(1) Die Berufsausbildung hat eine umfassende berufliche Bildung und die für die Ausübung einer Facharbeiter- oder Meistertätigkeit in einem land- und forstwirtschaftlichen Lehrberuf notwendigen Kenntnisse und Fertigkeiten, darunter auch der Umwelt- und Landschaftspflege, zu vermitteln.
(2) Die Berufsausbildung erfolgt in folgenden Bereichen:
a) | Landwirtschaft, | |||||||||
b) | ländliches Betriebs- und Haushaltsmanagement, | |||||||||
c) | Gartenbau, | |||||||||
d) | Feldgemüsebau, | |||||||||
e) | Obstbau und Obstverwertung, | |||||||||
f) | Weinbau und Kellerwirtschaft, | |||||||||
g) | Molkerei- und Käsereiwirtschaft, | |||||||||
h) | Pferdewirtschaft, | |||||||||
i) | Fischereiwirtschaft, | |||||||||
j) | Geflügelwirtschaft, | |||||||||
k) | Bienenwirtschaft, | |||||||||
l) | Forstwirtschaft, | |||||||||
m) | Forstgarten- und Forstpflegewirtschaft, | |||||||||
n) | landwirtschaftliche Lagerhaltung, | |||||||||
o) | Biomasseproduktion und land- und forstwirtschaftliche Bioenergiegewinnung. |
(3) Die im Abs. 2 genannten Bereiche sind zugleich auch die Lehrberufe für die Ausbildung zum Facharbeiter.
(4) Lehrberufe können verwandt gestellt werden. Verwandte Lehrberufe sind solche, bei denen gleiche oder ähnliche Roh- und Hilfsstoffe sowie Werkzeuge verwendet werden oder Tätigkeiten zu verrichten sind, die gleiche oder ähnliche Arbeitsgänge erfordern.
(5) Die Landesregierung hat durch Verordnung nähere Bestimmungen zu erlassen über
a) | die als verwandt gestellten Lehrberufe, | |||||||||
b) | das Ausmaß der Anrechnung von gleichen oder ähnlichen Lehrzeiten zwischen land- und forstwirtschaftlichen Lehrberufen untereinander beziehungsweise mit solchen gewerblicher Art und | |||||||||
c) | den allfälligen Ersatz von Prüfungen oder Teilprüfungen durch die Ablegung gleicher oder ähnlicher Prüfungen im Rahmen eines anderen Lehrberufes. |
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