(1) In den Prüfungsordnungen (§ 23) kann vorgesehen werden, dass in einzelnen Ausbildungsberufen Teilprüfungen zur Meisterprüfung über einzelne Teile des Berufsbildes bereits vor dem im § 12 Abs. 1 genannten Zeitpunkt abgelegt werden können.
(2) Voraussetzung für die Zulassung zu einer Teilprüfung ist, dass der Prüfungswerber in diesem Teil des Berufsbildes
a) | soweit dies nach der Art des Prüfungsgegenstandes erforderlich scheint, im Rahmen seiner Verwendung als Facharbeiter oder im Rahmen einer praktischen Tätigkeit nach § 15 Abs. 3 lit.a eine ausreichende Erfahrung erlangt und | |||||||||
b) | den Meistervorbereitungslehrgang oder die Fachschule für Erwachsene der entsprechenden Fachrichtung erfolgreich abgeschlossen |
hat.
(3) Wurde eine Teilprüfung erfolgreich abgelegt, so ist dieser Teil des Berufsbildes im Rahmen der Meisterprüfung nach § 12 nicht mehr zu prüfen.
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