(1) Die land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle hat Ausbildungswerbern, die nicht in einem Dienstverhältnis in der Land- und Forstwirtschaft beschäftigt sind, auf ihren Antrag eine über einen längeren als dem im § 5 Abs. 2 festgelegten Zeitraum verteilte Ausbildung zu gestatten. Ausbildungswerbern, die eine Teilzeit- oder Saisonarbeit ausüben, die nicht zur Land- und Forstwirtschaft zählt, ist die Praxiszeit um den aliquoten Teil ihrer Teilzeit- oder Saisonarbeit zu verlängern.
(2) Ausbildungswerber im Sinne des Abs. 1, die das 20. Lebensjahr vollendet haben und insgesamt eine mindestens dreijährige praktische Tätigkeit im jeweiligen Ausbildungsbereich und den erfolgreichen Besuch eines Fachkurses mit einer Gesamtdauer von mindestens 200 Unterrichtsstunden nachweisen, sind zur Facharbeiterprüfung zuzulassen. Als praktische Tätigkeit gilt auch eine in einem Bereich nach § 3 Abs. 2 im Ausmaß von mindestens 20 Stunden in der Woche ausgeübte Nebenerwerbstätigkeit.
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