§ 11a T-LB

T-LB - Land- und forstwirtschaftliches Berufsausbildungsgesetz 2000, Tiroler

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 04.05.2024

(1) Zur Verbesserung der Eingliederung von benachteiligten Personen mit persönlichen Vermittlungshindernissen in das Berufsleben kann am Beginn oder im Lauf des Lehrverhältnisses im Lehrvertrag eine längere Lehrzeit, als sie sich aus § 5 Abs. 2 dieses Gesetzes bzw. aus § 166 Abs. 1 der Landarbeitsordnung 2000 ergibt, vereinbart werden.

(2) Die Lehrzeit kann um höchstens ein Jahr, in Ausnahmefällen um bis zu zwei Jahren, verlängert werden, sofern dies für die Erreichung der Facharbeiterprüfung notwendig ist.

(3) Lehrlinge, die mit verlängerter Lehrzeit ausgebildet werden, sind hinsichtlich der Berufsschulpflicht anderen Lehrlingen gleichgestellt.

(4) Die integrative Berufsausbildung nach Abs. 1 soll vorrangig in Lehrbetrieben durchgeführt werden.

In Kraft seit 26.07.2006 bis 31.12.9999
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