§ 16 T-LB

T-LB - Land- und forstwirtschaftliches Berufsausbildungsgesetz 2000, Tiroler

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.04.2024

(1) Die land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle hat nach Bedarf die erforderlichen Fachkurse und Vorbereitungslehrgänge für die Ausbildungserfordernisse durchzuführen. Sie hat mit Bescheid Fachkurse und Vorbereitungslehrgänge anderer Stellen anzuerkennen, wenn sie nach Dauer, Ausbildungsziel und Lehrinhalt den Ausbildungserfordernissen nach diesem Gesetz oder einer aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verordnung entsprechen. Die land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle hat weiters an der integrativen Berufsausbildung nach dem Abschnitt 3a mitzuwirken.

(2) Die Verordnungen der land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle sind über die rechtsverbindliche Kundmachung hinaus im amtlichen Kundmachungsorgan der Landwirtschaftskammer bekannt zu machen.

(3) Die Landesregierung hat gesetzwidrige Verordnungen der land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle durch Verordnung aufzuheben. Eine solche Verordnung ist in gleicher Weise kundzumachen wie die aufgehobene Verordnung.

(4) Die land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle kann an Vereinigungen zur bundesweiten Koordinierung der Tätigkeit gleichartiger Einrichtungen teilnehmen.

(5) Die Aufgaben der land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle nach den Abs. 1, 3 und 5 sowie nach § 5 Abs. 4, 6 und 7, § 6 Abs. 3, § 7b Abs. 4, § 8 Abs. 5, 6 und 7,§ 9 Abs. 1, § 10 Abs. 1, § 11 Abs. 3, § 11d Abs. 1 und 6, § 11e Abs. 1, § 11g Abs. 1, 3 und 4, § 11h Abs. 2, § 15 Abs. 2, § 16 Abs. 1, § 17 Abs. 1, § 17a Abs. 1, 4 und 5, § 18 Abs. 1, 9, 10 und 11, § 18b Abs. 1, 2 und 3, § 19, § 20 Abs. 1, § 21 Abs. 1, 3 und 7, § 23, § 24 und § 25 Abs. 4 sowie nach dem Tiroler EU-Berufsangelegenheiten-Gesetz, LGBl. Nr. 86/2015, sind solche des übertragenen Wirkungsbereiches der Landwirtschaftskammer. Die land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle ist dabei an die im Weg der Landwirtschaftskammer zu erteilenden Weisungen der Landesregierung gebunden.

In Kraft seit 01.01.2022 bis 31.12.9999
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