderungenZahlungsmittelreserven für zweckgebundene Haushaltsrücklagen und der Endstand des Vermögens und der Schulden der Gemeinde nachzuweisen sind. Alle im Verantwortungsbereich der Gemeinde übernommenen Haftungen sind übersichtlich aufzulisten, wobeiZahlungsmittelreserven für allgemeine Haushaltsrücklagen zu jeder Haftung der Haftungsrahmen, der Ausnützungsstand, die zur Beurteilung der Einhaltung der Haftungsobergrenze notwendigen Angaben und eine allenfalls getroffene Risikovorsorge auszuweisen sindunterteilen.

(3) Die Vermögensbilanzen und die Erfolgsrechnungen wirtschaftlicher Unternehmen bilden einen Bestandteil des Rechnungsabschlusses der Gemeinde. Dies gilt auch für Rechnungsabschlüsse der von der Gemeinde verwalteten selbstständigen Stiftungen und Fonds.

(4) Dem Rechnungsabschluss sind anzuschließen:

a)

ein Nachweis für Vorhaben nach § 82,

b)

ein Nachweis über die Leistungen für Personal, getrennt nach Mittelverwendungen für die Beamten, Vertrags- und sonstige Bedienstete sowie über die Pensionen und sonstigen Ruhebezüge,

c)

ein Nachweis, in dem die Anzahl der am 31. Dezember des Finanzjahres ständig beschäftigten Dienstnehmer der Anzahl der im Dienstpostenplan vorgesehenen Dienstposten gegenübergestellt wird, und

d)

ein Nachweis über die Anzahl der Ruhe- und Versorgungsgenussempfänger zum 31. Dezember des Finanzjahres.

(5) Im nach Anlage 6g der Voranschlags- und Rechnungsabschlussverordnung 2015 zu erstellenden Anlagenspiegel sind folgende Informationen zu ergänzen:

a)

die historischen Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten bzw. jener Wert, der bei der erstmaligen Bewertung der jeweiligen Sachanlage angesetzt wurde sowie

b)

die kumulierte Abschreibung der jeweiligen Sachanlage.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten