§ 18 T-LB

T-LB - Land- und forstwirtschaftliches Berufsausbildungsgesetz 2000, Tiroler

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2024

(1) Die land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle hat natürliche Personen mit Bescheid als Lehrberechtigte in einem Lehrbetrieb anzuerkennen, wenn sie persönlich und fachlich geeignet sind.

(2) Die persönliche Eignung ist unter Bedachtnahme auf die bisherige Lebensführung zu beurteilen. Als persönlich nicht geeignet sind Personen anzusehen, die wegen einer vorsätzlichen, von Amts wegen zu verfolgenden gerichtlich strafbaren Tat verurteilt worden sind, wenn diese Verurteilung weder getilgt ist noch der Beschränkung über die Erteilung von Auskünften aus dem Strafregister nach den tilgungsrechtlichen Vorschriften oder vergleichbaren Vorschriften eines anderen Staates unterliegt. Zur Beurteilung der persönlichen Eignung ist dem Ansuchen eine Strafregisterbescheinigung oder ein vergleichbarer Nachweis anzuschließen.

(3) Fachlich geeignet sind Personen,

a)

die eine höhere land- und forstwirtschaftliche Lehranstalt erfolgreich besucht oder ein facheinschlägiges Studium an einer Universität, Fachhochschule oder Hochschule erfolgreich abgeschlossen haben, sofern diese Ausbildungen bzw. Studien auch die für die Ausbildung von Lehrlingen wesentlichen Kenntnisse und Fähigkeiten in pädagogisch-didaktischer Hinsicht sowie die Kenntnis der hierfür einschlägigen Rechtsvorschriften umfassen oder die, sofern diese Kenntnisse und Fähigkeiten nicht umfasst sind, an entsprechenden Ausbilderkursen oder Ausbildungslehrgängen erfolgreich teilgenommen haben,

b)

die im betreffenden Ausbildungsgebiet die Meisterprüfung mit Erfolg abgelegt haben oder

c)

bei denen anderweitig eine hinreichende tatsächliche fachliche Eignung zur zweckentsprechenden und ausreichenden Ausbildung von Lehrlingen angenommen werden kann, sofern sie ergänzend an Ausbilderkursen oder Ausbildungslehrgängen, die auch die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten in pädagogisch-didaktischer Hinsicht sowie die Kenntnis der hierfür einschlägigen Rechtsvorschriften vermitteln, mit einer Gesamtdauer von mindestens 40 Unterrichtsstunden teilgenommen haben; eine hinreichende tatsächliche fachliche Eignung liegt jedenfalls vor, wenn eine Facharbeiterprüfung im jeweils einschlägigen Ausbildungsgebiet oder eine gleichwertige Ausbildung nachgewiesen wird.

(4) Die Anerkennung als Lehrberechtigter ist zu widerrufen, wenn eine der Voraussetzungen nach Abs. 1 nicht mehr gegeben ist.

(5) Ist der Eigentümer eines Lehrbetriebes eine juristische Person oder wird der Betrieb nicht durch den Eigentümer oder den Pächter geleitet oder erfüllt der Eigentümer oder der Pächter nicht die Voraussetzungen nach Abs. 1, so darf die Anerkennung als Lehrberechtigter nur erfolgen, wenn im Betrieb ein geeigneter Dienstnehmer oder eine sonstige im Betrieb tätige geeignete Person mit der Ausbildung von Lehrlingen beauftragt ist, der (die) die Voraussetzungen nach Abs. 1 erfüllt.

(6) Um die Anerkennung als Lehrberechtigter ist bei der land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle schriftlich anzusuchen. Vor der Erlassung des Bescheides über die Anerkennung sind die Landwirtschaftskammer, die Landarbeiterkammer und die Land- und Forstwirtschaftsinspektion zu hören.

(7) Die Anerkennung kann sich auf die Lehrberechtigung in einzelnen Bereichen nach § 3 Abs. 2 erstrecken.

(8) Wenn in einem Lehrbetrieb die für den Lehrberuf wesentlichen Fertigkeiten und Kenntnisse nicht in vollem Umfang vermittelt werden können, ist die Ausbildung von Lehrlingen dann zulässig, wenn eine ergänzende Ausbildung durch Ausbildungsmaßnahmen in einem anderen geeigneten Betrieb oder einer anderen geeigneten Einrichtung erfolgt. Eine solche ergänzende Ausbildung ist nur dann zulässig, wenn im Lehrbetrieb die für den Lehrberuf wesentlichen Fertigkeiten und Kenntnisse überwiegend selbst vermittelt werden können.

(9) Die ergänzende Ausbildung ist von der land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle bezogen auf die Fertigkeiten und Kenntnisse nach dem Berufsbild sowie bezogen auf das Lehrjahr festzulegen. Eine die ergänzende Ausbildung betreffende Vereinbarung ist Bestandteil des Lehrvertrages; sie ist entweder im Lehrvertrag selbst zu treffen oder dem Lehrvertrag als Anhang anzuschließen und bei Anmeldung des Lehrvertrages zur Eintragung vorzulegen.

(10) Wurde festgestellt, dass die Ausbildung von Lehrlingen nur dann zulässig ist, wenn eine ergänzende Ausbildung nach Abs. 8 erfolgt, und wird ein Lehrvertrag bei der land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle angemeldet, der keine solche ergänzende Ausbildung vorsieht, so hat diese festzustellen, ob und inwieweit diese ergänzende Ausbildung noch erforderlich ist, wenn der Lehrvertrag nicht innerhalb angemessener Frist ergänzt wurde.

(11) Ob eine schwerpunktmäßige Ausbildung im Sinn des § 20 Abs. 3 in einem Betrieb erfolgen kann, ist von der land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle bei der Anerkennung als Lehrberechtigter und als Lehrbetrieb festzulegen und in die Lehrverträge aufzunehmen.

(12) Zur Sicherung einer sachgemäßen Ausbildung sind folgende Verhältniszahlen einzuhalten:

a)

betreffend das Verhältnis der Anzahl der Lehrlinge zur Anzahl der im Betrieb beschäftigten Ausbilder:

1.

auf je fünf Lehrlinge zumindest ein Ausbilder, der nicht ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut ist,

2.

auf je 15 Lehrlinge zumindest ein Ausbilder, der ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut ist;

b)

betreffend das Verhältnis der Anzahl der Lehrlinge zur Anzahl der im Betrieb beschäftigten, fachlich einschlägig ausgebildeten Personen:

1.

auf bis zu zwei Lehrlinge zumindest eine fachlich einschlägig ausgebildete Person,

2.

auf jeden weiteren Lehrling zumindest eine fachlich einschlägig ausgebildete Person.

In Kraft seit 25.06.2015 bis 31.12.9999
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