(1) Hat ein Facharbeiter besondere Fähigkeiten im Sinne des § 11 erworben und kann er neben allgemeinen Kenntnissen in seinem Ausbildungsberuf besondere Kenntnisse auf diesem Fachgebiet nachweisen, so erwirbt er die Berufsbezeichnung „Meisterin“ bzw. „Meister“ mit der Bezeichnung des betreffenden Fachgebietes. Die im § 12 Abs. 4 vorgesehenen Berufsbezeichnungen sind zu verwenden.
(2) § 11 Abs. 2 und 3 gilt sinngemäß.
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