(1)Absatz einsDieses Bundesgesetz tritt mit 1. September 2011 in Kraft.(2)Absatz 2Die §§ 186 und 188 treten mit 1. April 2012 in Kraft. Davon abweichend gilt:Die Paragraphen 186 und 188 treten mit 1. April 2012 in Kraft. Davon abweichend gilt:1.Ziffer eins§ 186 Abs. 3 gilt erstmals für Veräußerun... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie ausgeschütteten Erträge aus Einkünften im Sinne des § 27 des Einkommensteuergesetzes 1988 abzüglich der damit in Zusammenhang stehenden Aufwendungen einesDie ausgeschütteten Erträge aus Einkünften im Sinne des Paragraph 27, des Einkommensteuergesetzes 1988 abzüglich der damit in... mehr lesen...
(1)Absatz eins„Anderes Sondervermögen“ im Sinne dieses Bundesgesetzes ist ein Sondervermögen, das in gleiche, in Wertpapieren verkörperte Anteile zerfällt, im Miteigentum der Anteilinhaber steht und nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gebildet wird und das neben den Veranlagungsgegenständ... mehr lesen...
(1)Absatz einsEin Spezialfonds darf nur von einer Verwaltungsgesellschaft gemäß § 5 Abs. 1 verwaltet werden. Die Bestimmungen des 2. Teiles 1. Hauptstück 1. und 2. Abschnitt sind dabei anzuwenden, wobei § 28 Abs. 1 Z 1 bis 8 und Z 10 sowie Abs. 2 mit der Maßgabe anzuwenden ist, dass von der Anwen... mehr lesen...
(1)Absatz einsDiese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1998 in Kraft.(2)Absatz 2Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung BGBl. Nr. 390/1979, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 177/1997, außer Kraft.Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung Bundes... mehr lesen...
MUSTER FÜR EINEN BERICHT ÜBER EINE TECHNISCHE UNTERWEGSKONTROLLE MIT EINER CHECKLISTE DER PRÜFPUNKTE(Anm.: Anlage 6a ist als PDF dokumentiertAnmerkung, Anlage 6a ist als PDF dokumentiertDie Novelle BGBl. II Nr. 181/2023 konnte nicht eingearbeitet werden und lautet:Die Novelle Bundesgesetzblatt T... mehr lesen...
(1)Absatz einsDiese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung, frühestens jedoch mit 1. März 1998 in Kraft.(2)Absatz 2Mit Inkrafttreten dieser Verordnung treten § 1d Abs. 2, 3 und 4, § 19c, § 19d Abs. 2 bis 7, § 19e sowie die §§ 26c und 28a einschließlich der Anlagen 3m, 4b, 4c, 4d un... mehr lesen...
Paragraph 47, Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:1.Ziffer einshinsichtlich des § 2 der Bundesminister bzw. die Bundesministerin für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz und der Bundeskanzler bzw. die Bundeskanzlerin;hinsichtlich des Paragraph 2, der Bundesministe... mehr lesen...
(1)Absatz einsDieses Bundesgesetz tritt mit 1. Juni 2012 in Kraft.(2)Absatz 2§ 9 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 163/2013 tritt mit 1. Oktober 2013 in Kraft; der Ausdruck „Rettungswesen,“ in § 9 Abs. 1 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2017 außer Kraft.Paragraph 9, Absatz ein... mehr lesen...
§ 44.Paragraph 44, Der aus der Vollziehung der Bestimmungen über den Fonds erwachsende Verwaltungsaufwand ist vom Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz zu tragen. mehr lesen...
§ 41.Paragraph 41, Die Mittel des Fonds werden insbesondere aufgebracht durch:1.Ziffer einsZuwendungen, Schenkungen, Erbschaften und Vermächtnisse;2.Ziffer 2Zinsen und sonstige Erträgnisse des Fondsvermögens;3.Ziffer 3Der Bund stellt jährlich Zuwendungen in der Höhe von 500.000 € zur Verfügung. mehr lesen...
§ 43.Paragraph 43, Die Verwaltung und Vertretung des Fonds obliegt dem Bundesminister bzw. der Bundesministerin für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz. mehr lesen...
Paragraph 39, Der Fonds hat sich vor Gewährung von Zuwendungen auszubedingen, dass die Leistung zurückzuzahlen ist oder deren Auszahlung zu unterbleiben hat, wenn1.Ziffer einser vom Empfänger bzw. von der Empfängerin der Zuwendung über wesentliche Umstände unvollständig oder falsch unterrichtet w... mehr lesen...
§ 40.Paragraph 40, Ansuchen um Gewährung von Zuwendungen sind unter Anschluss der Nachweise für das Vorliegen der Voraussetzungen beim Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz einzubringen. mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Zuwendungen erfolgen nach Maßgabe der Fondsmittel in Form von Geldleistungen entsprechend den von dem Bundesminister bzw. von der Bundesministerin für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz nach Anhörung des Freiwilligenrates erlassenen Richtlinien. Diese Richtlinien... mehr lesen...
(1)Absatz einsAuf die Gewährung von Zuwendungen besteht kein Rechtsanspruch.(2)Absatz 2Zuwendungen dürfen nur auf Grund eines Antrages, eines Vorschlags des Bundesministers bzw. der Bundesministerin für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutzes oder des Österreichischen Freiwilligenrat... mehr lesen...
(1)Absatz einsBei der Führung der Geschäfte wird der Österreichische Freiwilligenrat vom Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz – insbesondere durch die Geschäftsstelle, die im Ressort bei der für Freiwilligenpolitik zuständigen Fachabteilung angesiedelt ist – un... mehr lesen...
(1)Absatz einsZur besonderen Anerkennung und Aufwertung von Freiwilligenengagement wird ein Fonds errichtet. Dieser Fonds trägt die Bezeichnung „Anerkennungsfonds für Freiwilligenengagement“. Zuwendungen aus dem Fonds können natürlichen und juristischen Personen gewährt werden, die zur Entwicklun... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Mitglieder und Ersatzmitglieder sind durch den Bundesminister bzw. die Bundesministerin für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz zu bestellen.(2)Absatz 2Vorschlagsberechtigte Stellen sind dabei:1.Ziffer einsalle Bundesministerien,2.Ziffer 2die Länder über die Verbi... mehr lesen...
§ 30.Paragraph 30, Als institutionalisiertes Dialogforum zwischen Zivilgesellschaft und Staat hat der Österreichische Freiwilligenrat folgende Aufgaben:1.Ziffer einsBeratung des Bundesministers bzw. der Bundesministerin für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz in Fragen der Freiwill... mehr lesen...
§ 31.Paragraph 31, Dem Österreichischen Freiwilligenrat gehören an:1.Ziffer einsder Bundesminister bzw. die Bundesministerin für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz als Vorsitzender bzw. Vorsitzende und je eine Vertretung aller Bundesministerien;2.Ziffer 2drei Vertretungen der Bund... mehr lesen...
§ 28.Paragraph 28, Beim Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz ist ein Österreichischer Freiwilligenrat einzurichten. mehr lesen...
§ 26.Paragraph 26, Der Gedenkdienst, sowie der Friedens- und Sozialdienst gehören zu den besonderen Formen des freiwilligen Engagements, sind im Interesse des Gemeinwohls und können nicht im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses absolviert werden. Ziele sind die Vertiefung von schulischer Vorbildung,... mehr lesen...
§ 23.Paragraph 23, Das Freiwillige Umweltschutzjahr gehört zu den besonderen Formen des freiwilligen Engagements, ist im Interesse des Gemeinwohls und kann nicht im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses absolviert werden. Ziele des Freiwilligen Umweltschutzjahres sind insbesondere die Vertiefung von ... mehr lesen...
§ 24.Paragraph 24, Die Regelungen des Abschnittes 2 gelten für das Freiwillige Umweltschutzjahr sinngemäß mit folgenden Abweichungen:1.Ziffer einsDie Anerkennung als Träger des Freiwilligen Umweltschutzjahres sowie erforderlichenfalls der Widerruf der Anerkennung erfolgt durch Bescheid des Bundes... mehr lesen...
§ 20.Paragraph 20, Für Streitigkeiten zwischen Teilnehmenden am Freiwilligen Sozialjahr und dem anerkannten Träger (§ 8) sowie zwischen dem Teilnehmer bzw. der Teilnehmerin und der Einsatzstelle (§ 9) sind die Landesgerichte als Arbeits- und Sozialgerichte, in Wien das Arbeits- und Sozialgericht ... mehr lesen...
§ 21.Paragraph 21, Ein Freiwilliges Sozialjahr kann vom Bundesminister bzw. von der Bundesministerin für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz gefördert werden, wenn die Voraussetzungen nach den §§ 8, 10, 11 und 12 erfüllt sind und das Freiwillige Sozialjahr von einem nach § 8 anerka... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie zur Wahrnehmung des Arbeitnehmer- bzw. Arbeitnehmerinnenschutzes berufenen Behörden haben festgestellte Verstöße gegen Arbeitnehmer- bzw. Arbeitnehmerinnenschutzvorschriften unverzüglich dem jeweiligen Träger des Freiwilligen Sozialjahres zu berichten.(2)Absatz 2Die Verletzung d... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie nach § 8 anerkannten Träger und die Einsatzstellen dürfen folgende personenbezogene Daten: Name, Geburtsdatum, Sozialversicherungsnummer und Adresse des Teilnehmers bzw. der Teilnehmerin am Freiwilligen Sozialjahr (Stammdatensatz), Daten des Bescheides gemäß § 8 sowie der Verein... mehr lesen...
§ 14.Paragraph 14, Der Rechtsträger der Einsatzstelle hat Teilnehmenden, die nicht dem Kinder- und Jugendlichen-Beschäftigungsgesetz 1987, BGBl. Nr. 599/1987, unterliegen, in jeder Kalenderwoche eine ununterbrochene Freizeit von mindestens 36 Stunden zu gewähren. Der Rechtsträger der Einsatzstell... mehr lesen...
§ 16.Paragraph 16, Die Bestimmungen des Dienstnehmerhaftpflichtgesetzes, BGBl. Nr. 80/1965, sind sowohl im Verhältnis zwischen dem Träger des Freiwilligen Sozialjahres und dem Teilnehmer bzw. der Teilnehmerin als auch zwischen dem Träger der Einsatzstelle und dem bzw. der in dieser Einsatzstelle ... mehr lesen...
(1)Absatz einsDer Teilnehmer bzw. die Teilnehmerin hat für das Freiwillige Sozialjahr einen Anspruch auf Freistellung im Ausmaß von 25 Tagen. Bei einer kürzeren Dauer des Freiwilligen Sozialjahres von weniger als zwölf Monaten gebührt Freistellung in dem Ausmaß, das dem um die Dauer des verkürzte... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie nach § 8 anerkannten Träger sind verpflichtet, eine regelmäßige Evaluierung insbesondere der fachlichen Anleitung und der pädagogischen Betreuung und Begleitung durch pädagogisch geschulte Kräfte in den Bereichen Reflexion, Persönlichkeitsbildung und fachspezifische Seminare und... mehr lesen...
(1)Absatz einsEine geeignete Einsatzstelle ist eine gemeinwohlorientierte und nicht gewinnorientierte Einrichtung aus einem der folgenden Bereiche: Rettungswesen, Krankenanstalten, Sozial- und Behindertenhilfe, Betreuung alter Menschen, Betreuung von Drogenabhängigen, Betreuung von von Gewalt bet... mehr lesen...
§ 10.Paragraph 10, Die nach § 8 anerkannten Träger haben die Teilnehmenden nachweislich über die Rahmenbedingungen des Freiwilligen Sozialjahres aufzuklären und zwar insbesondere über die für die Teilnehmenden geltenden Rechtsvorschriften, sozialrechtliche Absicherung und Familienbeihilfe, Tätigk... mehr lesen...
(1)Absatz einsGemeinnützige Träger der freien Wohlfahrtspflege oder andere gemeinnützige, nicht auf Gewinn orientierte juristische Personen privaten Rechts mit Sitz im Inland sind auf Antrag mit Bescheid des Bundesministers bzw. der Bundesministerin für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumente... mehr lesen...
§ 5.Paragraph 5, Dieser Abschnitt regelt zivilrechtliche Aspekte des Freiwilligen Sozialjahres (FSJ) und dessen sonstige Rahmenbedingungen, soweit dies in die Gesetzgebungs- und Vollziehungskompetenz des Bundes fällt, insbesondere für die Zwecke der Sozialversicherung und der Familienbeihilfe. mehr lesen...
(1)Absatz einsDer Bundesminister bzw. die Bundesministerin für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz erstellt unter Mitwirkung des Österreichischen Freiwilligenrates und im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler bzw. der Bundeskanzlerin alle fünf Jahre einen Bericht über die Lage und Ent... mehr lesen...
(1)Absatz einsNach Maßgabe dieses Bundesgesetzes und der im jeweiligen Bundesfinanzgesetz hiefür verfügbaren Mittel kann der Bundesminister bzw. die Bundesministerin für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz bzw. der Bundeskanzler bzw. die Bundeskanzlerin, unbeschadet der Zuständigke... mehr lesen...
(1)Absatz einsFreiwilligenorganisationen im Sinne dieses Abschnittes sind gemeinnützige juristische Personen öffentlichen oder privaten Rechts, deren Tätigkeit in hohem Ausmaß von Personen im Rahmen des freiwilligen Engagements gemäß § 2 Abs. 2 erfolgt, die nicht auf Gewinn ausgerichtet sind und ... mehr lesen...
(1)Absatz einsDieses Bundesgesetz regelt Rahmenbedingungen für formelle freiwillige Tätigkeiten im Interesse der Allgemeinheit mit der Zielsetzung, solche Tätigkeiten zu unterstützen und die Teilnahme zu fördern. Damit sollen der Zusammenhalt zwischen den sozialen Gruppen, den Generationen und Ku... mehr lesen...
§ 0 heute § 0 gültig ab 01.09.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2023 § 0 gültig von 01.01.2018 bis 31.08.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15... mehr lesen...
(1)Absatz einsMit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes tritt das Weingesetz 1999 über den Verkehr mit Wein und Obstwein (Weingesetz 1999), BGBl. I Nr. 141/1999, mit Ausnahme der Verfassungsbestimmung des § 29 (Mengenbeschränkung), außer Kraft.Mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes tritt das Weing... mehr lesen...
(1) Jeder Erzeuger von Trauben hat eine Erntemeldung abzugeben. Jeder Erzeuger von Trauben, aus denen mehr als 3 000 Liter Wein gewonnen wurde, hat mit Stichtag 30. November jährlich bis zum 15. Dezember beim Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Wege der... mehr lesen...
(1)Absatz einsZur Verbesserung der Kontrollmöglichkeiten kann der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft durch Verordnung vorsehen, dass für Meldungen, Anträge, Aufzeichnungen oder Zeugnisse, insbesondere für Ernte- und Bestandsmeldung, Absichtsmeldung und Mos... mehr lesen...
(1)Absatz einsWein, der ausschließlich aus Trauben bereitet wurde, die im Inland geerntet wurden, und der im Inland hergestellt wurde, darf nur mit einer Bezeichnung in Verkehr gebracht werden, die auf die österreichische Herkunft hinweist, wie „Österreichischer Wein“, „Wein aus Österreich“ oder ... mehr lesen...
(1)Absatz einsWein darf unter der Bezeichnung „Qualitätswein“ in Verkehr gebracht werden, wenn1.Ziffer einser ausschließlich aus Trauben bereitet wurde, die in einem einzigen Weinbaugebiet geerntet wurden und die Herstellung in der Weinbauregion des betreffenden Weinbaugebietes oder in daran angr... mehr lesen...
§ 0 heute § 0 gültig ab 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 91/2023 § 0 gültig von 25.05.2018 bis 20.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 47/... mehr lesen...
Paragraph 10, Organisatorische und personelle Maßnahmen im Zusammenhang mit der Vorbereitung der Marktüberwachung können durch das Sozialministeriumservice bereits ab 1. Jänner 2024 durchgeführt werden. Insbesondere umfasst dies:1.Ziffer einsAufnahme und Schulung des erforderlichen Personals;2.Zi... mehr lesen...
(1)Absatz einsDieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 2003 in Kraft.(2)Absatz 2Das Bundesgesetz über die Bundesämter für Soziales und Behindertenwesen (Art. 33 des Arbeitsmarktservice-Begleitgesetzes, BGBl. Nr. 314/1994) wird mit In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes aufgehoben. Die Bundesämter f... mehr lesen...
§ 6.Paragraph 6, Der Amtsleiter bzw. die Amtsleiterin hat zur ordnungsgemäßen Wahrnehmung der Aufgaben des Sozialministeriumservice eine Geschäftsordnung und -einteilung zu erlassen. Sofern dies aus Gründen der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis geboten ist, kann die Besor... mehr lesen...
(1)Absatz einsDer Amtsleiter bzw. die Amtsleiterin hat, soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, nach Maßgabe der Geschäftsordnung und -einteilung gemäß § 6 jene Angelegenheiten zu koordinieren, die über den Bereich eines Bundeslandes hinausgehen oder hinsichtlich derer eine gesamtösterrei... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Aufgaben gemäß § 2 obliegen dem Landesstellenleiter bzw. der Landesstellenleiterin nach Maßgabe der Geschäftsordnung und -einteilung gemäß § 6, soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist.Die Aufgaben gemäß Paragraph 2, obliegen dem Landesstellenleiter bzw. der Landesstellenl... mehr lesen...
(1) Dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen obliegen die Aufgaben und Befugnisse, die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes von den Bundesämtern für Soziales und Behindertenwesen (BGBl. Nr. 314/1994) wahrgenommen werden.(2) Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwese... mehr lesen...
(1)Absatz einsDieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft.(2)Absatz 2Entgegenstehende Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht sind, bleiben unberührt.(3)Absatz 3§ 3 samt Überschrift, § 13 Abs. 4 und § 15... mehr lesen...
(1)Absatz einsDas Verwaltungsgericht hat die zur Entscheidung der Rechtssache erforderlichen Beweise aufzunehmen.(2)Absatz 2Außer dem Verhandlungsleiter sind die Parteien und ihre Vertreter, insbesondere der Beschuldigte, im Verfahren vor dem Senat auch die sonstigen Mitglieder berechtigt, an jed... mehr lesen...
(1)Absatz einsIst ein Beschuldigter außerstande, die Kosten der Verteidigung ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, so hat das Verwaltungsgericht auf Antrag des Beschuldigten zu beschließen, dass diesem ein Verteidiger beigegeben wird, dessen Kosten der Beschuldigte nicht... mehr lesen...
(1)Absatz einsSoweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ist das Verwaltungsgericht verpflichtet, über verfahrenseinleitende Anträge von Parteien und Beschwerden ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach deren Einlangen zu entscheiden. Im Verfahren über Be... mehr lesen...
§ 27.Paragraph 27, Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid und die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4)... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Öffentlichkeit darf von der Verhandlung nur so weit ausgeschlossen werden, als dies aus Gründen der Sittlichkeit, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit, der Wahrung von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen sowie im Interesse des Schutzes Jugendlicher oder des Pr... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Beschwerde hat zu enthalten:1.Ziffer einsdie Bezeichnung des angefochtenen Bescheides oder der angefochtenen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt,2.Ziffer 2die Bezeichnung der belangten Behörde,3.Ziffer 3die Gründe, auf die sich die Behauptung... mehr lesen...
§ 0 heute § 0 gültig ab 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2023 § 0 gültig von 01.09.2018 bis 20.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/... mehr lesen...
(1)Absatz einsZur Unterstützung der ordnungsgemäßen Geschäftsführung des Bundesfinanzgerichtes sind von der Präsidentin oder vom Präsidenten unter deren oder dessen Verantwortung ein Präsidialbüro (§ 15), eine Controllingstelle (§ 16), eine Evidenzstelle (§ 17) und – für den Sitz und für jede Auß... mehr lesen...
(1)Absatz einsDieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Asylgerichtshofgesetz – AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008, außer Kraft.Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Asylgerichtshofgesetz – AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, ... mehr lesen...
Paragraph 24 a, Die §§ 84, 85 und 85b GOG gelten sinngemäß mit der Maßgabe, dass über die Beschwerde wegen behauptete Verletzungen solcher Rechte (Art. 130 Abs. 2a B-VG) ein Senat des Bundesverwaltungsgerichts entscheidet. Die Paragraphen 84,, 85 und 85b GOG gelten sinngemäß mit der Maßgabe, dass... mehr lesen...
(1)Absatz einsEin Senat ist beschlussfähig, wenn der Vorsitzende und die Mitglieder des Senates anwesend sind. Verhinderte Mitglieder des Senates sind durch die Ersatzmitglieder (Stellvertreter, Ersatzbeisitzer) in der in der Geschäftsverteilung festgelegten Reihenfolge zu vertreten.(2)Absatz 2Di... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Mitglieder des Bundesverwaltungsgerichtes (§ 2 Abs. 1) bilden zusammen die Vollversammlung.Die Mitglieder des Bundesverwaltungsgerichtes (Paragraph 2, Absatz eins,) bilden zusammen die Vollversammlung.(2)Absatz 2Der Vollversammlung kommen folgende Aufgaben zu:1.Ziffer einsWahl d... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Bundesministerin/der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, im Zusammenhang mit der Mittelaufbringung im Falle der Zwischenschaltung der Projektgesellschaft nach § 5 namens des Bundes gemäß § 82 Bundeshaushaltsgesetz 2013, BGBl. I Nr. 139/2009 idgF, für eine solche Projektg... mehr lesen...