(1) Die Landesregierung hat, soweit sich aus Abs. 2 nichts anderes ergibt, auf Antrag bei Vorliegen einer hinreichenden tatsächlichen Befähigung die für die Zulassung zu einer Prüfung nach diesem Gesetz erforderlichen Voraussetzungen nachzusehen. Vor der Erlassung des Bescheides über die Nachsicht ist die land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle zu hören.
(2) Die land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle hat auf Antrag die für die Zulassung zur Facharbeiterprüfung erforderlichen Voraussetzungen nachzusehen, wenn der Nachsichtswerber das 20. Lebensjahr vollendet hat und glaubhaft macht, dass er die im betreffenden Lehrberuf erforderlichen Fertigkeiten und Kenntnisse durch
a) | eine mindestens dreijährige praktische Tätigkeit in einem Zweig der Land- und Forstwirtschaft und | |||||||||
b) | den erfolgreichen Besuch eines Vorbereitungslehrganges mit einer Gesamtdauer von mindestens 200 Unterrichtsstunden oder den erfolgreichen Besuch der ersten Schulstufe der Fachschule für Erwachsene der entsprechenden Fachrichtung |
erworben hat.
(3) Die land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle hat auf Antrag die für die Zulassung zur Meisterprüfung erforderlichen Voraussetzungen nachzusehen, wenn der Nachsichtswerber glaubhaft macht, dass er die erforderlichen Fertigkeiten und Kenntnisse durch
a) | eine mindestens siebenjährige praktische Tätigkeit in einem Zweig der Land- und Forstwirtschaft und | |||||||||
b) | den erfolgreichen Besuch eines Meistervorbereitungslehrganges mit einer Gesamtdauer von mindestens 360 Unterrichtsstunden oder den erfolgreichen Besuch der zweiten Schulstufe der Fachschule für Erwachsene der entsprechenden Fachrichtung |
erworben hat.
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