§ 11 T-LB

T-LB - Land- und forstwirtschaftliches Berufsausbildungsgesetz 2000, Tiroler

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 27.04.2024

(1) Einem Facharbeiter sind im Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Facharbeiterprüfung besondere Fähigkeiten zu bescheinigen, wenn er eine Zusatzprüfung über das betreffende Fachgebiet erfolgreich abgelegt hat. Die Zusatzprüfung kann gleichzeitig mit der Facharbeiterprüfung oder zu einem späteren Zeitpunkt abgelegt werden.

(2) Voraussetzungen für die Zulassung zu einer Zusatzprüfung sind:

a)

die Vorlage einer Bescheinigung des Lehrberechtigten oder Dienstgebers über eine mindestens einjährige besondere Verwendung in dem betreffenden Fachgebiet und

b)

der Nachweis über den Besuch eines einschlägigen Fachkurses mit einer Gesamtdauer von mindestens 160 Unterrichtsstunden oder einer einschlägigen Spezialausbildung im Rahmen eines Fachschulbesuches.

(3) Die land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle hat durch Verordnung die Fachgebiete innerhalb der im § 3 Abs. 2 genannten Bereiche zu bestimmen, in denen besondere Fähigkeiten bescheinigt werden können, wenn sich besondere Ausbildungsbedürfnisse aufgrund der Entwicklung in der Land- und Forstwirtschaft dafür ergeben.

In Kraft seit 17.05.2000 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 11 T-LB


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 11 T-LB selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 11 T-LB


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 11 T-LB


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 11 T-LB eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis T-LB Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen
Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 10 T-LB
§ 11a T-LB