(1) Die land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle darf einen Lehrvertrag nach § 11a oder einen Ausbildungsvertrag nach § 11b nur genehmigen, wenn
a) | die Voraussetzungen nach § 11c vorliegen und | |||||||||
b) | eine verbindliche Erklärung des Arbeitsmarktservice, des Bundessozialamtes, einer Gebietskörperschaft oder einer Einrichtung einer Gebietskörperschaft über die Durchführung der Berufsausbildungsassistenz vorliegt. |
(2) Bei einem Wechsel in eine andere Ausbildungsform nach § 11h entfällt die in § 11c vorgesehene Voraussetzung eines Vermittlungsversuches durch das Arbeitsmarktservice.
0 Kommentare zu § 11e T-LB