§ 12a T-LB

T-LB - Land- und forstwirtschaftliches Berufsausbildungsgesetz 2000, Tiroler

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.04.2024

(1) In den Prüfungsordnungen (§ 23) kann vorgesehen werden, dass in einzelnen Ausbildungsberufen Teilprüfungen zur Meisterprüfung über einzelne Teile des Berufsbildes bereits vor dem im § 12 Abs. 1 genannten Zeitpunkt abgelegt werden können.

(2) Voraussetzung für die Zulassung zu einer Teilprüfung ist, dass der Prüfungswerber in diesem Teil des Berufsbildes

a)

soweit dies nach der Art des Prüfungsgegenstandes erforderlich scheint, im Rahmen seiner Verwendung als Facharbeiter oder im Rahmen einer praktischen Tätigkeit nach § 15 Abs. 3 lit.a eine ausreichende Erfahrung erlangt und

b)

den Meistervorbereitungslehrgang oder die Fachschule für Erwachsene der entsprechenden Fachrichtung erfolgreich abgeschlossen

hat.

(3) Wurde eine Teilprüfung erfolgreich abgelegt, so ist dieser Teil des Berufsbildes im Rahmen der Meisterprüfung nach § 12 nicht mehr zu prüfen.

 

In Kraft seit 25.06.2015 bis 31.12.9999
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