§ 111 TGO

TGO - Gemeindeordnung 2001 – TGO, Tiroler

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 16.04.2024

(1) Der Bürgermeister hat den Entwurf des Rechnungsabschlusses vor der Auflage zur allgemeinen Einsichtnahme dem Überprüfungsausschuss zur Vorprüfung vorzulegen.

(2) Die Vorprüfung des Rechnungsabschlusses dient der Kontrolle der Einhaltung des Voranschlages und der Aufklärung erheblicher Abweichungen, der Prüfung der sachlichen und rechnerischen Richtigkeit sowie der Gesetzmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit der Mittelaufbringungen und Mittelverwendungen.

In Kraft seit 12.07.2019 bis 31.12.9999
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