§ 7b T-LB

T-LB - Land- und forstwirtschaftliches Berufsausbildungsgesetz 2000, Tiroler

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.04.2024

(1) Im Interesse der Verbesserung der Ausbildung von Lehrlingen kann die Landesregierung zur Erprobung, ob bestimmte berufliche Tätigkeiten geeignet sind, den Gegenstand eines neuen Lehrberufes in der Dauer von drei Jahren auf dem Gebiet der Land- und Forstwirtschaft zu bilden, nach Anhören der land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle und der land- und forstwirtschaftlichen Bundes-Lehrlings- und Fachausbildungsstelle durch Verordnung die Durchführung eines Ausbildungsversuches vorsehen.

(2) In einer Verordnung nach Abs. 1 sind festzulegen:

a)

die betreffenden beruflichen Tätigkeiten,

b)

die Dauer des Ausbildungsversuches,

c)

das Ziel und die Inhalte der Ausbildung,

d)

die Gegenstände der Abschlussprüfung,

e)

Bestimmungen über das Abschlusszeugnis,

f)

Bestimmungen über die Anrechnung einer erfolgreich abgeschlossenen Ausbildung auf Lehrberufe nach § 3 Abs. 2,

g)

Bestimmungen über die Anrechnung von im Ausbildungsversuch zurückgelegten Lehrzeiten auf die Lehrzeit in einem Lehrberuf nach § 3 Abs. 2,

h)

Bestimmungen über die Anrechnung von in einem Lehrberuf nach § 3 Abs. 2 oder in einem Lehrberuf außerhalb der Land- und Forstwirtschaft zurückgelegten Lehrzeiten auf die Lehrzeit im Rahmen des Ausbildungsversuches und

i)

die Anrechnung der Ausbildung durch Besuch einer Schule nach § 8.

(3) Für die Dauer eines Ausbildungsversuches sind die seinen Gegenstand bildenden Tätigkeiten einem Lehrberuf nach § 3 Abs. 2 gleichzuhalten.

(4) Der Lehrberechtigte oder die Ausbildungseinrichtung hat

a)

der land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle auf Verlangen Auskunft über die nähere Gestaltung und die Ergebnisse der Maßnahmen zu erteilen, die im Rahmen des betreffenden Ausbildungsversuches durchgeführt wurden, und

b)

die Beobachtung dieser Maßnahmen durch die land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle zuzulassen.

(5) Dem Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz und dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft ist für die Dauer des Ausbildungsversuches jährlich ein Bericht über die beim Ausbildungsversuch und bei den Abschlussprüfungen gemachten Erfahrungen vorzulegen. Ein Abschlussbericht ist spätestens sechs Monate nach Abschluss des Ausbildungsversuches vorzulegen.

(6) Werden die den Gegenstand eines Ausbildungsversuches bildenden Tätigkeiten nach Abschluss des Ausbildungsversuches als Lehrberuf in die Lehrberufsliste nach § 3 Abs. 2 aufgenommen, so gilt die erfolgreich abgelegte Abschlussprüfung als Facharbeiterprüfung nach § 7.

In Kraft seit 22.12.2012 bis 31.12.9999
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