Gesamte Rechtsvorschrift T-LB

Land- und forstwirtschaftliches Berufsausbildungsgesetz 2000, Tiroler

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Stand der Gesetzesgebung: 07.02.2023
Gesetz vom 15. März 2000 über die Berufsausbildung in der Land- und
Forstwirtschaft (Tiroler Land- und forstwirtschaftliches
Berufsausbildungsgesetz 2000)

StF: LGBl. Nr. 32/2000 - Landtagsmaterialien: 6/00

§ 1 T-LB


(1) Dieses Gesetz regelt die Berufsausbildung der land- und forstwirtschaftlichen Arbeiter nach § 2 Abs. 1 sowie der familieneigenen Dienstnehmer und der eingetragenen Partner nach § 3 Abs. 1 der Landarbeitsordnung 2000, LGBl. Nr. 27, in der jeweils geltenden Fassung.

(2) Dieses Gesetz gilt für die Ausbildung von selbstständigen Berufsangehörigen in der Land- und Forstwirtschaft zum Facharbeiter und zum Meister sinngemäß.

§ 2 T-LB


(1) Lehrberechtigte sind natürliche und juristische Personen und Personengesellschaften des Handelsrechtes, die einen Betrieb im Sinne des § 5 der Landarbeitsordnung 2000 führen und als Lehrberechtigte anerkannt wurden.

(2) Ein Lehrbetrieb ist ein land- oder forstwirtschaftlicher Betrieb, der als Lehrbetrieb anerkannt wurde.

(3) Ausbilder sind die in einem Lehrbetrieb oder in einer Ausbildungseinrichtung mit der Ausbildung von Lehrlingen beauftragten geeigneten Dienstnehmer und die sonstigen in einem Lehrbetrieb oder in einer Ausbildungseinrichtung tätigen und mit der Ausbildung von Lehrlingen beauftragten geeigneten Personen.

(4) Ausbildungseinrichtungen sind Einrichtungen, denen die Bewilligung für die Ausbildung von Lehrlingen erteilt wurde oder die vom Arbeitsmarktservice mit der überbetrieblichen Lehrausbildung beauftragt wurden.

(5) Lehrlinge sind Arbeitnehmer, die aufgrund eines Lehrvertrages zur Erlernung eines im § 3 Abs. 2 angeführten Lehrberufes

a)

bei einem Lehrberechtigten fachlich ausgebildet und im Rahmen dieser Ausbildung verwendet oder

b)

in einer Ausbildungseinrichtung ausgebildet

werden.

§ 3 T-LB


(1) Die Berufsausbildung hat eine umfassende berufliche Bildung und die für die Ausübung einer Facharbeiter- oder Meistertätigkeit in einem land- und forstwirtschaftlichen Lehrberuf notwendigen Kenntnisse und Fertigkeiten, darunter auch der Umwelt- und Landschaftspflege, zu vermitteln.

(2) Die Berufsausbildung erfolgt in folgenden Bereichen:

a)

Landwirtschaft,

b)

ländliches Betriebs- und Haushaltsmanagement,

c)

Gartenbau,

d)

Feldgemüsebau,

e)

Obstbau und Obstverwertung,

f)

Weinbau und Kellerwirtschaft,

g)

Molkerei- und Käsereiwirtschaft,

h)

Pferdewirtschaft,

i)

Fischereiwirtschaft,

j)

Geflügelwirtschaft,

k)

Bienenwirtschaft,

l)

Forstwirtschaft,

m)

Forstgarten- und Forstpflegewirtschaft,

n)

landwirtschaftliche Lagerhaltung,

o)

Biomasseproduktion und land- und forstwirtschaftliche Bioenergiegewinnung.

(3) Die im Abs. 2 genannten Bereiche sind zugleich auch die Lehrberufe für die Ausbildung zum Facharbeiter.

(4) Lehrberufe können verwandt gestellt werden. Verwandte Lehrberufe sind solche, bei denen gleiche oder ähnliche Roh- und Hilfsstoffe sowie Werkzeuge verwendet werden oder Tätigkeiten zu verrichten sind, die gleiche oder ähnliche Arbeitsgänge erfordern.

(5) Die Landesregierung hat durch Verordnung nähere Bestimmungen zu erlassen über

a)

die als verwandt gestellten Lehrberufe,

b)

das Ausmaß der Anrechnung von gleichen oder ähnlichen Lehrzeiten zwischen land- und forstwirtschaftlichen Lehrberufen untereinander beziehungsweise mit solchen gewerblicher Art und

c)

den allfälligen Ersatz von Prüfungen oder Teilprüfungen durch die Ablegung gleicher oder ähnlicher Prüfungen im Rahmen eines anderen Lehrberufes.

§ 4 T-LB


Die Berufsausbildung in den im § 3 Abs. 2 genannten Lehrberufen gliedert sich in die Ausbildung

a)

zur Facharbeiterin bzw. zum Facharbeiter und

b)

zur Meisterin bzw. zum Meister.

§ 5 T-LB


(1) Die Ausbildung zum Facharbeiter erfolgt durch die Lehre und durch fachliche Weiterbildung. Die Lehre kann in mehreren Lehrbetrieben zurückgelegt werden. Eine gleichzeitige Ausbildung in mehreren Betrieben ist jedoch nicht zulässig.

(2) Die Lehrzeit dauert drei Jahre.

(3) Die Lehrzeit kann um höchstens ein Jahr verlängert werden, wenn eine Berufsschulklasse wiederholt oder eine Facharbeiterprüfung nicht bestanden wird. Die Lehrzeit kann um höchstens zehn Wochen verkürzt werden, wenn die Facharbeiterprüfung nach § 7 Abs. 1 vorzeitig abgelegt wird.

(4) Die bei der Landwirtschaftskammer eingerichtete land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle hat, wenn keine Verwandtstellung von Lehrberufen erfolgt ist, im Einzelfall auf Antrag mit Bescheid

a)

Lehrzeiten aus Lehrberufen außerhalb der Land- und Forstwirtschaft oder

b)

in der Land- und Forstwirtschaft zurückgelegte Lehr- oder Schulzeiten oder

c)

die Teilnahme an Lehrgängen nach § 3 des Jugendausbildungs-Sicherungsgesetzes, BGBl. I Nr. 91/1998,

unter Bedachtnahme auf die Dauer des jeweiligen Lehrverhältnisses, der Schulzeit oder des jeweiligen Lehrganges sowie auf die Verwertbarkeit dieser Ausbildungszeiten anzurechnen, soweit eine solche Anrechnung nicht bereits durch Verordnung nach Abs. 6 festgelegt ist.

(5) Für das Ausmaß der Anrechnung nach Abs. 4 ist die Verwertbarkeit der Lehrinhalte und der praktischen Tätigkeit maßgebend. Die Schulzeit in einer land- und forstwirtschaftlichen Fachschule ist jedenfalls zur Gänze auf die Lehrzeit in der Hauptfachrichtung anzurechnen. Vor der Entscheidung über die sonstige Anrechnung von Schulzeiten ist die zuständige Schulbehörde zu hören. Die Teilnahme an einem Lehrgang nach § 3 des Jugendausbildungs-Sicherungsgesetzes zum Erwerb von Fertigkeiten und Kenntnissen in einem im § 3 Abs. 2 genannten Lehrberuf ist im ersten Lehrjahr jedenfalls zur Gänze anzurechnen.

(6) Die land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle kann allgemein durch Verordnung nach Maßgabe des Abs. 5 festlegen, welche zurückgelegten Lehr- und Schulzeiten nach Abs. 4 jedenfalls anzurechnen sind. Werden Schulzeiten angerechnet, so ist vor der Erlassung der Verordnung die zuständige Schulbehörde zu hören.

(7) Wird ein Lehrberuf im Zusammenhang mit einer anderen Ausbildung, deren gleichzeitige oder dazwischen erfolgende Absolvierung mit der Erreichung des Lehrzieles vereinbar ist, erlernt, kann auf Antrag, der in Verbindung mit der Anmeldung oder Abänderung des Lehrvertrages zu stehen hat, im Lehrvertrag eine die für den Lehrberuf festgesetzte Dauer der Lehrzeit jeweils um bis zu 18 Monate übersteigende Dauer der Lehrzeit vereinbart werden.

§ 6 T-LB


(1) Während der Lehrzeit ist der Besuch der land- und forstwirtschaftlichen Berufsschule nach Maßgabe der betreffenden Bestimmungen des Tiroler Landwirtschaftlichen Schulgesetzes 2012, LGBl. Nr. 88, in der jeweils geltenden Fassung Pflicht, soweit diese Schulpflicht nicht bereits in einem vorangegangenen Lehrverhältnis oder durch den Besuch einer die Berufsschule ersetzenden Fachschule erfüllt wurde.

(2) Ein Lehrling, der die Berufsschulpflicht noch nicht erfüllt hat, hat in jedem Lehrjahr, in dem er keine einschlägige Berufsschule besucht, einen Fachkurs mit einer Gesamtdauer von mindestens 120 Unterrichtsstunden zu besuchen.

(3) Kann in einem Lehrberuf nach § 3 Abs. 2 kein Fachkurs angeboten werden, so hat die land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle für den Lehrling einen sonstigen Kurs zu bestimmen, der die in einem Fachkurs zu behandelnden Ausbildungsbereiche umfasst.

§ 7 T-LB


(1) Ein Lehrling ist nach ordnungsgemäßer Beendigung der Lehrzeit und erfolgreichem Besuch der nach § 6 vorgeschriebenen Berufsschule, Fachkurse oder sonstigen Kurse zur Facharbeiterprüfung zuzulassen. Ein Lehrling kann auf Antrag auch innerhalb der letzten zehn Wochen der festgesetzten Lehrzeit, jedoch erst nach dem erfolgreichen Besuch der nach § 6 vorgeschriebenen Berufsschule, Fachkurse oder sonstigen Kurse zur Facharbeiterprüfung zugelassen werden.

(2) Prüfungswerber, die die Berufsschule abgeschlossen haben, können bereits ab dem Beginn des letzten Lehrjahres die Zulassung zur Facharbeiterprüfung beantragen und zur Facharbeiterprüfung antreten, wenn der Lehrberechtigte diesem Antrag zustimmt oder das Lehrverhältnis einvernehmlich gelöst wurde oder vor Ablauf der vereinbarten Lehrzeit geendet hat.

(3) Die erfolgreiche Ablegung der Facharbeiterprüfung berechtigt entsprechend dem Lehrberuf, in dem die Ausbildung erfolgt ist, zur Führung der jeweils zutreffenden folgenden Berufsbezeichnung, die geschlechtsspezifisch auf „Facharbeiterin“ bzw. „Facharbeiter“ mit der Bezeichnung des betreffenden Fachgebietes zu lauten hat:

a)

Landwirtschaft,

b)

ländliches Betriebs- und Haushaltsmanagement,

c)

Gartenbau,

d)

Feldgemüsebau,

e)

Obstbau und Obstverwertung,

f)

Weinbau und Kellerwirtschaft,

g)

Molkerei- und Käsereiwirtschaft,

h)

Pferdewirtschaft,

i)

Fischereiwirtschaft,

j)

Geflügelwirtschaft,

k)

Bienenwirtschaft,

l)

Forstwirtschaft,

m)

Forstgarten- und Forstpflegewirtschaft,

n)

landwirtschaftliche Lagerhaltung,

o)

Biomasseproduktion und land- und forstwirtschaftliche Bioenergiegewinnung.

§ 7a T-LB


(1) In den Ausbildungsordnungen (§ 20) und den Prüfungsordnungen (§ 23) kann vorgesehen werden, dass in einzelnen Lehrberufen Teilprüfungen zur Facharbeiterprüfung über einzelne Teile des Berufsbildes bereits vor den im § 7 Abs. 1 oder 2 genannten Zeitpunkten abgelegt werden können.

(2) Voraussetzung für die Zulassung zu einer Teilprüfung ist, dass die Ausbildung in diesem Teil des Berufsbildes sowohl im Rahmen der Ausbildung im Lehrbetrieb bzw. in der Ausbildungseinrichtung als auch erfolgreich im Rahmen des Berufsschulunterrichts bzw. eines Fachkurses abgeschlossen wurde.

(3) Wurde eine Teilprüfung erfolgreich abgelegt, so ist dieser Teil des Berufsbildes im Rahmen der Facharbeiterprüfung nach § 7 nicht mehr zu prüfen. Durch Teilprüfungen in allen Teilen des Berufsbildes gilt die Facharbeiterprüfung als abgelegt.

§ 7b T-LB


(1) Im Interesse der Verbesserung der Ausbildung von Lehrlingen kann die Landesregierung zur Erprobung, ob bestimmte berufliche Tätigkeiten geeignet sind, den Gegenstand eines neuen Lehrberufes in der Dauer von drei Jahren auf dem Gebiet der Land- und Forstwirtschaft zu bilden, nach Anhören der land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle und der land- und forstwirtschaftlichen Bundes-Lehrlings- und Fachausbildungsstelle durch Verordnung die Durchführung eines Ausbildungsversuches vorsehen.

(2) In einer Verordnung nach Abs. 1 sind festzulegen:

a)

die betreffenden beruflichen Tätigkeiten,

b)

die Dauer des Ausbildungsversuches,

c)

das Ziel und die Inhalte der Ausbildung,

d)

die Gegenstände der Abschlussprüfung,

e)

Bestimmungen über das Abschlusszeugnis,

f)

Bestimmungen über die Anrechnung einer erfolgreich abgeschlossenen Ausbildung auf Lehrberufe nach § 3 Abs. 2,

g)

Bestimmungen über die Anrechnung von im Ausbildungsversuch zurückgelegten Lehrzeiten auf die Lehrzeit in einem Lehrberuf nach § 3 Abs. 2,

h)

Bestimmungen über die Anrechnung von in einem Lehrberuf nach § 3 Abs. 2 oder in einem Lehrberuf außerhalb der Land- und Forstwirtschaft zurückgelegten Lehrzeiten auf die Lehrzeit im Rahmen des Ausbildungsversuches und

i)

die Anrechnung der Ausbildung durch Besuch einer Schule nach § 8.

(3) Für die Dauer eines Ausbildungsversuches sind die seinen Gegenstand bildenden Tätigkeiten einem Lehrberuf nach § 3 Abs. 2 gleichzuhalten.

(4) Der Lehrberechtigte oder die Ausbildungseinrichtung hat

a)

der land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle auf Verlangen Auskunft über die nähere Gestaltung und die Ergebnisse der Maßnahmen zu erteilen, die im Rahmen des betreffenden Ausbildungsversuches durchgeführt wurden, und

b)

die Beobachtung dieser Maßnahmen durch die land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle zuzulassen.

(5) Dem Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz und dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft ist für die Dauer des Ausbildungsversuches jährlich ein Bericht über die beim Ausbildungsversuch und bei den Abschlussprüfungen gemachten Erfahrungen vorzulegen. Ein Abschlussbericht ist spätestens sechs Monate nach Abschluss des Ausbildungsversuches vorzulegen.

(6) Werden die den Gegenstand eines Ausbildungsversuches bildenden Tätigkeiten nach Abschluss des Ausbildungsversuches als Lehrberuf in die Lehrberufsliste nach § 3 Abs. 2 aufgenommen, so gilt die erfolgreich abgelegte Abschlussprüfung als Facharbeiterprüfung nach § 7.

§ 8 T-LB


(1) Die Voraussetzungen für die Zulassung zur Facharbeiterprüfung nach § 7 Abs. 1 werden durch den Besuch einer land- und forstwirtschaftlichen Fachschule, soweit mit diesem der erfolgreiche Besuch einer Berufsschule erfüllt wird, dann ersetzt, wenn die Zeiten des Fachschulbesuches nach der allgemeinen Schulpflicht und einer praktischen Tätigkeit oder einer Lehrzeit zusammen mindestens 36 Monate betragen.

(2) Der erfolgreiche Besuch der vierten Klasse einer berufsbildenden höheren Schule, soweit damit der erfolgreiche Besuch einer dreijährigen land- und forstwirtschaftlichen Fachschule erfüllt wird, und eine mindestens halbjährige einschlägige praktische Tätigkeit ersetzen die Lehre und die Facharbeiterprüfung in der Hauptfachrichtung.

(3) Der erfolgreiche Besuch einer dreijährigen land- und forstwirtschaftlichen Fachschule ersetzt die Facharbeiterprüfung in der Hauptfachrichtung.

(4) Der erfolgreiche Besuch einer höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalt oder der erfolgreiche Abschluss eines Studiums an einer einschlägigen Universität oder Fachhochschule ersetzt die Lehre und die Facharbeiterprüfung in jenen Ausbildungsbereichen nach § 3 Abs. 2, denen die jeweiligen Ausbildungs- bzw. Studieninhalte entsprechen.

(5) Die land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle kann nach Anhörung der land- und forstwirtschaftlichen Bundes-Lehrlings- und Fachausbildungsstelle unter Bedachtnahme auf die jeweiligen Lehr- bzw. Studienpläne und die entsprechenden Prüfungen durch Verordnung bestimmen, welche Ausbildungen bzw. Studien nach Abs. 4 die Lehre und die Facharbeiterprüfung im Rahmen des § 3 Abs. 2 als gleichwertig ersetzen.

(6) Wurde eine Verordnung nach Abs. 5 nicht erlassen oder eine Ausbildung bzw. ein Studium darin nicht berücksichtigt, so hat die land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle auf Antrag einer Person mit Bescheid sonstige Ausbildungen oder Studien unter Bedachtnahme auf die jeweiligen Lehr- bzw. Studienpläne im Rahmen des § 3 Abs. 2 als der Lehre und der Facharbeiterprüfung gleichwertig anzuerkennen, soweit sie einschlägig für den beantragten Ausbildungsbereich sind. Vor der Erlassung des Bescheides ist die land- und forstwirtschaftliche Bundes-Lehrlings- und Fachausbildungsstelle zu hören.

(7) Die land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle hat auf Antrag mit Bescheid zu bestimmen, inwieweit die erfolgreich abgelegte Lehrabschlussprüfung in einem gewerblichen Lehrberuf oder die erfolgreich abgelegte Facharbeiterprüfung in einem anderen als dem angestrebten Bereich nach § 3 Abs. 2 die Facharbeiterprüfung ersetzt. Für das Ausmaß der Anrechnung ist die Verwertbarkeit der Lehrinhalte und der praktischen Tätigkeit maßgebend.

§ 9 T-LB


(1) Die land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle hat Ausbildungswerbern, die nicht in einem Dienstverhältnis in der Land- und Forstwirtschaft beschäftigt sind, auf ihren Antrag eine über einen längeren als dem im § 5 Abs. 2 festgelegten Zeitraum verteilte Ausbildung zu gestatten. Ausbildungswerbern, die eine Teilzeit- oder Saisonarbeit ausüben, die nicht zur Land- und Forstwirtschaft zählt, ist die Praxiszeit um den aliquoten Teil ihrer Teilzeit- oder Saisonarbeit zu verlängern.

(2) Ausbildungswerber im Sinne des Abs. 1, die das 20. Lebensjahr vollendet haben und insgesamt eine mindestens dreijährige praktische Tätigkeit im jeweiligen Ausbildungsbereich und den erfolgreichen Besuch eines Fachkurses mit einer Gesamtdauer von mindestens 200 Unterrichtsstunden nachweisen, sind zur Facharbeiterprüfung zuzulassen. Als praktische Tätigkeit gilt auch eine in einem Bereich nach § 3 Abs. 2 im Ausmaß von mindestens 20 Stunden in der Woche ausgeübte Nebenerwerbstätigkeit.

§ 10 T-LB


(1) Die Dauer einer Lehrausbildung im Anschluss an eine Lehre in der Land- und Forstwirtschaft oder an eine die Lehre und die Facharbeiterprüfung ersetzende gleichwertige Ausbildung (Anschlusslehre) hat mindestens ein Jahr zu betragen und darf zwei Jahre nicht übersteigen. Für die Anrechnung gilt § 5 Abs. 4 und 5 sinngemäß.

(2) Die Landesregierung hat einen Lehrling bei der Anschlusslehre von der Berufsschulpflicht teilweise zu befreien, wenn er bereits eine gleichwertige schulische Bildung genossen hat. Für die Anrechnung gelten die §§ 5 und 6 sinngemäß.

§ 11 T-LB


(1) Einem Facharbeiter sind im Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Facharbeiterprüfung besondere Fähigkeiten zu bescheinigen, wenn er eine Zusatzprüfung über das betreffende Fachgebiet erfolgreich abgelegt hat. Die Zusatzprüfung kann gleichzeitig mit der Facharbeiterprüfung oder zu einem späteren Zeitpunkt abgelegt werden.

(2) Voraussetzungen für die Zulassung zu einer Zusatzprüfung sind:

a)

die Vorlage einer Bescheinigung des Lehrberechtigten oder Dienstgebers über eine mindestens einjährige besondere Verwendung in dem betreffenden Fachgebiet und

b)

der Nachweis über den Besuch eines einschlägigen Fachkurses mit einer Gesamtdauer von mindestens 160 Unterrichtsstunden oder einer einschlägigen Spezialausbildung im Rahmen eines Fachschulbesuches.

(3) Die land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle hat durch Verordnung die Fachgebiete innerhalb der im § 3 Abs. 2 genannten Bereiche zu bestimmen, in denen besondere Fähigkeiten bescheinigt werden können, wenn sich besondere Ausbildungsbedürfnisse aufgrund der Entwicklung in der Land- und Forstwirtschaft dafür ergeben.

§ 11a T-LB


(1) Zur Verbesserung der Eingliederung von benachteiligten Personen mit persönlichen Vermittlungshindernissen in das Berufsleben kann am Beginn oder im Lauf des Lehrverhältnisses im Lehrvertrag eine längere Lehrzeit, als sie sich aus § 5 Abs. 2 dieses Gesetzes bzw. aus § 166 Abs. 1 der Landarbeitsordnung 2000 ergibt, vereinbart werden.

(2) Die Lehrzeit kann um höchstens ein Jahr, in Ausnahmefällen um bis zu zwei Jahren, verlängert werden, sofern dies für die Erreichung der Facharbeiterprüfung notwendig ist.

(3) Lehrlinge, die mit verlängerter Lehrzeit ausgebildet werden, sind hinsichtlich der Berufsschulpflicht anderen Lehrlingen gleichgestellt.

(4) Die integrative Berufsausbildung nach Abs. 1 soll vorrangig in Lehrbetrieben durchgeführt werden.

§ 11b T-LB


(1) Zur Verbesserung der Eingliederung von benachteiligten Personen mit persönlichen Vermittlungshindernissen in das Berufsleben kann in einem Ausbildungsvertrag die Festlegung einer Teilqualifikation durch Einschränkung auf bestimmte Teile des Berufsbildes eines Lehrberufes, allenfalls unter Ergänzung von Fertigkeiten und Kenntnissen aus Berufsbildern weiterer Lehrberufe, vereinbart werden. Der Ausbildungsvertrag hat Fertigkeiten und Kenntnisse zu umfassen, die im Wirtschaftsleben verwertbar sind.

(2) In der Vereinbarung sind jedenfalls die zu vermittelnden Fertigkeiten und Kenntnisse sowie die Dauer der Ausbildung festzulegen.

(3) Die Dauer dieser Ausbildung kann zwischen einem Jahr und drei Jahren betragen.

(4) Für Personen, die in einer Teilqualifikation ausgebildet werden, besteht nach Maßgabe der Festlegungen nach § 11d die Pflicht bzw. das Recht zum Besuch der Berufsschule.

(5) Die integrative Berufsausbildung nach Abs. 1 soll vorrangig in Lehrbetrieben durchgeführt werden.

§ 11c T-LB


Für die Ausbildung in einer integrativen Berufsausbildung kommen Personen in Betracht, die das Arbeitsmarktservice nicht in ein Lehrverhältnis nach § 5 dieses Gesetzes oder nach § 1 des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/1969, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 138/2013, vermitteln konnte und auf die zumindest eine der folgenden Voraussetzungen zutrifft:

a)

Personen, die am Ende der Pflichtschule sonderpädagogischen Förderbedarf hatten und zumindest teilweise nach dem Lehrplan einer Sonderschule unterrichtet wurden, oder

b)

Personen ohne Hauptschulabschluss bzw. mit negativem Hauptschulabschluss oder

c)

Behinderte im Sinn des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 138/2013, oder

d)

Personen, von denen im Rahmen einer Berufsorientierungsmaßnahme oder aufgrund einer nicht erfolgreichen Vermittlung in ein Lehrverhältnis nach § 5 dieses Gesetzes oder nach § 1 des Berufsausbildungsgesetzes angenommen werden muss, dass für sie aus Gründen, die ausschließlich in ihrer Person liegen, in absehbarer Zeit keine solche Lehrstelle gefunden werden kann.

§ 11d T-LB


(1) Die Festlegung des Ausbildungszieles, der Ausbildungsinhalte und der Dauer der integrativen Berufsausbildung hat durch die Vertragsparteien gemeinsam mit der Berufsausbildungsassistenz unter Einbeziehung der land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle, der Schulbehörde und des Schulerhalters vor Beginn der Ausbildung zu erfolgen.

(2) Dabei sind auch pädagogische Begleitmaßnahmen bzw. die Form der Einbindung in den Berufsschulunterricht unter Berücksichtigung der persönlichen Fähigkeiten und Bedürfnisse festzulegen.

(3) Bei Personen nach § 11c lit. c kann bei Vorliegen gesundheitlicher Gründe sowohl in Lehrverträgen nach § 11a als auch in Ausbildungsverträgen nach § 11b eine Reduktion der regulären täglichen und wöchentlichen Arbeitszeit vereinbart werden.

(4) Lehrverhältnisse nach § 11a sind im Ausmaß der Reduktion der Normalarbeitszeit zu verlängern. Die Gesamtdauer der verlängerten Lehrzeit darf die nach § 11a Abs. 2 zulässige Dauer nicht übersteigen.

(5) Bei Ausbildungsverhältnissen nach § 11b ist eine Reduktion der Normalarbeitszeit bis zu deren Hälfte zulässig; die Mindestdauer der Ausbildung verlängert sich diesfalls im Ausmaß der Reduktion der Normalarbeitszeit. Die Gesamtdauer der Ausbildungszeit darf drei Jahre nicht übersteigen.

(6) Die land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle hat vor der Eintragung des Lehrvertrages bzw. des Ausbildungsvertrages ärztliche Gutachten oder sonstige ärztliche Unterlagen zu berücksichtigen.

 

§ 11e T-LB


(1) Die land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle darf einen Lehrvertrag nach § 11a oder einen Ausbildungsvertrag nach § 11b nur genehmigen, wenn

a)

die Voraussetzungen nach § 11c vorliegen und

b)

eine verbindliche Erklärung des Arbeitsmarktservice, des Bundessozialamtes, einer Gebietskörperschaft oder einer Einrichtung einer Gebietskörperschaft über die Durchführung der Berufsausbildungsassistenz vorliegt.

(2) Bei einem Wechsel in eine andere Ausbildungsform nach § 11h entfällt die in § 11c vorgesehene Voraussetzung eines Vermittlungsversuches durch das Arbeitsmarktservice.

 

§ 11f T-LB


(1) Die Ausbildung in einer integrativen Berufsausbildung nach den §§ 11a und 11b ist durch eine Berufsausbildungsassistenz zu begleiten und zu unterstützen. Diese hat durch bewährte Einrichtungen auf dem Gebiet der sozialpädagogischen Betreuung und Begleitung zu erfolgen, die vom Arbeitsmarktservice, vom Bundessozialamt oder von einer Gebietskörperschaft mit der Durchführung der Berufsausbildungsassistenz betraut wurden.

(2) Die Berufsausbildungsassistenz hat im Rahmen ihrer Unterstützungstätigkeit sozialpädagogische, psychologische und didaktische Probleme von Personen, die ihr im Rahmen der integrativen Berufsausbildung anvertraut sind, mit Vertretern von Lehrbetrieben, Ausbildungseinrichtungen und Berufsschulen zu erörtern, um zur Lösung dieser Probleme beizutragen.

(3) Die Berufsausbildungsassistenz hat an der Festlegung der Ausbildungsinhalte der integrativen Berufsausbildung nach § 11d sowie an Abschlussprüfungen nach § 11g mitzuwirken.

(4) Die Berufsausbildungsassistenz hat bei einem Ausbildungswechsel das Einvernehmen mit den an der integrativen Berufsausbildung Beteiligten herzustellen und diesbezüglich besondere Beratungen durchzuführen.

§ 11g T-LB


(1) Die Feststellung der in einer Ausbildung nach § 11b erworbenen Qualifikationen erfolgt durch eine Abschlussprüfung am Ende der Ausbildungszeit, frühestens zwölf Wochen vor dem regulären Ende der Ausbildung. Die Abschlussprüfung ist von einem von der land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle zu nominierenden Experten des betreffenden Berufsbereiches und einem Mitglied der Berufsausbildungsassistenz durchzuführen. Sie hat im Lehrbetrieb oder in einer sonst geeigneten Einrichtung stattzufinden.

(2) Anhand der im Ausbildungsvertrag vereinbarten Ausbildungsinhalte und Ausbildungsziele ist bei der Abschlussprüfung festzustellen, welcher Ausbildungsstand erreicht und welche Fertigkeiten und Kenntnisse erworben wurden.

(3) Die land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle hat darüber ein Abschlussprüfungszeugnis auszustellen. Im Abschlussprüfungszeugnis sind die festgestellten Fertigkeiten und Kenntnisse zu dokumentieren.

(4) Der nähere Ablauf der Abschlussprüfungen und die Gestaltung des jeweiligen Abschlussprüfungszeugnisses sind entsprechend den Erfordernissen des jeweiligen Berufsbereiches durch Verordnung der land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle festzulegen.

(5) Teilprüfungen zur Abschlussprüfung über einzelne Teile der zu vermittelnden Fertigkeiten und Kenntnisse können bereits vor dem im Abs. 1 genannten Zeitraum abgehalten werden. § 7a Abs. 2 und 3 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass von den Voraussetzungen nach § 7a Abs. 2 abgewichen werden kann, soweit dies aufgrund der zu vermittelnden Fertigkeiten und Kenntnisse sinnvoll scheint.

§ 11h T-LB


(1) Ein Wechsel zwischen der Ausbildung in einem Lehrverhältnis nach § 5, einem Lehrverhältnis nach § 11a und einem Ausbildungsverhältnis nach § 11b ist durch eine Vereinbarung zwischen dem Lehrberechtigten bzw. der Ausbildungseinrichtung einerseits und dem Lehrling bzw. dem Auszubildenden andererseits im Einvernehmen mit der Berufsausbildungsassistenz und unter Einbeziehung der Schulbehörde und des Schulerhalters zulässig. Beim Wechsel von einem Lehrverhältnis nach § 5 in ein Lehrverhältnis nach § 11a oder in ein Ausbildungsverhältnis nach § 11b hat die Berufsausbildungsassistenz zu bestätigen, dass die von der betreffenden Person begonnene Lehre in der regulären Form voraussichtlich nicht erfolgreich abgeschlossen werden kann. Die sonstigen Voraussetzungen des § 11c lit. d entfallen.

(2) Der Wechsel hat durch Abschluss eines neuen Lehrvertrages bzw. Ausbildungsvertrages, beim Wechsel zwischen einem Lehrverhältnis nach § 5 und einem Lehrverhältnis nach § 11a auch durch Änderung des Lehrvertrages, zu erfolgen. Im Einvernehmen mit der Berufsausbildungsassistenz und der land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle sind die in der Folge noch erforderlichen Ausbildungsinhalte und die noch erforderliche Ausbildungsdauer festzulegen.

(3) Die Probezeit nach § 166 Abs. 2 der Landarbeitsordnung 2000 beginnt bei einem Wechsel der Ausbildung im selben Lehrbetrieb oder in der selben Ausbildungseinrichtung nicht von neuem zu laufen.

(4) Wurden im Rahmen einer Ausbildung nach § 11b sowohl das Ausbildungsziel im Sinn einer erfolgreichen Ablegung der Abschlussprüfung nach § 11g als auch das berufsfachliche Bildungsziel der ersten Schulstufe der Berufsschule weitgehend erreicht, so ist bei einer anschließenden Ausbildung in einem Lehrberuf nach § 5 oder § 11a zumindest das erste Lehrjahr auf die Dauer der Lehrzeit anzurechnen, sofern nicht die Vereinbarung nach Abs. 2 eine weiter gehende Anrechnung vorsieht.

§ 11i T-LB


Auf Personen, die in einer Teilqualifikation nach § 11b ausgebildet werden, sind, soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, die übrigen Abschnitte dieses Gesetzes sowie der Abschnitt VII der Landarbeitsordnung 2000 anzuwenden.

§ 12 T-LB


(1) Ein Facharbeiter ist nach Vollendung des 20. Lebensjahres und nach einer mindestens dreijährigen Verwendung als Facharbeiter und dem erfolgreichen Besuch eines Meistervorbereitungslehrganges mit einer Gesamtdauer von mindestens 360 Unterrichtsstunden zur Meisterprüfung zuzulassen.

(2) Personen, die ein Studium an einer einschlägigen Universität oder Fachhochschule abgeschlossen haben, und Absolventen höherer land- und forstwirtschaftlicher Lehranstalten sind mit Bescheid der land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle zur Meisterprüfung in einem der im Abs. 4 genannten Berufe zuzulassen, wenn die an der betreffenden Universität, Fachhochschule oder Lehranstalt vermittelten Studien- bzw. Ausbildungsinhalte unter Bedachtnahme auf die jeweilige Prüfungsordnung (§ 23) der Ausbildung im betreffenden Beruf entsprechen. Anlässlich der Zulassung sind der Umfang und das Ausmaß der anzurechnenden Fachbereiche einschließlich der schriftlichen Arbeiten festzulegen.

(3) Die Meisterprüfung gilt als erfolgreich abgelegt, wenn alle in der Prüfungsordnung vorgesehenen Teilprüfungen sowie die Abschlussprüfung positiv beurteilt wurden. Die Meisterarbeit ist vor der Prüfungskommission (§ 21) zu präsentieren.

(4) Die erfolgreiche Ablegung der Meisterprüfung berechtigt entsprechend dem Ausbildungsgebiet, auf dem diese abgelegt wurde, zur Führung der jeweils zutreffenden folgenden Berufsbezeichnung, die geschlechtsspezifisch auf „Meisterin“ bzw. „Meister“ mit der Bezeichnung des betreffenden Fachgebietes zu lauten hat:

a)

Landwirtschaft,

b)

ländliches Betriebs- und Haushaltsmanagement,

c)

Gartenbau,

d)

Feldgemüsebau,

e)

Obstbau und Obstverwertung,

f)

Weinbau und Kellerwirtschaft,

g)

Molkerei- und Käsereiwirtschaft,

h)

Pferdewirtschaft,

i)

Fischereiwirtschaft,

j)

Geflügelwirtschaft,

k)

Bienenwirtschaft,

l)

Forstwirtschaft,

m)

Forstgarten- und Forstpflegewirtschaft,

n)

landwirtschaftliche Lagerhaltung,

o)

Biomasse- und land- und forstwirtschaftliche Bioenergiegewinnung.

 

§ 12a T-LB


(1) In den Prüfungsordnungen (§ 23) kann vorgesehen werden, dass in einzelnen Ausbildungsberufen Teilprüfungen zur Meisterprüfung über einzelne Teile des Berufsbildes bereits vor dem im § 12 Abs. 1 genannten Zeitpunkt abgelegt werden können.

(2) Voraussetzung für die Zulassung zu einer Teilprüfung ist, dass der Prüfungswerber in diesem Teil des Berufsbildes

a)

soweit dies nach der Art des Prüfungsgegenstandes erforderlich scheint, im Rahmen seiner Verwendung als Facharbeiter oder im Rahmen einer praktischen Tätigkeit nach § 15 Abs. 3 lit.a eine ausreichende Erfahrung erlangt und

b)

den Meistervorbereitungslehrgang oder die Fachschule für Erwachsene der entsprechenden Fachrichtung erfolgreich abgeschlossen

hat.

(3) Wurde eine Teilprüfung erfolgreich abgelegt, so ist dieser Teil des Berufsbildes im Rahmen der Meisterprüfung nach § 12 nicht mehr zu prüfen.

 

§ 13 T-LB


Selbstständige Berufsangehörige in der Land- und Forstwirtschaft sind zur Meisterprüfung zuzulassen, wenn sie

a)

mindestens eine dreijährige land- und forstwirtschaftliche Fachschule erfolgreich besucht haben und eine mindestens dreijährige praktische Tätigkeit und den erfolgreichen Besuch eines Meistervorbereitungslehrganges mit einer Gesamtdauer von mindestens 360 Unterrichtsstunden nachweisen oder

b)

mindestens sieben Jahre einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb nach Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht geführt haben und so eine tatsächliche Befähigung glaubhaft machen sowie den erfolgreichen Besuch eines Meistervorbereitungslehrganges mit einer Gesamtdauer von mindestens 360 Unterrichtsstunden nachweisen oder

c)

das 24. Lebensjahr vollendet haben, mindestens drei Jahre einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb zumindest im Nebenerwerb geführt haben und den erfolgreichen Besuch eines Meistervorbereitungslehrganges mit einer Gesamtdauer von mindestens 360 Unterrichtsstunden nachweisen.

§ 14 T-LB


(1) Hat ein Facharbeiter besondere Fähigkeiten im Sinne des § 11 erworben und kann er neben allgemeinen Kenntnissen in seinem Ausbildungsberuf besondere Kenntnisse auf diesem Fachgebiet nachweisen, so erwirbt er die Berufsbezeichnung „Meisterin“ bzw. „Meister“ mit der Bezeichnung des betreffenden Fachgebietes. Die im § 12 Abs. 4 vorgesehenen Berufsbezeichnungen sind zu verwenden.

(2) § 11 Abs. 2 und 3 gilt sinngemäß.

§ 15 T-LB


(1) Die Landesregierung hat, soweit sich aus Abs. 2 nichts anderes ergibt, auf Antrag bei Vorliegen einer hinreichenden tatsächlichen Befähigung die für die Zulassung zu einer Prüfung nach diesem Gesetz erforderlichen Voraussetzungen nachzusehen. Vor der Erlassung des Bescheides über die Nachsicht ist die land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle zu hören.

(2) Die land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle hat auf Antrag die für die Zulassung zur Facharbeiterprüfung erforderlichen Voraussetzungen nachzusehen, wenn der Nachsichtswerber das 20. Lebensjahr vollendet hat und glaubhaft macht, dass er die im betreffenden Lehrberuf erforderlichen Fertigkeiten und Kenntnisse durch

a)

eine mindestens dreijährige praktische Tätigkeit in einem Zweig der Land- und Forstwirtschaft und

b)

den erfolgreichen Besuch eines Vorbereitungslehrganges mit einer Gesamtdauer von mindestens 200 Unterrichtsstunden oder den erfolgreichen Besuch der ersten Schulstufe der Fachschule für Erwachsene der entsprechenden Fachrichtung

erworben hat.

(3) Die land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle hat auf Antrag die für die Zulassung zur Meisterprüfung erforderlichen Voraussetzungen nachzusehen, wenn der Nachsichtswerber glaubhaft macht, dass er die erforderlichen Fertigkeiten und Kenntnisse durch

a)

eine mindestens siebenjährige praktische Tätigkeit in einem Zweig der Land- und Forstwirtschaft und

b)

den erfolgreichen Besuch eines Meistervorbereitungslehrganges mit einer Gesamtdauer von mindestens 360 Unterrichtsstunden oder den erfolgreichen Besuch der zweiten Schulstufe der Fachschule für Erwachsene der entsprechenden Fachrichtung

erworben hat.

§ 16 T-LB


(1) Die land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle hat nach Bedarf die erforderlichen Fachkurse und Vorbereitungslehrgänge für die Ausbildungserfordernisse durchzuführen. Sie hat mit Bescheid Fachkurse und Vorbereitungslehrgänge anderer Stellen anzuerkennen, wenn sie nach Dauer, Ausbildungsziel und Lehrinhalt den Ausbildungserfordernissen nach diesem Gesetz oder einer aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verordnung entsprechen. Die land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle hat weiters an der integrativen Berufsausbildung nach dem Abschnitt 3a mitzuwirken.

(2) Die Verordnungen der land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle sind über die rechtsverbindliche Kundmachung hinaus im amtlichen Kundmachungsorgan der Landwirtschaftskammer bekannt zu machen.

(3) Die Landesregierung hat gesetzwidrige Verordnungen der land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle durch Verordnung aufzuheben. Eine solche Verordnung ist in gleicher Weise kundzumachen wie die aufgehobene Verordnung.

(4) Die land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle kann an Vereinigungen zur bundesweiten Koordinierung der Tätigkeit gleichartiger Einrichtungen teilnehmen.

(5) Die Aufgaben der land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle nach den Abs. 1, 3 und 5 sowie nach § 5 Abs. 4, 6 und 7, § 6 Abs. 3, § 7b Abs. 4, § 8 Abs. 5, 6 und 7,§ 9 Abs. 1, § 10 Abs. 1, § 11 Abs. 3, § 11d Abs. 1 und 6, § 11e Abs. 1, § 11g Abs. 1, 3 und 4, § 11h Abs. 2, § 15 Abs. 2, § 16 Abs. 1, § 17 Abs. 1, § 17a Abs. 1, 4 und 5, § 18 Abs. 1, 9, 10 und 11, § 18b Abs. 1, 2 und 3, § 19, § 20 Abs. 1, § 21 Abs. 1, 3 und 7, § 23, § 24 und § 25 Abs. 4 sowie nach dem Tiroler EU-Berufsangelegenheiten-Gesetz, LGBl. Nr. 86/2015, sind solche des übertragenen Wirkungsbereiches der Landwirtschaftskammer. Die land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle ist dabei an die im Weg der Landwirtschaftskammer zu erteilenden Weisungen der Landesregierung gebunden.

§ 17 T-LB


(1) Die land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle hat Betriebe der Land- und Forstwirtschaft im Sinne des § 5 der Landarbeitsordnung 2000 mit Bescheid als Lehrbetriebe anzuerkennen, wenn sie durch die Art und die Größe des Betriebes und durch deren gute Führung dafür geeignet und insbesondere hinsichtlich des Schutzes der Dienstnehmer den diesbezüglichen Bestimmungen der Landarbeitsordnung 2000 entsprechend eingerichtet sind.

(2) Um die Anerkennung als Lehrbetrieb ist bei der land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle schriftlich anzusuchen. Vor der Erlassung des Bescheides über die Anerkennung sind die Landwirtschaftskammer, die Landarbeiterkammer und die Land- und Forstwirtschaftsinspektion zu hören.

(3) Die Anerkennung ist unter Bedingungen oder mit Auflagen zu erteilen, soweit dies erforderlich ist, um den Voraussetzungen nach Abs. 1 zu entsprechen. Die Anerkennung kann sich auf einzelne Bereiche nach § 3 Abs. 2 erstrecken.

(4) Die Anerkennung ist zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen nach Abs. 1 nicht mehr gegeben sind oder den Bedingungen oder Auflagen nach Abs. 3 nicht entsprochen wird. Die Anerkennung als Lehrbetrieb erlischt, wenn über einen Zeitraum von zehn Jahren kein Lehrling im Betrieb ausgebildet wurde.

§ 17a T-LB


(1) Die Berufsausbildung in Ausbildungseinrichtungen, die nicht in Form eines Lehrbetriebes geführt werden, kann durch die land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle bewilligt werden, wenn

a)

die Organisation und Ausstattung der Ausbildungseinrichtung die Vermittlung aller für die praktische Erlernung des betreffenden Lehrberufes nötigen Fertigkeiten und Kenntnisse ermöglicht,

b)

ein Ausbilder im Sinn des § 2 Abs. 3 mit der Ausbildung von Lehrlingen beauftragt ist,

c)

die Gestaltung der Ausbildung im Wesentlichen dem Berufsbild des betreffenden Lehrberufes und das Ausbildungsziel den in der Ausbildungs- und Prüfungsordnung dieses Lehrberufes gestellten Anforderungen entspricht und die Ausbildung mit der Ablegung der Facharbeiterprüfung abgeschlossen wird,

d)

glaubhaft gemacht wird, dass die Führung der Ausbildungseinrichtung für mehrere Jahre gesichert scheint, und

e)

für die Land- und Forstwirtschaft und die Lehrstellenbewerber ein Bedarf nach einer selbstständigen Ausbildungseinrichtung besteht und die Ausbildung von Lehrstellenbewerbern im betreffenden Lehrberuf in betrieblichen Lehrverhältnissen nicht gewährleistet ist.

Vor der Erteilung der Bewilligung sind die Landwirtschaftskammer, die Landarbeiterkammer und die Land- und Forstwirtschaftsinspektion zu hören. Von der Erteilung der Bewilligung ist die Land- und Forstwirtschaftsinspektion zu informieren.

(2) Die erstmalige Bewilligung ist auf die Dauer von fünf Jahren zu erteilen. Danach ist die Bewilligung unbefristet zu erteilen. Die Bewilligung erlischt, wenn über einen Zeitraum von mehr als zehn Jahren kein Lehrling mehr ausgebildet worden ist.

(3) Um die Erteilung der Bewilligung hat der Inhaber der Ausbildungseinrichtung anzusuchen. Er hat die für die Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs. 1 erforderlichen Angaben zu machen und hierüber Unterlagen vorzulegen.

(4) Sind die im Abs. 1 lit. a bis c genannten Voraussetzungen nicht mehr gegeben, so hat die land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle die Bewilligung zu widerrufen.

(4a) Eine Bewilligung ist nicht erforderlich, wenn

a)

das Arbeitsmarktservice eine Ausbildungseinrichtung mit der überbetrieblichen Lehrausbildung beauftragt oder

b)

im Auftrag des Arbeitsmarktservice einzelne Personen zusätzlich in einer Ausbildungseinrichtung in einem bestimmten Lehrberuf ausgebildet werden, auch wenn dadurch die in der Bewilligung nach Abs. 1 allenfalls festgesetzte oder ursprünglich nach lit. a vertraglich vereinbarte Anzahl an Ausbildungsplätzen für diesen Lehrberuf überschritten wird.

(5) Die integrative Berufsausbildung (Abschnitt 3a) in Ausbildungseinrichtungen ist durch die land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle gesondert zu bewilligen. Für die Bewilligung sind der Abs. 1 lit. a bis c und e sowie die Abs. 2 bis 4 mit der Maßgabe anzuwenden, dass bei der Beurteilung der Bewilligungsvoraussetzungen auch auf die Vermittlung der entsprechenden Teilqualifikationen nach § 11b Bedacht zu nehmen ist. Die Bewilligung darf überdies nur erteilt werden, wenn eine Erklärung nach § 11e lit. b vorliegt.

(6) Auf die Ausbildung in Ausbildungseinrichtungen ist der Abschnitt VII der Landarbeitsordnung 2000 mit Ausnahme des § 165 Abs. 6 bis 8 und des § 174a anzuwenden.

§ 18 T-LB


(1) Die land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle hat natürliche Personen mit Bescheid als Lehrberechtigte in einem Lehrbetrieb anzuerkennen, wenn sie persönlich und fachlich geeignet sind.

(2) Die persönliche Eignung ist unter Bedachtnahme auf die bisherige Lebensführung zu beurteilen. Als persönlich nicht geeignet sind Personen anzusehen, die wegen einer vorsätzlichen, von Amts wegen zu verfolgenden gerichtlich strafbaren Tat verurteilt worden sind, wenn diese Verurteilung weder getilgt ist noch der Beschränkung über die Erteilung von Auskünften aus dem Strafregister nach den tilgungsrechtlichen Vorschriften oder vergleichbaren Vorschriften eines anderen Staates unterliegt. Zur Beurteilung der persönlichen Eignung ist dem Ansuchen eine Strafregisterbescheinigung oder ein vergleichbarer Nachweis anzuschließen.

(3) Fachlich geeignet sind Personen,

a)

die eine höhere land- und forstwirtschaftliche Lehranstalt erfolgreich besucht oder ein facheinschlägiges Studium an einer Universität, Fachhochschule oder Hochschule erfolgreich abgeschlossen haben, sofern diese Ausbildungen bzw. Studien auch die für die Ausbildung von Lehrlingen wesentlichen Kenntnisse und Fähigkeiten in pädagogisch-didaktischer Hinsicht sowie die Kenntnis der hierfür einschlägigen Rechtsvorschriften umfassen oder die, sofern diese Kenntnisse und Fähigkeiten nicht umfasst sind, an entsprechenden Ausbilderkursen oder Ausbildungslehrgängen erfolgreich teilgenommen haben,

b)

die im betreffenden Ausbildungsgebiet die Meisterprüfung mit Erfolg abgelegt haben oder

c)

bei denen anderweitig eine hinreichende tatsächliche fachliche Eignung zur zweckentsprechenden und ausreichenden Ausbildung von Lehrlingen angenommen werden kann, sofern sie ergänzend an Ausbilderkursen oder Ausbildungslehrgängen, die auch die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten in pädagogisch-didaktischer Hinsicht sowie die Kenntnis der hierfür einschlägigen Rechtsvorschriften vermitteln, mit einer Gesamtdauer von mindestens 40 Unterrichtsstunden teilgenommen haben; eine hinreichende tatsächliche fachliche Eignung liegt jedenfalls vor, wenn eine Facharbeiterprüfung im jeweils einschlägigen Ausbildungsgebiet oder eine gleichwertige Ausbildung nachgewiesen wird.

(4) Die Anerkennung als Lehrberechtigter ist zu widerrufen, wenn eine der Voraussetzungen nach Abs. 1 nicht mehr gegeben ist.

(5) Ist der Eigentümer eines Lehrbetriebes eine juristische Person oder wird der Betrieb nicht durch den Eigentümer oder den Pächter geleitet oder erfüllt der Eigentümer oder der Pächter nicht die Voraussetzungen nach Abs. 1, so darf die Anerkennung als Lehrberechtigter nur erfolgen, wenn im Betrieb ein geeigneter Dienstnehmer oder eine sonstige im Betrieb tätige geeignete Person mit der Ausbildung von Lehrlingen beauftragt ist, der (die) die Voraussetzungen nach Abs. 1 erfüllt.

(6) Um die Anerkennung als Lehrberechtigter ist bei der land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle schriftlich anzusuchen. Vor der Erlassung des Bescheides über die Anerkennung sind die Landwirtschaftskammer, die Landarbeiterkammer und die Land- und Forstwirtschaftsinspektion zu hören.

(7) Die Anerkennung kann sich auf die Lehrberechtigung in einzelnen Bereichen nach § 3 Abs. 2 erstrecken.

(8) Wenn in einem Lehrbetrieb die für den Lehrberuf wesentlichen Fertigkeiten und Kenntnisse nicht in vollem Umfang vermittelt werden können, ist die Ausbildung von Lehrlingen dann zulässig, wenn eine ergänzende Ausbildung durch Ausbildungsmaßnahmen in einem anderen geeigneten Betrieb oder einer anderen geeigneten Einrichtung erfolgt. Eine solche ergänzende Ausbildung ist nur dann zulässig, wenn im Lehrbetrieb die für den Lehrberuf wesentlichen Fertigkeiten und Kenntnisse überwiegend selbst vermittelt werden können.

(9) Die ergänzende Ausbildung ist von der land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle bezogen auf die Fertigkeiten und Kenntnisse nach dem Berufsbild sowie bezogen auf das Lehrjahr festzulegen. Eine die ergänzende Ausbildung betreffende Vereinbarung ist Bestandteil des Lehrvertrages; sie ist entweder im Lehrvertrag selbst zu treffen oder dem Lehrvertrag als Anhang anzuschließen und bei Anmeldung des Lehrvertrages zur Eintragung vorzulegen.

(10) Wurde festgestellt, dass die Ausbildung von Lehrlingen nur dann zulässig ist, wenn eine ergänzende Ausbildung nach Abs. 8 erfolgt, und wird ein Lehrvertrag bei der land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle angemeldet, der keine solche ergänzende Ausbildung vorsieht, so hat diese festzustellen, ob und inwieweit diese ergänzende Ausbildung noch erforderlich ist, wenn der Lehrvertrag nicht innerhalb angemessener Frist ergänzt wurde.

(11) Ob eine schwerpunktmäßige Ausbildung im Sinn des § 20 Abs. 3 in einem Betrieb erfolgen kann, ist von der land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle bei der Anerkennung als Lehrberechtigter und als Lehrbetrieb festzulegen und in die Lehrverträge aufzunehmen.

(12) Zur Sicherung einer sachgemäßen Ausbildung sind folgende Verhältniszahlen einzuhalten:

a)

betreffend das Verhältnis der Anzahl der Lehrlinge zur Anzahl der im Betrieb beschäftigten Ausbilder:

1.

auf je fünf Lehrlinge zumindest ein Ausbilder, der nicht ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut ist,

2.

auf je 15 Lehrlinge zumindest ein Ausbilder, der ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut ist;

b)

betreffend das Verhältnis der Anzahl der Lehrlinge zur Anzahl der im Betrieb beschäftigten, fachlich einschlägig ausgebildeten Personen:

1.

auf bis zu zwei Lehrlinge zumindest eine fachlich einschlägig ausgebildete Person,

2.

auf jeden weiteren Lehrling zumindest eine fachlich einschlägig ausgebildete Person.

§ 18a T-LB


(1) Personen, die in Ausbildungseinrichtungen ausgebildet werden, haben für jeden Standort einen Vertrauensrat zu wählen. Der Vertrauensrat hat die Aufgabe, die wirtschaftlichen, sozialen, gesundheitlichen und kulturellen Interessen der Auszubildenden wahrzunehmen. Er hat den Inhaber der Ausbildungseinrichtung auf allfällige Mängel aufmerksam zu machen und entsprechende Maßnahmen anzuregen. Weiters kann der Vertrauensrat Vorschläge zu allen die Ausbildung betreffenden Fragen machen. Werden den Mitgliedern des Vertrauensrates persönliche Verhältnisse oder Angelegenheiten der von ihnen vertretenen Auszubildenden bekannt, die ihrer Bedeutung oder ihrem Inhalt nach einer vertraulichen Behandlung bedürfen, so haben sie hierüber Verschwiegenheit zu bewahren.

(2) Der Inhaber der Ausbildungseinrichtung hat dem Vertrauensrat die für seine Aufgaben erforderliche Zeit zu gewähren und die notwendigen Mittel und Sacherfordernisse unentgeltlich zur Verfügung zu stellen. Er ist verpflichtet,

a)

mit dem Vertrauensrat vierteljährlich, auf dessen Verlangen auch monatlich, gemeinsame Beratungen über laufende Angelegenheiten der Ausbildung zu führen,

b)

ihn über alle wichtigen, die Ausbildung betreffenden Angelegenheiten zu informieren,

c)

ihm die zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen Auskünfte zu erteilen und

d)

ihn in die Planung der Ausbildung einzubeziehen.

Die Mitglieder des Vertrauensrates dürfen in der Ausübung ihrer Tätigkeit nicht beschränkt oder aufgrund dieser Tätigkeit in sonstiger Weise benachteiligt werden.

(3) Der Vertrauensrat besteht für jeden Standort der Ausbildungseinrichtung

a)

mit bis zu 30 Auszubildenden aus einem Mitglied,

b)

mit 31 bis 50 Auszubildenden aus zwei Mitgliedern,

c)

mit 51 bis 100 Auszubildenden aus drei Mitgliedern.

Für je weitere bis zu 100 Auszubildende an einem Standort erhöht sich die Zahl der Mitglieder um je ein weiteres Mitglied. Die Mitglieder des Vertrauensrates müssen aus dem Kreis der Auszubildenden stammen.

(4) Die Tätigkeitsdauer der Mitglieder des Vertrauensrates beginnt mit dem Zeitpunkt ihrer Wahl und endet mit dem Zeitpunkt

a)

der Wahl eines Nachfolgers,

b)

des Ausscheidens aus der Ausbildungseinrichtung oder

c)

des Rücktritts von der Funktion.

Im Fall der lit. b oder lit. c übernimmt die aufgrund des Wahlergebnisses nächstgereihte Person die Funktion.

(5) Die Wahl der Mitglieder des Vertrauensrates erfolgt in freier, gleicher und geheimer Wahl durch alle am Standort der Ausbildungseinrichtung zum Zeitpunkt der Wahl in einem Ausbildungsverhältnis befindlichen Personen im vierten Quartal eines jeden Jahres in einer Versammlung der Auszubildenden. Der Inhaber der Ausbildungseinrichtung ist verpflichtet, die für die Durchführung der Wahl erforderliche Infrastruktur zur Verfügung zu stellen. Die Wahl kann binnen eines Monats bei der Einigungskommission nach § 312 der Landarbeitsordnung 2000 durch jeden Wahlberechtigten angefochten werden, wenn wesentliche Bestimmungen des Wahlverfahrens oder leitende Grundsätze des Wahlrechts, insbesondere des freien, gleichen und geheimen Wahlrechts, verletzt werden und dadurch das Wahlergebnis beeinflusst werden konnte.

(6) Die Landesregierung hat durch Verordnung

a)

weitere Regelungen über die Rechte und Pflichten der Mitglieder des Vertrauensrates zu treffen. Dabei ist den Mitgliedern des Vertrauensrates die Möglichkeit einzuräumen, innerhalb der Ausbildungszeit Beratungsgespräche mit Interessenvertretungen zu führen und jedem Mitglied des Vertrauensrates Bildungsfreistellung bis zum Höchstausmaß von fünf Ausbildungstagen zu gewähren. Dem Vertrauensrat ist einmal pro Funktionsperiode das Recht einzuräumen, mit dem Auftraggeber oder dem überwiegenden Fördergeber der Ausbildungseinrichtung, sofern diese vorhanden sind, ein Gespräch über die Qualitätssicherung der Ausbildung zu führen;

b)

eine Wahlordnung festzulegen, die nähere Bestimmungen zu enthalten hat über:

1.

die Einberufung der Wahl, wobei die Versammlung der Auszubildenden die Wahlkommission zu bestellen, der Inhaber der Ausbildungseinrichtung für jeden Standort eine Wählerliste zu erstellen und die Wahlkommission Zeit und Ort der Wahl festzulegen hat,

2.

die Erstellung von Wahlvorschlägen, wobei das Vorschlagsrecht jedem Wahlberechtigten zusteht,

3.

die Auflage einheitlicher Stimmzettel durch die Wahlkommission,

4.

die Leitung der Wahl, den Wahlvorgang im Wahllokal, die Ermittlung des Wahlergebnisses und die Gültigkeit der Stimmzettel und

5.

die erforderlichen Quoren nach dem Mehrheitsprinzip, die Annahme der Wahl und die unverzügliche Kundmachung des Wahlergebnisses.

 

§ 18b T-LB


(1) Die Zeit der Teilnahme an internationalen Ausbildungsprogrammen ist von der land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle im Ausmaß von bis zu vier Monaten pro Lehrjahr auf die Lehrzeit anzurechnen.

(2) Die Zeit der Teilnahme an internationalen Ausbildungsprogrammen, bei denen eine dem Berufsbild des Lehrberufs für die Ausbildung im entsprechenden Lehrjahr entsprechende Ausbildung absolviert wird, ist von der land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle im Ausmaß von bis zu sechs Monaten pro Lehrjahr auf die Lehrzeit anzurechnen. Die Anrechnung dieser Zeiten berührt nicht die nach Abs. 1 anzurechnende Zeit.

(3) Der Lehrberechtigte hat der land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle ohne unnötigen Aufschub, spätestens jedoch binnen vier Wochen nach dem Abschluss, die Teilnahme an einem internationalen Ausbildungsprogramm nach Abs. 1 oder 2 anzuzeigen.

 

§ 19 T-LB


Die land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle hat ein Verzeichnis der anerkannten Lehrbetriebe und Lehrberechtigten aufzulegen. Eine Durchschrift des Verzeichnisses und seiner Änderungen ist dem zuständigen Arbeitsmarktservice, der Bauernkammer, der Landarbeiterkammer und der Land- und Forstwirtschaftsinspektion zu übersenden.

§ 20 T-LB


(1) Die land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle hat für die einzelnen Bereiche nach § 3 Abs. 2 durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Ausbildung zum Facharbeiter und zum Meister zu erlassen. In diesen Verordnungen sind entsprechend den Besonderheiten der einzelnen Bereiche nach § 3 Abs. 2 insbesondere die Eignung, die Anforderungen, die zu erreichenden Lehrziele, die Lehrpläne, die Dauer der Fachkurse und die Voraussetzungen für den Nachweis besonderer Fähigkeiten in einem Fachgebiet zu regeln.

(2) Bei der Erlassung der Verordnungen nach Abs. 1 ist auf die Ausbildungsziele, auf die Vermittlung des für die Facharbeiter- und die Meisterprüfung erforderlichen Fachwissens einschließlich der praktischen Kenntnisse Bedacht zu nehmen. Dabei sind die Lehrpläne, das Unterrichtsausmaß und die Leistungsbeurteilungen der land- und forstwirtschaftlichen Berufs- und Fachschulen nach dem Tiroler Landwirtschaftlichen Schulgesetz 2012 zu berücksichtigen.

(3) Für bestimmte Lehrberufe kann in den Ausbildungsordnungen nach Abs. 1 bestimmt werden, dass die Ausbildung zusätzlich schwerpunktmäßig auszubildende Kenntnisse und Fertigkeiten umfasst, die entsprechend der Ausbildungsberechtigung durch den Lehrbetrieb zu vermitteln sind. Die Aufnahme der Bezeichnung des Schwerpunktes in die Facharbeiterprüfungszeugnisse ist nur zulässig, wenn dies in der jeweiligen Ausbildungsordnung vorgesehen ist. In diesem Fall sind die im § 7 Abs. 3 vorgesehenen Berufsbezeichnungen mit dem entsprechenden Zusatz zu führen.

(4) Für bestimmte Meisterausbildungen kann in den Ausbildungsordnungen nach Abs. 1 bestimmt werden, dass die Ausbildung zusätzlich schwerpunktmäßig auszubildende Kenntnisse und Fertigkeiten umfasst. Die Aufnahme der Bezeichnung des Schwerpunktes in die Meisterprüfungszeugnisse ist nur zulässig, wenn dies in der jeweiligen Ausbildungsordnung vorgesehen ist. In diesem Fall sind die im § 12 Abs. 4 vorgesehenen Berufsbezeichnungen mit dem entsprechenden Zusatz zu führen.

(5) Vor der Erlassung von Ausbildungsordnungen nach den Abs. 3 und 4 ist die land- und forstwirtschaftliche Bundes-Lehrlings- und Fachausbildungsstelle zu hören.

 

§ 21 T-LB


(1) Die Prüfungen sind von der land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle durchzuführen. Diese hat die erforderliche Anzahl an Prüfungskommissionen für die Facharbeiter- und die Meisterprüfungen in den einzelnen Bereichen nach § 3 Abs. 2 zu bestellen.

(2) Jede Prüfungskommission besteht aus mindestens drei Mitgliedern. Ein Mitglied der Prüfungskommission muss Lehrer an einer land- und forstwirtschaftlichen Berufs- oder Fachschule nach dem Tiroler Landwirtschaftlichen Schulgesetz 2012 sein. Je ein weiteres Mitglied muss aus dem Kreis der selbstständigen und der unselbstständigen Berufsangehörigen der Land- und Forstwirtschaft im Sinne des Tiroler Landwirtschaftskammergesetzes, LGBl. Nr. 79/1993, in der jeweils geltenden Fassung jenes Bereiches nach § 3 Abs. 2 kommen, in dem die Berufsausbildung des Prüfungswerbers erfolgt ist.

(3) Die land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle hat für jede Prüfungskommission den Lehrer an einer land- und forstwirtschaftlichen Berufs- oder Fachschule auf Vorschlag der Landesregierung und die weiteren Mitglieder je zur Hälfte auf Vorschlag der Landwirtschaftskammer und der Landarbeiterkammer auf die Dauer von sechs Jahren zu bestellen. In gleicher Weise ist für jedes Mitglied ein Ersatzmitglied zu bestellen. Die land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle hat aus dem Kreis der Mitglieder einen Vorsitzenden und zwei Stellvertreter des Vorsitzenden zu bestellen.

(4) Soweit es sich nicht um Lehrer an einer land- und forstwirtschaftlichen Berufs- oder Fachschule handelt, dürfen zu Mitgliedern der Prüfungskommission nur Personen bestellt werden, die persönlich und fachlich befähigt sind.

(5) Für die Beurteilung der persönlichen Eignung gilt § 18 Abs. 2 erster Satz.

(6) Fachlich befähigt sind

a)

Meister in den betreffenden Bereichen nach § 3 Abs. 2 und

b)

Personen, die eine inländische Universität, eine einschlägige höhere land- und forstwirtschaftliche Lehranstalt oder eine sonstige allgemeinbildende oder berufsbildende höhere Schule erfolgreich besucht haben.

(7) Ein Mitglied der Prüfungskommission scheidet vorzeitig aus durch Verzicht auf die Mitgliedschaft oder durch Widerruf der Bestellung. Der Verzicht ist gegenüber der land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle schriftlich zu erklären. Er wird eine Woche nach dem Einlangen der Verzichtserklärung unwiderruflich und, sofern in der Verzichtserklärung nicht ein späterer Zeitpunkt angegeben ist, wirksam. Die Bestellung ist zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen nach Abs. 4 nicht mehr gegeben sind. Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus, so ist für die restliche Funktionsdauer ein neues Mitglied zu bestellen. Der Vorsitzende wird im Falle seiner Verhinderung durch den Stellvertreter, die weiteren Mitglieder werden im Falle ihrer Verhinderung durch das jeweilige Ersatzmitglied vertreten.

(8) Den Mitgliedern der Prüfungskommission gebührt für ihre Tätigkeit eine angemessene Vergütung, deren Höhe unter Bedachtnahme auf den Zeitaufwand und die Mühewaltung durch Verordnung der Landesregierung festzusetzen ist.

§ 22 T-LB


(1) Um die Zulassung zur Prüfung ist bei der land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle schriftlich anzusuchen.

(2) Die Prüfungen sind am Sitz der land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle oder an einer von ihr bestimmten land- und forstwirtschaftlichen Berufs- oder Fachschule nach dem Tiroler Landwirtschaftlichen Schulgesetz 2012 abzuhalten. Die Prüfungen sind nicht öffentlich.

(3) Die Prüfungswerber haben zugleich mit der Anmeldung zur Prüfung eine Prüfungsgebühr zu entrichten, deren Höhe unter Bedachtnahme auf die der Landwirtschaftskammer aus der Durchführung der Prüfung erwachsenden Kosten durch Verordnung der Landesregierung festzusetzen ist. Tritt der Prüfungswerber zur Prüfung nicht an, so ist auf Antrag die Prüfungsgebühr zurückzuzahlen, wenn der Prüfungswerber durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis zur Prüfung nicht antreten konnte und ihn kein Verschulden trifft.

(4) Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen, einem mündlichen und einem praktischen Teil. Über die bestandene Prüfung ist ein Zeugnis auszustellen. Die Prüfung ist bestanden, wenn alle Teile der Prüfung bestanden wurden. Die gesamte Prüfung oder Teile der Prüfung dürfen höchstens zweimal wiederholt werden.

§ 23 T-LB


Die land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle hat für die einzelnen Bereiche nach § 3 Abs. 2 durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Prüfungen zum Facharbeiter und zum Meister zu erlassen. In diesen Verordnungen sind insbesondere zu regeln:

a)

unter Bedachtnahme auf die Ausbildung die Gegenstände der schriftlichen, der mündlichen und der praktischen Prüfung,

b)

die Ausschreibung der Prüfung, die Anmeldung und die Zulassung zur Prüfung, die Beratung und die Entscheidung der Prüfungskommission, die Leistungsbeurteilung, die Aufnahme des Prüfungsprotokolls und

c)

die Wiederholung der Prüfungen und die Form des Prüfungszeugnisses.

§ 24 T-LB


(1) Die Berufsbezeichnungen Facharbeiter nach § 7 Abs. 3 und Meister nach § 12 Abs. 4 sind zu beurkunden. Die Urkunden sind von der land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle auszustellen und haben entsprechend dem Gegenstand ihrer Beurkundung die Bezeichnung Facharbeiter- oder Meisterbrief zu enthalten. Gegebenenfalls ist anzuführen, dass besondere Fähigkeiten und Kenntnisse nach § 11 Abs. 1 oder § 14 Abs. 1 nachgewiesen wurden.

(2) Die land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle hat durch Verordnung nähere Bestimmungen über den Inhalt und die Form der Urkunden nach Abs. 1 zu erlassen. Diese Urkunden haben jedenfalls den Namen und das Geburtsdatum des zur Führung der Berufsbezeichnung Berechtigten und einen Hinweis auf den erfolgreichen Abschluss der entsprechenden Ausbildung und die Berechtigung zur Führung der Berufsbezeichnung zu enthalten.

§ 25 T-LB


(1) Wer in einem anderen Land nach den Rechtsvorschriften über die land- und forstwirtschaftliche Berufsausbildung eine Berufsbezeichnung erworben hat, ist berechtigt, in Tirol die seinem Ausbildungsbereich und seiner Ausbildungsstufe entsprechende Berufsbezeichnung nach diesem Gesetz zu führen.

(2) Die in einem anderen Land aufgrund der im Abs. 1 genannten Rechtsvorschriften zurückgelegten Lehrzeiten sind als Lehrzeiten im Sinn dieses Gesetzes anzuerkennen.

(3) Für die diesem Gesetz unterliegenden Berufsausbildungen gilt der 3. Abschnitt des Tiroler EU-Berufsangelegenheiten-Gesetzes mit Ausnahme von dessen § 10 sinngemäß auch für in anderen als in dessen § 7 Abs. 1 lit. a genannten Staaten absolvierte Ausbildungen und berufliche Tätigkeiten.

(4) Die land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle kann durch Verordnung nähere Bestimmungen darüber erlassen, ob und inwieweit bestimmte Ausbildungen nach § 7 Abs. 1 oder 2 lit. b des Tiroler EU-Berufsangelegenheiten-Gesetzes gegebenenfalls in Verbindung mit der Absolvierung eines Anpassungslehrganges oder einer Ergänzungsprüfung den jeweiligen in den Ausbildungsordnungen nach § 20 Abs. 1 vorgesehenen Anforderungen gleichwertig sind. Vor der Erlassung der Verordnung ist die zuständige Schulbehörde des Bundes zu hören.

(5) Im Herkunftsstaat bestehende rechtmäßige Ausbildungsbezeichnungen und deren Abkürzungen in der Amtssprache des betreffenden Staates dürfen geführt werden.

§ 25a T-LB (weggefallen)


§ 25a T-LB (weggefallen) seit 01.01.2016 weggefallen.

§ 25b T-LB (weggefallen)


§ 25b T-LB (weggefallen) seit 01.01.2016 weggefallen.

§ 26 T-LB


Wer eine Berufsbezeichnung nach § 7 Abs. 3 und § 12 Abs. 4 oder eine Zusatzbezeichnung nach § 11 und § 14 unbefugt führt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 730,- Euro zu bestrafen.

§ 27 T-LB


Für die Verleihung von Berechtigungen und sonstige Amtshandlungen nach diesem Gesetz sind Verwaltungsabgaben nach landesrechtlichen Vorschriften nicht zu entrichten.

§ 28 T-LB


(1) Die Land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle ist Verantwortlicher nach Art. 4 Z 7 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. 2016 Nr. L 119, S. 1.

(2) Der nach Abs. 1 Verantwortliche darf folgende Daten verarbeiten, soweit dies zum Zweck der Durchführung der Berufsausbildung erforderlich ist:

a)

vom Lehrberechtigten: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, Daten über die persönliche und fachliche Eignung, Daten über die Anerkennung und den Widerruf der Anerkennung als Lehrberechtigter, Daten über allfällig festgelegte ergänzende Ausbildungen bzw. Schwerpunktausbildungen, Daten über ausgebildete Lehrlinge,

b)

vom Lehrbetrieb: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, Daten über den Lehrvertrag und das Ausbildungsverhältnis, Daten über Art und Größe des Betriebes sowie den Schutz der Dienstnehmer, Daten über die Anerkennung als Lehrbetrieb sowie damit einhergehender Auflagen und Bedingungen und allenfalls Bereiche, auf die sich die Ausbildung erstreckt, Daten über den Widerruf bzw. das Erlöschen der Anerkennung, Daten über ausgebildete Lehrlinge,

c)

vom der Ausbildungseinrichtung: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, Daten über Organisation und Ausstattung, Daten über Ausbildner, Daten über die Gestaltung der Ausbildung, Daten über die Führung der Ausbildungseinrichtung, Daten über den Bedarf nach einer selbstständigen Ausbildungseinrichtung, Daten über die Bewilligung als Ausbildungseinrichtung sowie damit einhergehender Befristung, Daten über den Widerruf bzw. das Erlöschen der Bewilligung, Daten über ausgebildete Lehrlinge,

d)

vom Lehrling bzw. sonst Auszubildenden: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, Staatsbürgerschaft, Sozialversicherungsnummer, Geburtsort, Daten über das Lehrverhältnis, Daten über die Bearbeitung des Lehrstellenvertrages, Daten über die zurückgelegten Lehr- und Schulzeiten, Daten über die Verwandtstellung von Lehrberufen, Daten über die die Absolvierung der allgemeinen Schulpflicht und einer praktischen Tätigkeit, Daten über den Besuch einer höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalt bzw. einer Universität oder Fachhochschule, Daten über als gleichwertig anerkannte Ausbildungen bzw. das Ausmaß deren Anerkennung, Daten über eine Anschlusslehre, Daten über dein Erwerb und den Nachweis besonderer Fähigkeiten, Daten über die Teilnahme an internationalen Ausbildungsprogrammen, Daten über die Zulassung und Ablegung der Facharbeiterprüfung bzw. Teilprüfungen, Daten über die zu führende Berufsbezeichnung, Daten über allfällige Ausbildungsversuche,

e)

von Personen in einer integrativen Berufsausbildung: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, Staatsbürgerschaft; Sozialversicherungsnummer, Geburtsort, Daten über das Ausbildungsverhältnis, Daten über die zurückgelegten Lehr- und Schulzeiten sowie die Verlängerung der Lehrzeit, Daten über das Ausbildungsziel, die Ausbildungsinhalte sowie die Dauer der integrativen Berufsausbildung, Daten über die Berufsausbildungsassistenz, Daten über allfällige Wechsel der Ausbildung, Daten über die Verwandtstellung von Lehrberufen, Daten über die die Absolvierung der allgemeinen Schulpflicht und einer praktischen Tätigkeit, Daten über den Besuch einer höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalt bzw. einer Universität oder Fachhochschule, Daten über als gleichwertig anerkannte Ausbildungen bzw. das Ausmaß deren Anerkennung, Daten über eine Anschlusslehre, Daten über dein Erwerb und den Nachweis besonderer Fähigkeiten, Daten über die Zulassung und Ablegung der Facharbeiterprüfung bzw. Teilprüfungen, Daten über erworbene Teilqualifikationen, Daten über die zu führende Berufsbezeichnung, Daten über allfällige Ausbildungsversuche,

f)

vom gesetzliche Vertreter des Lehrlings oder der Person in einer integrativen Berufsausbildung: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, Staatsbürgerschaft,

g)

vom Anwärter zur Meisterprüfung: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, Staatsbürgerschaft; Sozialversicherungsnummer, Geburtsort, Daten über die Facharbeiterausbildung und die fachliche Verwendung, Daten über den Besuch einer höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalt bzw. einer Universität oder Fachhochschule, Daten über Zulassung und Ablegung der Meisterprüfung bzw. Teilprüfungen, Daten über allfällige sonstige Befähigungen für die Zulassung zur Meisterprüfung, Daten über besondere Fähigkeiten nach § 14,

h)

von anderen Ausbildungsstellen: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, Daten über anerkannte Fachkurse und Vorbereitungslehrgänge,

i)

vom Mitglied der Prüfungskommissionen: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, Daten über die Bestellungsvoraussetzungen; Daten über die persönliche und fachliche Eignung, Daten über den Verzicht auf die bzw. den Widerruf der Bestellung.

(3) Der nach Abs. 1 Verantwortliche darf Daten nach Abs. 2 zum Zweck der Ausbildung sowie des Schul- und Heimbesuchs an

a)

den Bund, das Land Tirol, die Gemeinden,

b)

die Landwirtschaftskammer Tirol und die Landarbeiterkammer Tirol sowie

c)

die Berufsschulen und Schülerheime übermitteln, sofern diese Daten für die Erfüllung der diesen Einrichtungen bzw. Organen obliegenden Aufgaben oder für deren Mitwirkung erforderlich sind.

(4) Der nach Abs. 1 Verantwortliche hat sicherzustellen, dass

a)

der Zugriff auf jene Daten eingeschränkt wird, die zur Erfüllung der Aufgaben der Organe mit Zugriffsrecht und zur Erreichung der gesetzlichen Zwecke jeweils erforderlich sind, und

b)

von Organen mit Zugriffsrecht nur auf einen für sie eingerichteten Bereich zugegriffen werden kann.

(5) Der nach Abs. 1 Verantwortliche hat personenbezogene Daten nach Abs. 2 längstens sieben Jahre nach der Verarbeitung zu löschen, soweit sie nicht in anhängigen Verfahren weiter benötigt werden oder gesetzlich längere Aufbewahrungspflichten bestehen.

(6) Als Identifikationsdaten gelten:

a)

bei natürlichen Personen der Familien- und der Vorname, das Geschlecht, das Geburtsdatum, allfällige akademische Grade, Standesbezeichnungen und Titel,

b)

bei juristischen Personen und Personengesellschaften die gesetzliche, satzungsmäßige oder firmenmäßige Bezeichnung und hinsichtlich der vertretungsbefugten Organe die Daten nach lit. a sowie die Firmenbuchnummer, die Vereinsregisterzahl, die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer und die Ordnungsnummer im Ergänzungsregister.

(7) Als Erreichbarkeitsdaten gelten Wohnsitzdaten und sonstige Adressdaten, die Telefonnummer, elektronische Kontaktdaten, wie insbesondere die E-Mail-Adresse und Telefax-Nummer, oder Verfügbarkeitsdaten.

§ 29 T-LB


(1) Alle aufgrund der bisher geltenden Rechtsvorschriften erworbenen Zeugnisse über abgelegte Prüfungen behalten ihre Gültigkeit. Die bisher durch Prüfungen erworbenen Berufsbezeichnungen bleiben unberührt.

(2) Den aufgrund der bisher geltenden Rechtsvorschriften zur Führung der Berufsbezeichnung „Gehilfe“ Berechtigten ist auf Antrag von der land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle das Recht zur Führung der Berufsbezeichnung „Facharbeiter“ in Verbindung mit dem jeweiligen Ausbildungsbereich zuzuerkennen.

(3) Für die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits begonnenen Ausbildungen sind hinsichtlich der erforderlichen Gesamtdauer für den Besuch der vorgeschriebenen Fachkurse bzw. Vorbereitungslehrgänge die bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Rechtsvorschriften weiter anzuwenden.

(4) Soweit in landesrechtlichen Vorschriften auf Bestimmungen des Tiroler Land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsgesetzes, LGBl. Nr. 97/1991, verwiesen wird, treten an deren Stelle die entsprechenden Bestimmungen dieses Gesetzes.

(5) Personen, die aufgrund dieses Gesetzes in der Fassung LGBl. Nr. 30/2011 als anerkannter Lehrberechtigter oder als Ausbilder mit entsprechender fachlicher Eignung tätig waren, gelten als fachlich geeignet im Sinn des § 18 Abs. 3.

(6) Alle Personen, die aufgrund dieses Gesetzes in der Fassung LGBl. Nr. 30/2011 im Schuljahr 2011/2012 die Berufsbezeichnung „Facharbeiter der ländlichen Hauswirtschaft“ erworben haben, dürfen die Berufsbezeichnung „Facharbeiter des ländlichen Betriebs- und Haushaltsmanagements“ führen.

§ 30 T-LB


(1) Dieses Gesetz tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt das Tiroler Land- und forstwirtschaftliche Berufsausbildungsgesetz, LGBl. Nr. 97/1991, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 7/1997 außer Kraft.

(2) Durch dieses Gesetz werden folgende Richtlinien umgesetzt:

1.

Richtlinie 2003/109/EG des Rates betreffend die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen, ABl. 2004 Nr. L 16, S. 44, in der Fassung der Richtlinie 2011/51/EU, ABl. 2011 Nr. L 132, S. 1,

2.

Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, ABl. 2004 Nr. L 229, S. 35,

3.

Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, ABl. 2005 Nr. L 255, S. 22, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2013/55/EU, ABl. 2013 Nr. L 354, S. 132,

4.

Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, ABl. 2011 Nr. L 337, S. 9,

5.

Richtlinie 2011/98/EU über ein einheitliches Verfahren zur Beantragung einer kombinierten Erlaubnis für Drittstaatsangehörige, sich im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats aufzuhalten und zu arbeiten, sowie über ein gemeinsames Bündel von Rechten für Drittstaatsarbeitnehmer, die sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhalten, ABl. 2011 Nr. L 343, S. 1,

6.

Richtlinie 2014/36/EU des europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen zwecks Beschäftigung als Saisonarbeitnehmer, ABl. 2014 Nr. L 94, S. 375,

7.

Richtlinie 2014/54/EU des Europäischen Parlaments und des Rates über Maßnahmen zur Erleichterung der Ausübung der Rechte, die Arbeitnehmern im Rahmen der Freizügigkeit zustehen, ABl. 2014 Nr. L 128, S. 8,

8.

Richtlinie (EU) 2016/801 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen zu Forschungs- oder Studienzwecken, zur Absolvierung eines Praktikums, zur Teilnahme an einem Freiwilligendienst, Schüleraustauschprogrammen oder Bildungsvorhaben und zur Ausübung einer Au-pair-Tätigkeit, ABl. 2016 Nr. L 132, S. 21.

Land- und forstwirtschaftliches Berufsausbildungsgesetz 2000, Tiroler (T-LB) Fundstelle


Gesetz vom 15. März 2000 über die Berufsausbildung in der Land- und
Forstwirtschaft (Tiroler Land- und forstwirtschaftliches
Berufsausbildungsgesetz 2000)

LGBl. Nr. 32/2000

Änderung

STF: LGBl. Nr. 32/2000 - Landtagsmaterialien: 6/00

LGBl. Nr. 109/2001 - Landtagsmaterialien: 297/01

LGBl. Nr. 29/2003 - Landtagsmaterialien: 478/02

LGBl. Nr. 62/2006 - Landtagsmaterialien: 152/06

LGBl. Nr. 39/2009 - Landtagsmaterialien: 97/09

LGBl. Nr. 30/2011 - Landtagsmaterialien: 4/11

LGBl. Nr. 152/2012 - Landtagsmaterialien: 563/12

LGBl. Nr. 55/2015 - Landtagsmaterialien: 162/15

LGBl. Nr. 87/2015 - Landtagsmaterialien: 247/15

LGBl. Nr. 26/2017 - Landtagsmaterialien: 624/16

Präambel/Promulgationsklausel

Der Landtag hat beschlossen:

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