(1) Die land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle hat Betriebe der Land- und Forstwirtschaft im Sinne des § 5 der Landarbeitsordnung 2000 mit Bescheid als Lehrbetriebe anzuerkennen, wenn sie durch die Art und die Größe des Betriebes und durch deren gute Führung dafür geeignet und insbesondere hinsichtlich des Schutzes der Dienstnehmer den diesbezüglichen Bestimmungen der Landarbeitsordnung 2000 entsprechend eingerichtet sind.
(2) Um die Anerkennung als Lehrbetrieb ist bei der land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle schriftlich anzusuchen. Vor der Erlassung des Bescheides über die Anerkennung sind die Landwirtschaftskammer, die Landarbeiterkammer und die Land- und Forstwirtschaftsinspektion zu hören.
(3) Die Anerkennung ist unter Bedingungen oder mit Auflagen zu erteilen, soweit dies erforderlich ist, um den Voraussetzungen nach Abs. 1 zu entsprechen. Die Anerkennung kann sich auf einzelne Bereiche nach § 3 Abs. 2 erstrecken.
(4) Die Anerkennung ist zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen nach Abs. 1 nicht mehr gegeben sind oder den Bedingungen oder Auflagen nach Abs. 3 nicht entsprochen wird. Die Anerkennung als Lehrbetrieb erlischt, wenn über einen Zeitraum von zehn Jahren kein Lehrling im Betrieb ausgebildet wurde.
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