(1) Die Festlegung des Ausbildungszieles, der Ausbildungsinhalte und der Dauer der integrativen Berufsausbildung hat durch die Vertragsparteien gemeinsam mit der Berufsausbildungsassistenz unter Einbeziehung der land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle, der Schulbehörde und des Schulerhalters vor Beginn der Ausbildung zu erfolgen.
(2) Dabei sind auch pädagogische Begleitmaßnahmen bzw. die Form der Einbindung in den Berufsschulunterricht unter Berücksichtigung der persönlichen Fähigkeiten und Bedürfnisse festzulegen.
(3) Bei Personen nach § 11c lit. c kann bei Vorliegen gesundheitlicher Gründe sowohl in Lehrverträgen nach § 11a als auch in Ausbildungsverträgen nach § 11b eine Reduktion der regulären täglichen und wöchentlichen Arbeitszeit vereinbart werden.
(4) Lehrverhältnisse nach § 11a sind im Ausmaß der Reduktion der Normalarbeitszeit zu verlängern. Die Gesamtdauer der verlängerten Lehrzeit darf die nach § 11a Abs. 2 zulässige Dauer nicht übersteigen.
(5) Bei Ausbildungsverhältnissen nach § 11b ist eine Reduktion der Normalarbeitszeit bis zu deren Hälfte zulässig; die Mindestdauer der Ausbildung verlängert sich diesfalls im Ausmaß der Reduktion der Normalarbeitszeit. Die Gesamtdauer der Ausbildungszeit darf drei Jahre nicht übersteigen.
(6) Die land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle hat vor der Eintragung des Lehrvertrages bzw. des Ausbildungsvertrages ärztliche Gutachten oder sonstige ärztliche Unterlagen zu berücksichtigen.
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