§ 8 T-LB

T-LB - Land- und forstwirtschaftliches Berufsausbildungsgesetz 2000, Tiroler

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.04.2024

(1) Die Voraussetzungen für die Zulassung zur Facharbeiterprüfung nach § 7 Abs. 1 werden durch den Besuch einer land- und forstwirtschaftlichen Fachschule, soweit mit diesem der erfolgreiche Besuch einer Berufsschule erfüllt wird, dann ersetzt, wenn die Zeiten des Fachschulbesuches nach der allgemeinen Schulpflicht und einer praktischen Tätigkeit oder einer Lehrzeit zusammen mindestens 36 Monate betragen.

(2) Der erfolgreiche Besuch der vierten Klasse einer berufsbildenden höheren Schule, soweit damit der erfolgreiche Besuch einer dreijährigen land- und forstwirtschaftlichen Fachschule erfüllt wird, und eine mindestens halbjährige einschlägige praktische Tätigkeit ersetzen die Lehre und die Facharbeiterprüfung in der Hauptfachrichtung.

(3) Der erfolgreiche Besuch einer dreijährigen land- und forstwirtschaftlichen Fachschule ersetzt die Facharbeiterprüfung in der Hauptfachrichtung.

(4) Der erfolgreiche Besuch einer höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalt oder der erfolgreiche Abschluss eines Studiums an einer einschlägigen Universität oder Fachhochschule ersetzt die Lehre und die Facharbeiterprüfung in jenen Ausbildungsbereichen nach § 3 Abs. 2, denen die jeweiligen Ausbildungs- bzw. Studieninhalte entsprechen.

(5) Die land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle kann nach Anhörung der land- und forstwirtschaftlichen Bundes-Lehrlings- und Fachausbildungsstelle unter Bedachtnahme auf die jeweiligen Lehr- bzw. Studienpläne und die entsprechenden Prüfungen durch Verordnung bestimmen, welche Ausbildungen bzw. Studien nach Abs. 4 die Lehre und die Facharbeiterprüfung im Rahmen des § 3 Abs. 2 als gleichwertig ersetzen.

(6) Wurde eine Verordnung nach Abs. 5 nicht erlassen oder eine Ausbildung bzw. ein Studium darin nicht berücksichtigt, so hat die land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle auf Antrag einer Person mit Bescheid sonstige Ausbildungen oder Studien unter Bedachtnahme auf die jeweiligen Lehr- bzw. Studienpläne im Rahmen des § 3 Abs. 2 als der Lehre und der Facharbeiterprüfung gleichwertig anzuerkennen, soweit sie einschlägig für den beantragten Ausbildungsbereich sind. Vor der Erlassung des Bescheides ist die land- und forstwirtschaftliche Bundes-Lehrlings- und Fachausbildungsstelle zu hören.

(7) Die land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle hat auf Antrag mit Bescheid zu bestimmen, inwieweit die erfolgreich abgelegte Lehrabschlussprüfung in einem gewerblichen Lehrberuf oder die erfolgreich abgelegte Facharbeiterprüfung in einem anderen als dem angestrebten Bereich nach § 3 Abs. 2 die Facharbeiterprüfung ersetzt. Für das Ausmaß der Anrechnung ist die Verwertbarkeit der Lehrinhalte und der praktischen Tätigkeit maßgebend.

In Kraft seit 25.06.2015 bis 31.12.9999
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