(1) Die Dauer einer Lehrausbildung im Anschluss an eine Lehre in der Land- und Forstwirtschaft oder an eine die Lehre und die Facharbeiterprüfung ersetzende gleichwertige Ausbildung (Anschlusslehre) hat mindestens ein Jahr zu betragen und darf zwei Jahre nicht übersteigen. Für die Anrechnung gilt § 5 Abs. 4 und 5 sinngemäß.
(2) Die Landesregierung hat einen Lehrling bei der Anschlusslehre von der Berufsschulpflicht teilweise zu befreien, wenn er bereits eine gleichwertige schulische Bildung genossen hat. Für die Anrechnung gelten die §§ 5 und 6 sinngemäß.
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